Die US-Börsenaufsicht verschärft die Namensregel für Investmentfonds und ETFs. Mit der Regeländerung soll verhindert werden, dass Anlageprodukte mit irreführenden Namen vermarktet werden. Auch in der Schweiz sorgen Fondsnamen für Diskussionen.

Die US-Börsenaufsicht SEC hat am Mittwoch eine neue Vorschrift verabschiedet, die verhindern soll, dass Investmentgesellschaften irreführende Namen verwenden, um ihre Fonds bei Anlegern zu vermarkten. Die SEC konzentriert sich damit auf das Marketing und die Werbung der Investmentbranche für Kleinanleger.

Namen sollen Anlageschwerpunkt entsprechen

So verlangt die Aktualisierung der seit 20 Jahren bestehenden «Names Rule», dass Fonds, deren Namen eine bestimmte Anlagestrategie suggerieren, mindestens 80 Prozent ihres Vermögens nach dieser Strategie investieren. Die Vorschrift spiegelt den Grundgedanken, dass das Anlageportfolio eines Fonds dem beworbenen Anlageschwerpunkt entsprechen sollte.

Betroffen sind Investmentfonds und börsengehandelte Indexfonds (ETF), die mit Begriffen wie «Growth», «Value» oder der Berücksichtigung von ESG-Faktoren wie «Umwelt, Soziales und Unternehmensführung» werben. Bisher galt die Namensregel nur, wenn der Fondsname Hinweise auf Wertpapierarten, Ort und Branche enthielt, also beispielsweise Begriffe im Fondsnamen wie «Aktien», «Anleihen» oder «Europa».

Weitreichende Folgen

Die Regelung wird weitreichende Folgen haben. Die SEC schätzt, dass drei Viertel aller US-Publikumsfonds künftig nachweisen müssen, dass der überwiegende Teil ihres Portfolios mit dem Namen übereinstimmt. Branchenverbände hatten sich vehement gegen diese Regelung ausgesprochen, da sie unter anderem unnötige Kosten verursache und die Aktienauswahl erschwere.

In der endgültigen Fassung der Regelung wurde auch den Bedenken der Fondsbranche Rechnung getragen, dass verschiedene Fonds Begriffe wie «Growth» und «Value» unterschiedlich auslegen könnten. Portfoliomanagern wird es gestattet, ihre eigenen «angemessenen» Definitionen im Voraus festzulegen und den Anlegern mitzuteilen, wie sie die 80-Prozent-Regel einhalten wollen.

Die neue Regelung tritt 60 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Federal Register in Kraft. Fondsgruppen mit einem Vermögen von 1 Milliarden Dollar oder mehr haben zwölf Monate und Fondsgruppen mit einem Vermögen von weniger als 1 Milliarde Dollar 18 Monate Zeit, die Änderungen umzusetzen.

Auch in der Schweiz ein Thema

Die Verwendung des Fondsnamens für Marketingzwecke ist in der Schweiz ein Problem im Zusammenhang mit Greenwashing, wie der Schweizer Branchenverband Asset Management Association Switzerland (AMAS) auf Anfrage von finews.ch mitteilt.

Artikel 12 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) sei im Prinzip die einzige Handhabe der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma), um gegen Greenwashing vorzugehen, so die Vereingung. Da es aber keine rechtlich abgestützte Definition von Greenwashing oder Nachhaltigkeit in Bezug auf Fonds gebe, sei diese Handhabe schwierig anzuwenden.

Selbstregulierung bevorzugt

Der Branchenverband selbst setzt sich im Bereich der Nachhaltigkeit für Transparenz ein. Zu diesem Zweck hat die Branchenorganisation die Selbstregulierung Nachhaltigkeit veröffentlicht, die am kommenden 30. September in Kraft tritt.

Die AMAS ist zudem der Ansicht, dass eine Selbstregulierung zum jetzigen Zeitpunkt zielführender ist als ein Gesetz. Sie wird von den Schweizer Fondsanbietern (im Bereich Nachhaltigkeit) bereits zu 85 Prozent umgesetzt, wie es heisst.

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