Ab Januar 2014 gilt bei der UBS ein neuer Sozialplan. Er enthält wesentliche Änderungen für entlassene Mitarbeitende: Sie erhalten künftig keine Abgangsentschädigung mehr.

Ende 2013 läuft der bestehende Sozialplan der UBS aus. Die Bank und die bankinterne Arbeitnehmervertretung haben den auslaufenden Plan nicht verlängert, sondern neu ausgehandelt, wie die «Neue Zürcher Zeitung» schreibt. Er tritt am 1. Januar 2014 für die in der Schweiz beschäftigten Angestellten in Kraft und läuft bis 2015.

Der Plan hat gemäss der Zeitung zum Ziel, beim Abbau von Stellen möglichst vielen betroffenen Mitarbeitern eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu erleichtern. Zudem will die Bank die Kosten unter Kontrolle halten.

Coaching-Prozess und befristeter Arbeitsvertrag

Findet ein Mitarbeiter während der Kündigungsfrist weder inner- noch ausserhalb der Bank eine neue Stelle, tritt im Rahmen des Coach-Prozesses ein befristeter Arbeitsvertrag in Kraft.

Dieser erlaubt, abgestuft nach Alter und Dienstjahren, eine Weiterbeschäftigung, die maximal zwölf Monate nach der Kündigung beendigt wird. Während dieser Zeit erhält der Mitarbeiter sein übliches Salär, er bleibt grundsätzlich auch «bonusfähig», hat weiterhin Anrecht auf Dienstaltergeschenke. Er muss aber auf eine Abgangsentschädigung verzichten.

Dann gibt es eine Abfindung

Für Mitarbeitende ab 58 Jahren stellt sich die Situation anders dar. Lässt sich nach einer Kündigung keine angemessene interne Stelle finden, erhält der Mitarbeiter eine Abfindung. Über diese kann er frei verfügen und umfasst ein Viertel des möglichen Einkaufs bei vorzeitiger Pensionierung sowie eine einmalige AHV-Überbrückungsleistung bis zum Alter 64 bei Männern und 63 bei Frauen.

Mit der Beschränkung dieser Abfindung auf maximal 400’000 Franken sollen die Kosten eingedämmt werden.

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