Die Schweiz leistet neuerdings auch bei Verdacht auf Steuerhinterziehung Amtshilfe ins Ausland. Was bedeutet das konkret?

Die Neuerung erfolgt im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, welche die Schweiz mit ungefähr 70 Staaten unterhält. Diese Abkommen müssen neu ausgehandelt werden. Mit der heute angekündigten Regelung verliert der Schweizer Finanzplatz einen wichtigen Wettbewerbsvorteil. Allerdings lässt sich vorläufig nicht feststellen, wieviel ausländisches Geld von Schweizer Bankkonten abfliessen könnte.

1. In der Schweiz bleibt alles beim Alten

Für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in der Schweiz ändert sich nichts. Der gesetzliche Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug bleibt erhalten. Ersteres wird nur mit einer Busse sowie mit Nachsteuern geahndet, während bei letzterem das Strafmass wesentlich höher ist. Eine Frage ist also: Wird die Schweiz – zumal angesichts der immer schärferen Überwachung der Steuerzahler in Deutschland – am Ende sogar zunehmend attraktiv als Wohnsitz für Reiche?

2. Abfluss an Kundengeldern unklar

Obwohl diverse Untersuchungen existieren, die von einem Abfluss an ausländischen Kundenvermögen von 20 bis über 50 Prozent ausgehen, sind dies letztlich nur Vermutungen. Die Entwicklung hängt sehr davon ab, wie die Übergangsfristen aussehen werden, welche neuen Finanzdienstleistungen die Banken entwickeln und welche Alternativen die Kunden haben.

3. Finanzplatz braucht eine neue Strategie

Mit dem Wegfall der Unterscheidung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug verliert die Schweiz einen wichtigen Wettbewerbsvorteil. Der Schweizer Finanzplatz brauche eine neue Strategie, sagte Bundesrat Hans-Rudolf Merz. Der Finanzplatz müsse sich neu positionieren.

4. Bankgeheimnis schon lange nicht mehr absolut

Das Schweizer Bankgeheimnis ist nach den Worten von Bundesrat Hans-Rudolf Merz schon lange nicht mehr absolut. Bereits mit dem Abkommen über die Betrugsbekämpfung, das Bestandteil der Bilateralen II ist, wurde eine gewisse Öffnung vollzogen. Die Übernahme der OECD-Standards sei ein weiterer Schritt in diese Richtung. Er sei nicht zuletzt vor dem Hintergrund erfolgt, den gesamten Wirtschaftsstandort Schweiz vor den angedrohten internationalen Sanktionen zu schützen.

5. Neue Regelung gilt global

Mit der Übernahme der OECD-Richtlinie existiert die schweizerische Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug gegenüber keinem Land mehr auf der Welt. Die Änderung bezieht sich also nicht nur auf die EU oder die USA.

6. Doppelbesteuerungsabkommen als Basis

Die neue Definition des Bankgeheimnisses gegenüber dem Ausland wird im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen mit den jeweiligen Ländern ausgehandelt werden. Die Schweiz unterhält etwa 70 solcher Doppelbesteuerungsabkommen. Mit welchem Abkommen begonnen werden soll, wollte Bundesrat Hans-Rudolf Merz nicht sagen. Es bestehe auch noch kein Zeitplan dafür.

7. Referendumsmöglichkeit besteht

Jedes Doppelbesteuerungsabkommen muss vom Parlament gutgeheissen werden. Gegen jedes Vertragswerk kann das Referendum ergriffen werden, so dass es dann zu einer Volksabstimmung kommen würde.

8. Keine Phishing-Expeditions

Auch unter den neuen Regelungen werden andere Staaten nicht pauschale Amtshilfegesuche stellen, also so genannte Phishing-Expeditions durchführen können. Möglich sind nur Einzelanfragen bei konkretem und begründetem Anfangsverdacht. Es müssen Namen der Verdächtigen und der involvierten Banken geliefert werden.

9. Schwarze Liste bleibt ein Risiko

Die Schweiz figurierte bereits seit dem 5. März 2009 auf einem Entwurf der OECD für eine «Schwarze Liste» unkooperativer Steueroasen, sagte Bundesrat Hans-Rudolf Merz. Dies habe ihm nicht behagt, so der Finanzminister weiter. Am G20-Gipfel vom 2. April in London soll die definitive Liste der unkooperativen Steueroasen vorgelegt werden. Trotz Kooperationsbereitschaft ist es theoretisch immer noch möglich, dass die Schweiz auf diese Liste kommt.

10. Die Schweiz stellt Gegenforderungen

Für ihre Konzessionen stellt die Schweiz dem Ausland Gegenforderungen: 1. Der Verfassungsschutz muss gewährleistet bleiben, 2. Die Amtshilfe darf nur in begründeten Einzelfällen erfolgen, 3. Es muss faire Übergangslösungen geben, 4. Die Amtshilfe muss sich auf diese Steuerfragen beschränken, 5. Das Subsidiärprinzip muss weiter gelten.


 


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