Eine historische Vollzugsmeldung: Nach Kraftloserklärung aller sich im Publikum befindenden Namenaktien B verschwindet die Bank Sarasin vom Börsentableau.

Die SIX Swiss Exchange  hat die Bank Sarasin am 1. November 2012 von gewissen im Kotierungsreglement vorgesehenen Publizitätspflichten, namentlich von der Pflicht zu Ad hoc-Mitteilungen, der Pflicht zur Offenlegung von Management Transaktionen, der Pflicht zur Führung eines Unternehmenskalenders und der Pflicht zur Meldung von gewissen Unternehmensereignissen befreit.

Die Befreiung wurde bis und mit 7. April 2013 gewährt. Sarasin hatte das Gesuch um Befreiung bei der SIX eingereicht, nachdem Safra am 23. Oktober 2012 bekannt gegeben hatte, dass sie bei einem Gericht in Basel Klage auf Kraftloserklärung aller restlichen sich im Publikum befindenden Namenaktien B der Bank Sarasin eingereicht hat.

Die Frage ist nur noch: Wann genau?

Im Weiteren hat die SIX am 6. November 2012 das von der Bank Sarasin eingereichte Gesuch um Dekotierung ihrer Namenaktien B gutgeheissen.

Die Dekotierung wird erfolgen, sobald der Gerichtsentscheid in Basel zur Kraftloserklärung Rechtskraft hat. Die Dekotierung steht unter der Bedingung, dass die Bank Sarasin gewisse Publizitätspflichten erfüllt. Sie ist insbesondere verpflichtet, das Datum der Dekotierung mindestens fünf Börsentage im Voraus zu veröffentlichen.

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