Mit der Einführung der «Weissgeldstrategie» scheint die Erpresserstrategie der SP Früchte zu tragen, findet Renate Schwob von der Bankiervereinigung.

Renate_Schwob_1Renate Schwob ist Leiterin Finanzmarkt Schweiz und stellvertretende Vorsitzende der Geschäftsleitung der Schweizerischen Bankiervereinigung

«Da gingen den beiden die Augen auf, und sie wurden gewahr, dass sie nackt waren; und sie flochten Feigenblätter zusammen und machten sich Schürzen.» I. Mose Kapitel 3 Vers 7.

Bibelkundige werden wissen, dass Gott der Herr Adam und Eva später Röcke von Fellen machte und sie einkleidete, denn Feigenblätter, soweit sie überhaupt geeignet sind Blössen zu decken, welken rasch, und diejenigen, die sie nutzen, müssen sich ebenso rasch etwas anderes einfallen lassen.

Seit dem Februar dieses Jahres überlegt sich der Bundesrat im Rahmen einer «Weissgeldstrategie» die flächendeckende Einführung einer «Selbstdeklaration» für ausländische Bankkunden, mit denen sie einer Bank erklären sollen, dass sie steuerehrlich sind, das heisst die Gelder, die sie zur Bank bringen, versteuern.

Institut für Steuerehrlichkeitserklärung

Die Erpresserstrategie der SP scheint damit Früchte zu tragen: Zustimmung zu den Abgeltungssteuerabkommen gegen das Versprechen, im Rahmen der «Weissgeldstrategie» das Institut der Steuerehrlichkeitserklärung oder eben «Selbstdeklaration» einzuführen, selbstverständlich nur für Kunden, die im Ausland wohnen, nicht für Schweizer – und wohl schon gar nicht für Mitglieder der SP.

Da stellt sich nun doch die Frage, ob eine solche Steuerehrlichkeitserklärung eine glaubhafte «Weissgeldstrategie» zu verkörpern vermag oder eben doch nur ein Feigenblatt darstellt, das man zwar laut als Mittel zur Abwehr unversteuerter Vermögenswerte anpreist, das aber gerade unsere ausländischen Mitbewerber in London, New York und Singapur kaum ernstnehmen werden.

Vortat zur Geldwäscherei

Einmal abgesehen davon, dass der Wahrheitsgehalt einer solchen Erklärung fraglich sein kann und in Bezug auf die tatsächliche Versteuerung von in der Schweiz deponierten Geldern nichts besagt, kann sie wie jedes Formular, das man einholt und ablegt, eine falsche Sicherheit schaffen, das Notwendige und gegebenenfalls gesetzlich Vorgeschriebene getan zu haben.

Wenn dereinst im Sinne der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), der internationalen Organisation, die sich dem Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verschrieben hat, «tax crimes» definiert sein werden, die Vortaten zur Geldwäscherei darstellen, und die Finanzintermediäre einen entsprechenden begründeten Verdacht an die Meldestelle für Geldwäscherei melden müssen, kann der Finanzintermediär – nicht nur die Bank – sich nicht einfach damit begnügen, vom Kunden eine «Steuerehrlichkeitserklärung» einzuholen und damit die Sache als erledigt zu betrachten.

Formulare helfen nicht weiter

Gerade Letzteres zeigt, dass Überlegungen auf Seiten des Finanzintermediärs bezüglich «tax crimes», die ein Kunde möglicherweise begeht oder begangen hat, effizienter sind als das formalistische Vorgehen bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung, noch dazu nur bei ausländischen Kunden, die man unter Generalverdacht stellt.

Es braucht Sensibilisierung, Bewusstseinsschärfung, Sorgfalt und Umsicht auf Seiten des Finanzintermediärs, um mit der Problematik unversteuerter Gelder umgehen zu können. Das Einholen eines Formulars hilft hier nicht weiter. Es wäre genau das Feigenblatt für Finanzintermediär und Kunden, das nicht hilft, beidseitige Blössen zu decken.

Selber entscheiden

Wo aber finden wir das Fellkleid, das uns hier weiterhilft? Nehmen wir als Vorbild die Bekämpfung der Geldwäscherei, bei der, als Gegenstück zur Meldepflicht, die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre – und nicht nur der Banken – ausgearbeitet worden sind. Wenn dereinst bei «tax crimes» eine Meldepflicht bestehen wird, müssen die Finanzintermediäre in der Lage sein, einen begründeten Verdacht auf «tax crimes» festzustellen und zu melden, das heisst: Sie müssen in der Lage sein, einen Sachverhalt, der ihnen ungewöhnlich erscheint, zu analysieren und zu bewerten und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob eine Meldung zu erstatten ist.

Diese Problematik besteht aber nicht nur in der Schweiz, sondern in allen Ländern, die Mitglieder der FATF sind und deren Empfehlungen umsetzen – oder dies zumindest tun sollten. Es wäre wünschbar, dass die FATF nicht nur sagt, dass «tax crimes» Vortaten zur Geldwäscherei sein sollten, sondern dass sie uns zugleich das Fellkleid zu den Sorgfaltspflichten liefert, welche die Finanzintermediäre weltweit einzuhalten haben.

Profilierung mit Feigenblatt

Dann wäre die Schweizer Politik vielleicht weniger geneigt, sich auf der internationalen Bühne mit einem Feigenblatt zu «profilieren». Selbstverständlich besagt der vorliegende Vergleich mit den Versen aus der Genesis nichts über die Bedeutung der FATF für die ihr angeschlossenen Mitgliedsländer, wenn davon die Rede ist, dass sie uns ein Fellkleid vorgeben sollte.

Im Gegensatz zur Autorität Gottes gegenüber Adam und Eva hält sich die Autorität der FATF gegenüber ihren Mitgliedern durchaus in Grenzen.