Der Bankrat hat das heiss erwartete neue Reglement verabschiedet. Private Finanztransaktionen werden künftig wesentlich eingeschränkt.


Das neue Reglement für private Finanzanlagen und Finanzgeschäfte von Mitgliedern der Bankleitung tritt auf den 1. Mai 2012 in Kraft. Dies teilt die SNB heute Montag in einem Communiqué mit. Es gilt für die Mitglieder des Direktoriums, ihre Stellvertreter sowie weitere, vom Bankrat bezeichnete Führungspersonen.

Die Selbstverwaltung von privaten Finanzanlagen ist künftig nur unter «rigorosen Einschränkungen» möglich: Zugelassen sind im wesentlichen nur noch Spareinlagen bei der SNB, breit diversifizierte Einrichtungen der kollektiven Kapitalanlage, Einlagen in die berufliche Vorsorge und die dritte Säule sowie Anlagen in Liegenschaften im In- oder Ausland.

Verwaltung durch UVV problemlos

Ebenso können die Mitglieder der Bankleitung ihre Finanzanlagen durch einen unabhängigen Vermögensverwalter selbständig und unbeeinflusst verwalten lassen. Um schon nur den Anschein eines Interessenkonflikts oder Informationsmissbrauchs auszuschliessen, ist der Vertrag mit dem Vermögensverwalter durch die SNB zu genehmigen; er regelt auch die zulässigen Kontakte und auferlegt dem Vermögensverwalter die Pflicht, die SNB im Falle eines unerlaubten Kontakts zu informieren.

«Gewisse Finanzanlagen», die im Hinblick auf die Aufgaben der Notenbank problematisch erscheinen könnten, sind den Mitgliedern der Bankleitung aber in jedem Fall untersagt.

Ebenfalls deutlich verschärft wird das Kontrollumfeld. Die Mitglieder der Bankleitung müssen ihre Vermögensverhältnisse vierteljährlich umfassend offenlegen; die Compliance-Stelle der SNB hat die Möglichkeit, die Einhaltung des Reglements laufend zu überwachen.

Fremdwährungen meldungspflichtig

Fremdwährungsgeschäfte sind nach dem neuen Reglement nur noch zulässig, sofern das Finanzvermögen durch einen unabhängigen Vermögensverwalter gemanagt wird. Weiterhin zulässig sind Fremdwährungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf oder dem Halten von Nicht-Finanzvermögen wie etwa Liegenschaften.

Fremdwährungsgeschäfte ab 20'000 Franken sind laut einer bereits Anfang Januar 2012 eingeführten Sofortmassnahme der Compliance-Stelle zu melden und durch diese zu genehmigen. Das Reglement auferlegt den Mitgliedern der Bankleitung, dafür zu sorgen, dass sich nahestehende Personen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sowie im gleichen Haushalt lebende Personen) ebenfalls den Beschränkungen bei Finanzanlagen sowie den Offenlegungspflichten unterziehen.

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