Wegen der Manipulationen im Devisenhandel führt die Finma gegen elf Mitarbeiter der UBS ein Verfahren. Ob sie das überhaupt darf, zweifelt ein renommierter Zürcher Anwalt jetzt an.

Nach einer über ein Jahr dauernden Untersuchung hatte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) im November 2014 festgestellt: Die UBS manipulierte die Devisenmärkte. Sie ordnete eine Reihe von Massnahmen an, darunter den Einzug unrechtmässig erzielter Gewinne in der Höhe von 134 Millionen Franken und eine Bonus-Beschränkung in der Investmentbank.

Ausserdem startete sie eine Untersuchung gegen elf ehemalige und gegenwärtige UBS-Mitarbeiter. Sie wolle bis auf die höchste Ebene des Devisengeschäfts der Investmentbank den Wissensstand und das Verhalten von involvierten Personen untersuchen, so die Finma. Dabei geht es um die Klärung persönlicher Verantwortlichkeiten.

Keine behördlichen Sanktionen

Dieses sogenannte Enforcementverfahren gegen die UBS-Mitarbeiter durch die Finma entbehrt offenbar einer rechtlichen Grundlage. Diese Meinung vertritt der Zürcher Anwalt Philipp Haberbeck, Legal Director bei der internationalen Kanzlei Eversheds.

In der Fachpublikation «Jusletter» hat Haberbeck jüngst die Kompetenzen der Finma in Bezug auf das Enforcementverfahrens gegen die Mitarbeiter in Frage gestellt. Haberbeck kommt zum Schluss, dass das Verfahren auf keinen Fall behördliche Sanktionen nach sich ziehen dürfe.

Devisenhandel nicht aufsichtsrechtlich geregelt

Denn: Der Devisenhandel sei in der Schweiz bis heute nicht gesetzlich reguliert. Es gebe keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen auf Gesetzes- oder Verordnungsebene, die sich auf den Devisenhandel beziehen würden. Demnach könnten sich auch keine im Devisenhandel tätige Bankmitarbeiter in der Schweiz einer Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Bestimmung schuldig machen.

In ihrer Begründung hatte die Finma festgehalten, die UBS habe in schwerer Weise gegen die Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit verstossen. Haberbeck stellt hingegen fest, dass in Bezug auf Devisenhändler ohne Führungs- und Verwaltungsfunktion diese Gewährsbestimmung nicht gilt.

UBS darf sanktionieren, Finma nicht

Zwar hatte die Finma im Oktober 2013 neue Aufsichtsregeln zum Markverhalten im Effektenhandel in Kraft gesetzt. Doch sind diese laut Haberbeck nicht auf die Untersuchungen gegen die UBS anwendbar, da die Fehlverhalten weiter zurückliegen. Rückwirkend dürften die neuen Regeln nicht angewandt werden, so der Anwalt.

Weiter hält er fest, dass bankinterne Vorschriften keine aufsichtsrechtlichen Gesetzesbestimmungen darstellen. Insofern sind die mutmasslichen Fehlverhalten privatrechtlicher Natur, könnten demnach auch nur privatrechtliche Sanktionen durch die UBS, keinesfalls aber behördliche Sanktionen nach sich ziehen.

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