In seiner Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes verlangt der Bundesrat härtere Strafen für Delikte wie beispielsweise Insiderhandel.

Laut der Botschaft des Bundesrats sollen Börsendelikte künftig härter bestraft werden. Die geplanten Neuerung im Börsen- und Effektenhandelsgesetz betreffen namentlich den Insiderhandel. Das Ausnützen von Insiderinformationen soll neu für sämtliche Marktteilnehmer verboten werden, etwa auch für Hedge-Fonds und private Investoren.

Heute ist im Gesetz eng umschrieben, wer als Insider gelten kann. So macht sich etwa eine Person, die zufällig von einer Insiderinformation Kenntnis erhält und diese ausnutzt, nicht strafbar. Dies soll sich ändern.

Konzessionen an die OECD

Insiderhandel und Kursmanipulation sollen zudem neu zu Vortaten der Geldwäscherei werden, wie das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am Donnerstag mitteilte. Beides würde somit künftig nicht mehr von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, sondern von der Bundesanwaltschaft verfolgt und vom Bundesstrafgericht beurteilt.

Diesbezüglich reagierte der Bundesrat auf den Druck der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit in Europa (OECD). Unter Schweizer Experten ist es umstritten, ob Insiderhandel wirklich als Vortaten zur Geldwäscherei einzustufen sind.

Geringere Strafen bei Offenlegungsverletzungen

Nicht härtere sondern geringere Strafen sind hingegen bei einer Verletzung der Offenlegungspflicht von Beteiligungen vorgesehen. Bisher wäre theoretisch eine nach oben offene Geldbusse möglich gewesen, wobei es in den über zehn Jahren, seit das Gesetz existiert nur eine einzige rechtskräftige Verurteilung mit einer Busse von 50'000 Franken gab.

Grund war ein nicht ganz nachvollziehbarer Kompetenzenweg von der Offenlegungsstelle der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange über die Finanzmarktaufsicht Finma bis schliesslich zum Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartments (EFD), der an Effizienz sehr zu wünschen übrigliess.

Mehr Interventionskompetenz

Die FINMA soll neu die Kompetenz erhalten, bei begründetem Verdacht auf eine Meldepflichtverletzung gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern eine Stimmrechtssuspendierung und ein Zukaufsverbot auszusprechen, bis die Meldepflicht erfüllt ist oder festgestellt wird, dass keine Meldepflicht besteht.

Dies ist ein klarer Fortschritt gegenüber von früher, genauso wie die Tatsache, dass das Gesetz zusätzliche Marktakteure erfasst.

Gewinn kann eingezogen werden

Stellt die FINMA eine Meldepflichtverletzung fest, kann sie nach dem Willen des Bundesrates neu auch gegenüber Marktteilnehmern tätig werden, die nicht ihrer Aufsicht unterstehen. Beispielsweise kann sie den Gewinn einziehen.

Der Vernehmlassungsentwurf sah vor, dass auch die Verletzung der Offenlegungspflicht vom Bundesanwalt verfolgt wird.

Abschaffung der Kontrollprämie

Weiter will der Bundesrat die Kontrollprämie abschaffen. Das heutige Börsengesetz sieht vor, dass ein Aktionär, der einen Drittel oder mehr eines börsenkotierten Unternehmens erwirbt, den anderen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot unterbreiten muss.

Um die Kontrolle über das Unternehmen gewinnen zu können, darf grossen Aktionären ein höherer Preis pro Aktie angeboten werden als Kleinaktionären.

Die in Europa unübliche Regelung soll nun abgeschafft werden. Die Möglichkeit zur Bezahlung einer Kontrollprämie verstosse gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre, hält der Bundesrat fest.

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