Nun liegt eine Strafanzeige gegen eine Bank wegen einbehaltener Retrozessionen vor. Ob es zur Verurteilung kommt, hängt vom Willen der Staatsanwaltschaft ab: Es ist auch eine politisch gefärbte Frage.

Ein Schweizer Kunde hat Strafanzeige gegen die Bank Coutts eingereicht: Er wirft ihr die Tatbestände Privatbestechung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug vor. Seine happigen Vorwürfe stützt der Kunde auf Bundesgerichtsentscheide sowie auf den 2006 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingeführten Artikel 4a ab, der die «aktive und passive Privatbestechung unter Strafe» stellt.

Juristisch eine klare Sache? Ob der Kunde Recht bekommen wird, «hängt davon ab, wie viel Energie die Staatsanwaltschaft investieren wird. Und es hängt auch von den politischen Verhältnissen ab, der Frage, woher der Wind weht»: Dies sagt Marcel Niggli, ordentlicher Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Univer­sität Freiburg, in einem Interview mit dem «Tages-Anzeiger» (bezahlte Ausgabe). In diesem Fall müsste sich die Staatsanwaltschaft gegen die Interessen gewisser Kräfte des Schweizer Finanzplatzes stellen.

Vorurteilslose Abklärung ist nötig

Dennoch erwartet Niggli, dass die Staatsanwaltschaft den Fall wirklich anschaut und ihn präzise und vorurteilslos abklärt – auch wenn von Banken schnell darauf hingewiesen werde, zivilrechtlich seien die Ansprüche verjährt. «Massgeblich ist nicht die zivil-, sondern die strafrechtliche Verjährung. Gerade, wenn man berücksichtigt, dass Privat­bestechung neu sogar ein Offizialdelikt werden soll, müsste man die Anwendung von Artikel 4a genau prüfen. Und man müsste gute Gründe finden, um die Norm in diesem Fall nicht anzuwenden», sagte der Rechtsprofessor weiter.

Sollte es zu einer Verurteilung kommen, dann hätte dies in erster Linie zur Folge, dass die Diskussionen darüber, ob man Kommissionen einbehalten darf oder nicht, endlich ein Ende finden würden. «De facto ist seit vielen Jahren relativ klar, dass man das nicht darf», stellte Niggli klar.

Urteil brächte mehr Transparenz für die Kunden

Bei einer Verurteilung ginge es wie meist gar nicht um die Höhe der Strafe, sondern darum, dass zweifelsfrei geklärt wäre, dass ein solches Verhalten ein echtes Risiko ist. Künftig müssten Vermögensverwalter offenlegen, welche Mittel sie entgegennehmen und in welcher Höhe. 

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Welche Schweizer Privatbank bietet an der Börse nun das grösste Potenzial?
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