Das Parlament möchte, dass Unternehmen – und damit auch Banken – ihre Bussen nicht mehr von den Steuern abziehen können. Urs Kapalle von der Bankiervereinigung findet das keine gute Idee.

Urs Kapalle 192Urs Kapalle ist Leiter Tax Strategy bei der Schweizerischen Bankiervereinigung

Ausländische Behörden haben in den letzten Jahren diverse Schweizer Firmen mit Bussen belegt. Auch im US-Steuerstreit wurden viele Banken gebüsst. Das Parlament berät nun ein Gesetz, das den Abzug von in- und ausländischen Bussen für Steuerzwecke verbieten will.

Die Befürworter sagen, Bussen seien Sanktionen für gesellschaftlich unerwünschtes Handeln. Sie dürften deshalb nicht zu einer Entlastung bei den Steuern führen. Das ergäbe sich aus dem Prinzip der «Einheit der Rechtsordnung». Weiterhin steuerlich abzugsfähig sollen nur sogenannte «gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafcharakter» sein. Bussen seien eine Strafe. Der Abzug deshalb zu verweigern.

Auch wenn sich die Empörung über die ausländischen Bussen der Unternehmen teilweise nachvollziehen lässt, so greifen diese Argumente dennoch zu kurz. Für die Frage von Schuld und Bussen sind in den obigen Fällen die ausländischen Strafbehörden zuständig.

Nicht noch einmal die Schuldfrage stellen

Sie beurteilen nach ihrer Rechtskultur das Verhalten der Unternehmen im Ausland. Der Schweizer Fiskus sollte nicht noch einmal die Schuldfrage stellen. Wir halten uns lieber an die Grundsätze unseres eigenen Steuerrechts.

Für Unternehmen ist hier die Buchhaltung massgebend. Die Differenz von Aufwand und Ertrag ergibt den Gewinn, welcher versteuert wird. Es gibt keine Rabatte oder Strafen für Unternehmen mit vermeintlich besserer oder schlechterer Moral. Für die betroffenen Unternehmen führt die Verweigerung des Abzugs zu einer Verschärfung der Strafe durch die höhere Steuerlast.

Moralische Überlegungen? Das geht nicht auf

Die Gewinne der Unternehmen aus den gebüssten Tätigkeiten werden seit Jahren und ohne Diskussion besteuert. Daran stört sich niemand. Aber weshalb sollen Erträge aus sanktioniertem Verhalten vorbehaltslos besteuert werden, die Bussen aus moralischen Überlegungen hingegen nicht als Aufwand akzeptiert werden? Das geht nicht auf.

Auch rechtsstaatlich wäre die neue Regelung problematisch. Wir in der Schweiz würden jede Art von einer im Ausland verhängten Geldstrafe als gerechtfertigt ansehen und gestützt darauf den Steuerabzug verweigern.

Klare Trennung nötig

Das ist eine Blanko-Übernahme von ausländischem Recht. Die Rechtsordnungen und die Praxis in Südamerika, Afrika oder dem arabischen Raum sind nicht deckungsgleich mit der schweizerischen. Ist es zwingend nötig, für in Russland oder China ausgesprochene Bussen eine «Einheit der Rechtsordnung» mit unseren eigenen Gesetzen anzustreben?

Die geplante Vorlage ist deshalb keine gute Gesetzgebung für die Unternehmen. Die Schweizer Wirtschaft lehnt die Vorlage geschlossen ab. Man sollte weiterhin klar trennen. Die Steuerbehörden orientieren sich an der Buchhaltung. Die Frage nach Schuld und Bestrafung bleibt den zuständigen Strafbehörden überlassen.