Caroline_Vils_100Vorsorgeeinrichtungen und die ihr angeschlossenen Firmen sind juristisch voneinander getrennt. Dennoch sind sie miteinander verbunden.

Von Caroline Vils, Mitglied der Geschäftsleitung und Leiterin die Rechtsberatung der B+B Vorsorge. Sie ist ausgebildete Juristin und verfügt über langjährige Erfahrung in der beruflichen Vorsorge.

Arbeitnehmer und freiwillig versicherte selbstständig Erwerbende sind entweder bei einer firmeneigenen Vorsorgeeinrichtung oder bei einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung versichert. Diese sind am Häufigsten in der Rechtsform der Stiftung anzutreffen. Der Anschluss eines Unternehmens an die Stiftung findet durch einen Anschlussvertrag statt.

Obwohl Vorsorgeeinrichtung und die ihr angeschlossenen Unternehmen juristisch voneinander getrennte Rechtspersönlichkeiten sind, sind sie eng miteinander verbunden. Es entstehen Wechselwirkungen zwischen den Akteuren der beruflichen Vorsorge.

Viele Vorschriften

Das BVG bestimmt, welche Arbeitnehmer obligatorisch der beruflichen Vorsorge unterstehen. Es schreibt somit den Arbeitgebern zwingend vor, wen sie anmelden und versichern müssen. Selbst den versicherten Jahreslohn definiert das BVG, indem es versicherbare Minimal- und Maximaljahreslöhne angibt.

Neben den Angaben «wer» und «wie viel» versichert werden kann, bestimmt das BVG auch «was» versichert wird. Vorsorgeeinrichtungen erbringen Alters- und Pensioniertenkinderrenten, Ehegatten- und Waisenrenten sowie Invaliden- und Invalidenkinderrenten an die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen. Die genauere Ausgestaltung dieser Leistungen delegierte der Gesetzgeber jedoch an die Vorsorgeeinrichtungen.

Flexibles Pensionsalter

Das BVG gibt nur einen minimalen Rahmen vor, Vorsorgeeinrichtungen können mit ihren Reglementen weiter gehen. Von dieser Möglichkeit machen sie in der Regel auch Gebrauch und erweitern beispielsweise den versicherbaren Personenkreis, den versicherten Lohnanteil, die Beiträge oder die Leistungen. Gegebenenfalls sehen sie auch ein flexibles Pensionierungsalter vor.

Weiter erbringen heute die meisten Pensionskassen auch Todesfallleistungen für Konkubinatspartner, obwohl solche gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Diese Leistungen müssen per Gesetz in den Reglementen der Pensionskassen festgehalten sein. Ebenfalls müssen die Vorsorgeeinrichtung Regelungen betreffend ihrer Organisation, Verwaltung, Finanzierung und Kontrolle vorsehen.

Aufschlussreiche Regelungen

Aus diesen Regelungen können interessierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer herauslesen, wie sich die Vorsorgeeinrichtung bei den gesetzlichen Gestaltungsspielräumen für ihre Versicherten positioniert.

Die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ist grundsätzlich im BVG geregelt. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer.

Paritätische Zusammensetzung

Der Arbeitgeber bestimmt zwar, ob er höhere Beiträge als die vom Gesetz minimal vorgegebenen zu zahlen bereit ist. Doch die genaue Ausgestaltung des Beitragssystems obliegt wiederum der Pensionskasse.

Vor dem Hintergrund der Sozialpartnerschaft ist das oberste Organ einer Pensionskasse paritätisch zusammengesetzt. Das heisst, es besteht aus gleich vielen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern. Der Stiftungsrat als oberstes Organ trägt per Gesetz eine grosse Verantwortung. Der Stiftungsrat hat bei der Verwaltung der Pensionskassengelder treuhänderische Sorgfalt walten zu lassen.

Grosser Einfluss

Obwohl im Milizsystem aufgebaut, verlangt dies von den Mitgliedern des Stiftungsrats neben Interesse vor allem Wissen und Kompetenz. Die Stiftungsräte bestimmen die Strategie und die Ausgestaltung der Vorsorgeeinrichtung und nehmen somit den gesetzlichen Auftrag zur Umsetzung des BVG wahr. So obliegt es zum Beispiel ihnen, geeignete Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung zu treffen.

Wie die Beispiele zeigen, beeinflussen die Gesetzesvorgaben für Vorsorgeeinrichtungen die Unternehmen und deren Angestellte direkt und indirekt. So ergeben sich aus dem BVG auch verschiedene Meldepflichten für den Arbeitgeber. Er ist beispielsweise zur fristgerechten Anmeldung neuer Mitarbeiter oder relevanter Mutationen wie auch zur fristgerechten Überweisung der Beiträge verpflichtet.

Stiftungsräte künftig noch mehr gefordert

Die Vorsorgeeinrichtungen wiederum führen mit ihren Reglemente das Gesetz aus und bestimmen gleichzeitig die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber, Versicherten und weiterer Anspruchsberechtigter (zum Beispiel bei Leistungsfällen oder einer Unterdeckung). Die Stiftungsräte legen wiederum die Strategie und die Ausgestaltung der Vorsorge im Detail fest – ein komplexes Zusammenspiel zwischen Regeln und Akteuren.

Mit der aktuell laufenden BVG-Revision, der Strukturreform, wurde dieses Zusammenspiel beziehungsweise die gesetzlichen Spielräume der einzelnen Akteure neu definiert. Insbesondere Stiftungsräte kleiner Vorsorgeeinrichtungen werden mit dem einhergehenden Überprüfungs- und Anpassungsaufwand an das neue Recht an ihre arbeitstechnischen Grenzen geraten und sich sinnvollerweise externe Hilfe holen.

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