Die Abstimmung über die AHV-Reform kann auch die Pensionskassen tangieren. Der Bundesrat könnte unabhängig vom Urnengang einen alten Vorschlag durchboxen, ist einer Studie des VZ Vermögenszentrums zu entnehmen.

In der Schweiz wird die Stimmbevölkerung am 25. September über die AHV-Reform abstimmen. Wird die Vorlage angenommen, wird das ordentliche Rentenalter der Frauen jenem der Männer angeglichen. Zudem erhält die defizitäre erste Säule über die Anhebung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte eine weitere Finanzspritze.

Darüber hinaus könnte die Reform auch Auswirkungen auf die zweite Säule haben – und zwar unabhängig von der Volksabstimmung. Wie die Bankengruppe VZ in einer Studie schreibt, ist nicht auszuschliessen, dass der Bundesrat einen Aufschub des Bezugs von Freizügigkeitsguthaben über das Pensionierungsalter hinaus schwieriger gestalten könnte.

Freizügigkeitsleistungen parkieren

Bisher müssen die in der zweiten Säule Versicherten ihre Guthaben aus Freizügigkeitspolicen nicht zwingend beziehen, wenn sie das Pensionierungsalter erreicht haben. Einige Freizügigkeitsstiftungen sehen in ihrem Reglement nämlich einen Aufschub um bis zu fünf Jahre vor. Das gilt auch, wenn man nicht mehr erwerbstätig ist. Ein solcher Aufschub wirkt sich meist positiv auf die Steuerrechnung aus, wenn die Bezüge der Beiträge über mehrere Steuerperioden gestaffelt werden.

Das VZ Vermögenszentrum bringt nun eine Variante ins Spiel, wonach der Bundesrat diese Praxis über den Haufen werfen könnte. Schon in seiner Botschaft hatte die Landesregierung angekündigt, dass der Bezug der Freizügigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus künftig nur mehr zulässig sein soll, wenn man weiter erwerbstätig bleibe.

Bundesrat hat freie Hand

Das Parlament kippte zwar diese Verschärfung im Verlauf der Beratungen, weshalb die im Dezember 2021 verabschiedete und nun zur Abstimmung stehende Gesetzesänderung keine Änderung der geltenden Praxis bei den Freizügigkeitsleistungen enthält. Doch der Bundesrat könnte seine Idee unabhängig vom Parlament durchsetzen. Wie die VZ-Experten schreiben, braucht es dafür lediglich eine Anpassung einer Verordnung. Zu einer solchen Änderung würde der Bundesrat einfach eine öffentliche Vernehmlassung durchführen.

Der Bundesrat hat es also durchaus in der Hand, die Regeln nach seinen Vorstellungen anzupassen – selbst wenn die Stimmbevölkerung bei der AHV-Reformvorlage eine solche Verschärfung an der Urne ausschliesst.

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