Der Steuerstreit zwischen der UBS und den amerikanischen Behörden entwickelt sich immer mehr zu einem polit-juristischen Hickhack.

Im Fall UBS hat das Eidgenössische Finanzdepartement ein internes Gutachten über die Anwendung von Notrecht bei der Amtshilfe an die USA erstellt. Dabei kam man zum Schluss, dass ein solcher Einsatz möglich wäre, wie «NZZ Online», vermeldet hat. Entschieden sei jedoch noch nichts.

Tatsache ist aber, dass der Druck der USA laufend zunimmt, die Daten von 300 US-Kunden der UBS zu erhalten. Diese werden verdächtigt, Steuern hinterzogen zu haben.

Kritik aus Juristenkreisen

Vor diesem Hintergrund arbeiten die Schweizer Behörden, von der Steuerverwaltung und dem Finanzdepartement, der Bankenaufsicht, der Nationalbank bis hin zum Bundesrat, nunmehr intensiv an einer Lösung, die für alle möglichst akzeptabel ist.

Allerdings stösst ein allfälliger Einsatz von Notrecht in Juristenkreisen auf Kritik. Professor Markus Reich vom Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich betonte gegenüber «NZZ Online», «ein Entscheid des Bundesrats gestützt auf Notrecht scheint mir im gegenwärtigen Zeitpunkt in keiner Weise angebracht. Die Schweiz ist ein Rechtsstaat, und der Entscheid in den in Frage stehenden Verfahren liegt in den Händen des Bundesverwaltungsgerichts.»

Verfassungsmässie Ordnung ausser Kraft

Der Einsatz von Notrecht stützt sich auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung: «Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.»

Ein Einsatz von Notrecht würde die verfassungsmässige Ordnung ausser Kraft setzen. Roland Meier, Sprecher beim Finanzdepartement, führte gegenüber «NZZ Online» aus, dass die angeordneten Massnahmen in einem Fall von Notrecht «notwendig», «dringend» und «verhältnismässig» sein müssten. Der Entscheid darüber liege einzig beim Bundesrat, der darüber im Geheimen abstimmen und danach den Entscheid des Gremiums kommunizieren würde.

Eher politische Frage

Ob in einem solchen Fall, in dem eine ausländische Steuerbehörde die Schweizer Behörden zur Herausgabe von Kundendaten drängt - was auch eidgenössische Gesetze verletzen könnte - wirklich der Einsatz eines derartigen Instruments «notwendig», «dringend» und «verhältnismässig» wäre, darauf wollte weder die Steuerbehörde noch das Bundesamt für Justiz Stellung nehmen.

Nach Einschätzung von Anwälten geht es bei der ganzen Angelegenheit mehr und mehr um eine politische als um eine rechtliche Frage.

 

 

 

 

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