Nach Einschätzung der St. Galler Privatbank Wegelin schreibt die «Sonntagszeitung» am Rande der Verleumdung und Kapitalschädigung.

In der «SonntagsZeitung» vom vergangenen Wochenende wurden bezüglich der Auseinandersetzung Finanzplatz Schweiz-USA zwei konkrete Fragen aufgeworfen:

Erstens, was würde mit einer als Kommanditgesellschaft organisierten Bank wie Wegelin & Co. Privatbankiers passieren, falls einer der Teilhaber in den USA angeklagt würde?

Und zweitens, was würde gesehehen, falls die Bank selber in den USA angeklagt würde?

Die Antwort auf diese hypothetischen Fragen lautet nach Einschätzung der Bank Wegelin wie folgt: Es besteht keine Gefahr für das Unternehmen. Dazu schreibt das Finanzinstitut in einer Mitteilung vom Montag weiter.

Ein Problem jedes einzelnen Komplementärs

Erstens: Eine Anklage, ein so genanntes Indictment, gegen einen oder sogar mehrere Teilhaber von Wegelin & Co. stellt keine unmittelbare Gefahr für die Bank dar. Die Solidarhaftung einer Kommanditgesellschaft begründet ein zivilrechtliches Verhältnis unter geschäftsführenden Personen (den so genannten Komplementären) für Verbindlichkeiten der Bank.

Eine Strafe mit finanziellen Konsequenzen gegen einen Teilhaber stellt keine Verbindlichkeit der Bank dar, sondern ist gegebenenfalls ein Problem des einzelnen Komplementärs. Die Solidarhaftung der Kommanditgesellschaft greift nicht für solche (oder auch andere) persönliche Verbindlichkeiten – es findet kein Bail-out statt.

Obere Führung ausgeklammert

Diese Frage ist jedoch hypothetischer Natur; die vorliegende Anklageschrift aus den USA klammert die obere Führung der Bank just aus. Wer in diesem Zusammenhang das nahe Ende von Wegelin & Co. behauptet, handelt und schreibt am Rande der Verleumdung und Kapitalschädigung.

Zweitens: Eine Anklage gegen Wegelin & Co. als Unternehmung stellt ebenfalls grundsätzlich keine Gefahr dar. Denn erstens ist eine Anklage kein Urteil, zweitens muss davon ausgegangen werden, dass ein solches infolge rechtlicher Abwehrmassnahmen erst nach sehr langer Zeit rechtskräftig würde, drittens würde sich dann auch noch die Frage der Vollstreckbarkeit stellen.

Interbanken-Geschäft nicht tangiert

Dass eine in den USA angeklagte Bank, wie verschiedentlich behauptet, vom Interbanken-Geschäftsverkehr abgeschnitten würde, steht für Wegelin & Co. nicht zur Debatte.

Wir gehen davon aus, dass die zuständigen Schweizer Behörden, Finma und Nationalbank, dafür sorgen, dass das Interbanken-Geschäft unter keinen Umständen gestört wird. Denn in diesem Zusammenhang geht es nicht mehr nur um eine verhältnismässig kleine Vermögensverwaltungsbank, sondern um die Systemstabilität schlechthin.

Behörden stehen in der Verantwortung

Würde man eine Bank hängen lassen, wäre das ein Präzedenzfall für alle anderen der elf ins Visier genommenen Banken, darüber hinaus für den Finanzplatz Schweiz als solchen. Die Behörden stehen diesbezüglich in der Verantwortung.

Welche Schweizer Privatbank bietet an der Börse nun das grösste Potenzial?
Welche Schweizer Privatbank bietet an der Börse nun das grösste Potenzial?
  • Julius Bär, weil der Kurs seit dem Signa-Debakel genügend gesunken ist.
    20.22%
  • Vontobel, weil das Unternehmen 2024 die Wende im Asset Management schaffen wird.
    8.79%
  • EFG International, weil die Bank keinerlei interne Probleme bekundet und stark wächst.
    14.94%
  • UBS, weil die Grossbank auch als Privatbank enormes Potenzial bietet.
    46.4%
  • Banque Cantonale Vaudoise, weil sie unter den Kantonalbanken ein grosses Private Banking anbietet.
    9.64%
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