Zum Thema der Personaldatenübermittlung an die USA hat der eidgenössische Datenschutzbeauftragte ein Merkblatt erstellt: Was Banken nun beachten müssen.

Das Lex USA ist gescheitert, nun fehlt es vielen an Klarheit und einem rechtlichen Rahmen, was die Datenübermittlung an die USA betrifft. Klarheit schafft jetzt der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte. Bei zukünftigen Übermittlungen müssen sämtliche Banken das gemäss Datenschutzgesetz (DSG) geltende und in den Empfehlungen ausgeführte Vorgehen einhalten, heisst es in einem jetzt veröffentlichten Merkblatt an die Banken.

Der Datenschutzbeauftragte bittet die Banken, sich zur Einhaltung von fünf Prinzipien zu verpflichten, und: «Ausserdem verlangen wir, dass die Banken uns über bevorstehende Übermittlungen informieren».

Das sind die Prinzipien:

Verhältnismässigkeitsprinzip:Es besagt, dass nur Daten bearbeitet oder eben übermittelt werden dürfen, die zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks notwendig sind. Das schliesse Personen, die entsprechende Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu einer US-Person organisiert, betreut oder überwacht haben, ein.

Transparenzprinzip: Die Bank informiert gemäss im Voraus die betroffenen Personen über Umfang und Art der Dokumente, die übermittelt werden sollen, sowie über den Zeitraum aus, dem sie stammen. Diese Information muss sowohl an aktuelle und ehemalige Mitarbeitende als auch externe Dritte erfolgen. Unter Dritte fallen auch juristische Personen, beispielsweise andere Banken.

Auskunftsrecht: Die Bank gewährt den betroffenen Personen eine angemessene Frist, um Auskunft über sämtliche, sie betreffende Dokumente zu erhalten.

Rechtfertigungsgrund: Spricht sich eine betroffene Person gegenüber der Bank gegen die Übermittlung von Dokumenten aus, die ihren Namen enthalten, so nimmt die Bank eine Interessenabwägung für den konkreten Einzelfall vor. Dabei muss die Bank sowohl einen Rechtfertigungsgrund für die Übermittlung nach Art. 13 DSG geltend machen als auch die Voraussetzungen gemäss Art. 6 DSG erfüllen, damit die Übermittlung in ein Land ohne angemessenen Datenschutz erfolgen darf.

Rechtsansprüche: Will die Bank aufgrund ihrer Interessenabwägung die Daten entgegen dem Willen der betroffenen Person übermitteln, kann diese nach Art. 15 DSG Klage bei einem Zivilgericht einreichen.

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