Nun sind es vier: Die Raiffeisengruppe ist die vierte systemrelevante Bank der Schweiz. Wie die Raiffeisen die Anforderungen umsetzt, ist noch unklar. Aber es muss ein Notfallplan her.

Nach dem die Zürcher Kantonalbank im vergangenen Jahr von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) für systemrelevant erklärt worden war, wurde dies auch für die deutlich grössere Raiffeisengruppe erwartet.

Das ist nun geschehen. Wie Raiffeisen anlässlich der Präsentation der Halbjahreszahlen am Mittwoch mitteilte, hat die SNB nun die Systemrelevanz der Finanzgruppe festgestellt. Gemäss SNB bietet die Raiffeisen Dienstleistungen an, die für die Schweizer Volkswirtschaft unverzichtbar und kurzfristig auch nicht ersetzbar sind. Vor allem die starke Stellung der Raiffeisen im inländischen Einlagen und Kreditgeschäft sei ausschlaggebend gewesen.

Notfallplan noch unbekannt

Gerät eine der 305 selbständigen Raiffeisenbanken oder die Holding in existenzbedrohliche Schwierigkeiten, muss die Gruppe sicherstellen können, dass die systemrelevanten Segmente ihres Einlagen- und Kreditgeschäfts weitergeführt werden können.

Wie die Raiffeisengruppe dies bewerkstelligen will, ist noch nicht bekannt. Sie wolle die Umsetzung dieser Anforderungen gemeinsam mit der Finma angehen, hiess es dazu.

Haftungspflicht innerhalb der Gruppe

Auch die Zürcher Kantonalbank, die UBS und die Credit Suisse müssen einen solchen Notfallplan zur Verfügung haben. Struktur und Geschäftsmodell der Raiffeisenbanken könnten für die Erstellung dieses Notfallplanes ein Problem darstellen.

Denn ein Haftungsgeflecht innerhalb der Gruppe soll gerade verhindern, dass eine der Raiffeisenbanken untergeht. So haftet die Raiffeisengruppe mit ihrem Eigenkapital unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten ihrer einzelnen Banken.

Auch bei Bilanzunterdeckung

Diese wiederum haben ebenfalls eine Nachschusspflicht, welches das gesamte Eigenkapital betreffen kann. Gemäss früheren Aussagen der Raiffeisen beläuft sich diese Nachschusspflicht auf rund 10 Milliarden Franken.

Auch bei einer Bilanzunterdeckung einer der Raiffeisenbanken besteht für die anderen Genossenschafter eine Nachschusspflicht. Bei bestehen bleibender Struktur könnte es darum schwierig werden, einen Notfallplan für die Abwicklung ungesunder Bankteile zu erstellen.

 

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