Wenn das Schweizer Bankgeheimnis verschwindet, dann auf Druck des Auslands. So die landläufige Meinung. Nur: Die Banken selber schleifen am Bankkundengeheimnis. Zum Beispiel Credit Suisse.

Für Privatpersonen in einer Geschäftsbeziehung mit einer Bank zahlt es sich aus, das Kleingedruckte zu lesen – und auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Diese haben zum Jahreswechsel möglicherweise eine Änderung erfahren. Die Credit Suisse zum Beispiel verschickte an ihre Privatkunden eine neue Version ihrer AGB, welche «im Zuge neuer Entwicklungen überarbeitet und präzisiert» wurden.

Ins Auge sticht zunächst der Artikel 14: «Der Kunde ist für die Einhaltung der auf ihn anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Steuergesetze) verantwortlich und er hält solche gesetzlichen Vorschriften jederzeit ein.»

Verantwortlich ist der Kunde, nicht die Bank

Der Artikel ist im Vergleich zu den AGB des Vorjahres neu. Im Prinzip regelt die Bank in der Geschäftsbeziehung mit ihrem Kunden die sogenannte «Weissgeldstrategie». Sie nimmt nur noch versteuerte Gelder zur Verwaltung an. Geschieht dies unter Umständen dennoch, ist die Credit Suisse dafür nicht verantwortlich, sondern der Kunde. Wie bekannt, fährt die CS beispielsweise gegenüber Kunden aus Deutschland einen entschlossenen Kurs: Wer seine Verhältnisse mit dem Fiskus nicht per Ende 2013 regelte, muss jetzt mit einem Abbruch der Beziehungen rechnen.

Die Grossbank sichert sich gegenüber ihren Kunden aber noch weiter ab. Im Artikel 16 heisst es wörtlich: «Der Kunde entbindet hiermit die Bank von ihrer Geheimhaltungspflicht und verzichtet auf das Bankkundengeheimnis».

Der Kunde wird zur Diskretion verpflichtet

Gesetzlich ist sie zwar zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dient es aber der Wahrung der Interessen der Credit Suisse, bleibt das Bankgeheimnis aussen vor. Dies kann beispielsweise dann geschehen, wenn ein Kunde mit Vorwürfen gegen die Credit Suisse an die Medien geht.

Das Gleiche gilt, wenn der Kunde die Vorwürfe in der Öffentlichkeit macht, gegenüber Behörden in der Schweiz oder im Ausland und gerichtliche Schritte androht oder einleitet. Das bedeutet: Ist der Kunde nicht diskret, muss es die Bank auch nicht sein.

Andere AGB gehen nicht auf Bankgeheimnis ein

Dass sich die Credit Suisse unter gewissen Umständen nicht mehr zur Geheimhaltung verpflichtet fühlt, war schon in früheren AGB aufgeführt worden. Doch ein expliziter Verzicht auf das Bankkundengeheimnis war von einem Kunden noch nie verlangt worden.

Die Credit Suisse wollte dazu keine Stellung nehmen.

Die Änderungen lassen sich hier in einer Gegenüberstellung mit den letztjährigen AGB nachverfolgen.

Andere Banken wie die Zürcher Kantonalbank, die ebenfalls in Rechtshändel im Zusammenhang mit unversteuerten Kundengeldern verwickelt ist, gehen in ihren AGB auf das Bankkundengeheimnis gar nicht ein.

Bankgeheimnis lüften? Das sind die Voraussetzungen im Detail

Unter diesen Umständen fühlt sich die Credit Suisse zur Wahrung ihrer Interessen nicht an das Bankkundengeheimnis gebunden:

  • Bei vom Kunden im In- oder Ausland gegen die Bank (auch als Drittpartei) angedrohten oder eingeleiteten gerichtlichen Schritten, Strafanzeigen oder anderen Mitteilungen an Behörden.
  • Zur Sicherung oder Durchsetzung der Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden und der Verwertung von Sicherheiten des Kunden oder Dritter (sofern die Sicherheiten Dritter für Ansprüche gegen den Kunden bestellt wurden) im In- und Ausland.
  • Beim Inkasso von Forderungen der Bank gegen den Kunden im In- und Ausland.
  • Bei Vorwürfen des Kunden gegen die Bank in der Öffentlichkeit, gegenüber Medien, oder gegenüber Behörden des In- und Auslandes.
  • Soweit bei Transaktionen in ausländischen Wertpapieren oder -rechten die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen eine Offenlegung erfordern.
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