Die UBS verschickt Briefe an die Kunden, deren Daten an die USA ausgeliefert werden sollen. Nun wird klar, warum die Schweiz so viel versprechen konnte.

Beim Vergleich im Steuerstreit zwischen der UBS und den USA hing stets eine Frage in der Luft: Wie ist das mit der Gewaltentrennung?

Wie kann die Schweiz dem IRS die Daten von rund 4'450 Kunden quasi versprechen, wenn zugleich – wie ebenfalls behauptet – den Betroffenen der übliche Rechtsweg offensteht?

Kann da die Justiz noch unabhängig entscheiden? Was, wenn das Verwaltungsgericht die Anfragen aus den USA reihenweise abschmettert?

Der Trick lautet offenbar: Wer rekurriert, wird nach Washington gemeldet. finews.ch liegt ein Brief vor, wie ihn die UBS in diesen Tagen an hunderte Kunden verschickt – genauer an jene Kontobesitzer, deren Daten wahrscheinlich ausgeliefert werden sollen.

Ein vergessener Paragraph

Einleitend erklärt die Bank dem Kunden, «dass Ihr Konto im Bereich des Auslieferungsbegehren des IRS ist.» Im weiteren weist die UBS explizit auf die Möglichkeit hin, Einsprache zu erheben gegen die Überstellung von Informationen. Aber sie erwähnt auch, dass das US-Recht bei solch einem Rekurs verlangt, dass eine Kopie der Einsprache ans amerikanische Justizministerium gesandt werden muss.

Das «Wall Street Journal» zitiert dazu einen amerikanischen Juristen mit der Bemerkung, diese Klausel sei seit einem Vierteljahrhundert in Kraft: Wer sich vor einem ausländischen Gericht gegen Versuche der amerikanischen Justiz wehrt, Informationen zu erlangen, der muss ans Justizministerium gemeldet werden.

Aber: Wenige Personen seien sich dieser Klausel bewusst gewesen, so Scott D. Michel, ein Anwalt in Washington.

Nun stellt sich offenbar die Frage, ob es in dieser Situation genügt, eine Kopie des Rekurses mit abgedunkelten persönlichen Angaben nach Washington zu überstellen – immerhin könnte ein UBS-Kunde das berühmte Fifth Amendment anführen, das jeden Bürger davor schützt, gegen sich selber aussagen zu müssen.

Bei Fragen: Rufen Sie die Hotline an

In ihrem Brief stellt die Bank klar, dass es ihr «nicht möglich ist, irgendeine Information zu geben darüber, ob Angaben über ein bestimmtes Konto der IRS überstellt werden, bevor der ganze Prozess abgeschlossen ist.»

Die angeschriebenen Kunden sind sich also über ihre Situation nur teilweise im Klaren. Die UBS gibt ihnen aber detaillierte Ratschläge: Man könne einen Treuhänder bestimmen, der die Beziehungen zur Eidgenössischen Steuerverwaltung aufnimmt; man könne sich einverstanden erklären mit der direkten Überstellung der Informationen an den IRS; man könne der Steuerverwaltung erlauben, diesen Schritt zu tun; oder man könne noch das laufende Amnestieprogramm der Steuerbehörde IRS nutzen.

In diesem Fall würde die Bank die nötigen Informationen «gebührenfrei» liefern.

Als Anlaufstelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung für jene Kunden, die nicht auf das Schreiben reagieren, nennt die UBS die Anwaltskanzlei Bill, Isenegger, Ackermann in Zürich. Im übrigen verweist sie auf die Möglichkeit, sich an den Schweizerischen Anwaltsverband zu richten (und gibt gleich auch dessen Webadresse bekannt).

Auf einer UBS-Site zeichnet die Bank denn auch ab sofort das genaue Vorgehen auf und stellt die notwendigen Formulare online zur Verfügung.

Zu erfahren ist dort auch, dass für die betroffenen 4'450 Kunden eine Hotline eingerichtet wurde (+41 44 237 56 10).

Welche Schweizer Privatbank bietet an der Börse nun das grösste Potenzial?
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