Ein Kunde verlangte von der Bank Coutts erfolglos die Rückerstattung von Retrozessionen. Nun hat er Strafanzeige gegen das Institut eingereicht – mit happigen Vorwürfen.

Eigentlich scheint der Bundesgerichtsentscheid von 2012 eindeutig zu sein: Danach gehören die sogenannten Retrozessionen – also die Kommissionen, die Banken und Finanzintermediäre beim Vertrieb beispielsweise eines Fonds von Dritten erhalten – dem Kunden und nicht der Bank.

Doch bisher reagierte die Bankenbranche unterschiedlich auf dieses Urteil. Während einige Institute ihren Kunden diese Retrozessionen rückwirkend zurückzahlten, liessen viele Banken entsprechende Forderungen abblitzen.

Hohes Prozessrisiko

Die Juristen der Finanzinstitute würden dabei einseitig kurze Verjährungsfristen anwenden oder würden auf vermeintliche Verzichtserklärungen der Kunden im Kleingedruckten der allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen, schreibt der «Tages-Anzeiger» – als Erklärung für einen Fall, der die Sache nun neu angeht. 

Denn nun hat sich ein Bankkunde gefunden, der Strafanzeige eingereicht hat gegen eine Bank. Es geht um Coutts, also die Vermögensverwaltungs-Tochter der Royal Bank of Scotland in der Schweiz. Der Kunde hat die Advokatur Söhner & Partner beauftragt, gegen Coutts Strafanzeige zu erstatten. 

Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Privatbestechung

Die Vorwürfe sind happig: Laut Anwalt Dieter Söhner sind die Tatbestände Privatbestechung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug erfüllt.

Der Kunde, ein Wirtschafts- und Rechtskundelehrer an einer Zürcher Berufsmaturitätsschule, hatte der Bank rund 1,5 Millionen Franken anvertraut. Er ging die Beziehung mit Coutts im Jahr 2005 ein. Bereits im November 2006 – nach einem ersten Urteil des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Retrozessionen – erkundigte er sich schriftlich bei seinem Berater, ob Coutts im Zusammenhang mit Anlageprodukten Kommissionen irgendwelcher Art erhalte. Coutts – so die Darstellung im «Tages-Anzeiger» – verneinte dies schriftlich.

Nach dem Urteil des Bundesgerichts 2012 teilte Coutts den Kunden mit, dass sie gemäss allgemeinen Geschäftsbedingungen seit 2009 auf eine Weiterleitung von Kommissionen verzichteten. Laut anerkannter Rechtslehre kann aber nur auf etwas verzichtet werden, was zuvor quantifiziert worden ist. Die Bank muss den Kunden Angaben machen, aus denen ersichtlich oder berechenbar ist, auf welche Beträge man verzichtet.

Endlich neue Werte umsetzen

Erst als der Kunde erneut Auskunft verlangte, wies die Bank im November 2013 Zahlen aus. Für die neun Jahre dauernde Kundenbeziehung wies Coutts nun total 44'574 Franken an einbehaltenen Kommissionen aus. Rückvergüten wollte sie aber lediglich 7’455 Franken – die Retrozessionen des Jahres 2008. Die Jahre zuvor sind nach Coutts verjährt. Ab 2009 habe der Kunde nämlich gemäss Kleingedrucktem in den Geschäftsbedingungen verzichtet.

Coutts äusserte sich gegenüber dem «Tages-Anzeiger» nicht zum Fall. Der Kunde wiederum sagte: «Es geht mir nicht darum, mehr Geld zu erhalten.» Und weiter: «Für mich ist das eine Grundsatzfrage.» Er stelle sich einfach die Frage, ob die Banken nicht endlich neue Werte umsetzen müssten. Sein Eindruck sei, die Banken hätten nichts gelernt.

Die Bundesanwaltschaft delegierte den Fall an die Zürcher Staatsanwaltschaft. Diese bestätigt, dass die Anzeige Ende März eingegangen sei. Die Zuständigkeit sei noch nicht definitiv geklärt. 

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