Banker haben relativ wenig Möglichkeiten, über Massnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus selbst zu entscheiden, wie ein Ratgeber des Bankarbeitgeberverbands zeigt. Tun sie es doch, droht schnell einmal ein Lohnausfall. 

Ob die verbreitete Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus in der Schweiz berechtigt ist, wird sich erst in den kommenden Wochen zeigen. Wie sehr man sich derweil vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz schützen darf, haben weitgehend die Arbeitgeber in der Hand, wie ein Dokument des Branchenverbands Arbeitgeber Banken zeigt, welches Balz Stückelberger, der Chef desselben, verfasst hat. 

Wer das Heft selbst in die Hand nimmt und sich zum Beispiel eine Quarantäne verordnet, muss in vielen Fällen mit Lohneinbussen oder sogar einer Kündigung rechnen. Umgekehrt darf der Arbeitgeber dem Personal durchaus Home Office verordnen, wie dies zum Beispiel die Credit Suisse mit einem Teil der Belegschaft getan hat. In diesem Fall muss die Firma allerdings entsprechende Geräte zur Verfügung stellen.

Irgendwie ins Büro durchschlagen

Ist das Arbeiten von Zuhause nicht möglich, müssen sich die Banker irgendwie ins Büro durchschlagen. Selbst wenn der Staat zum Beispiel die öffentlichen Verkehrsmittel stilllegen würde, besteht weiterhin eine Arbeitspflicht – der Weg ins Büro liegt in der «Risikosphäre der Arbeitnehmenden», wie es heisst. 

Erst wenn das Pendeln komplett unmöglich geworden ist – etwa durch ein Verbot, sich im Freien aufzuhalten – entfällt diese Arbeitspflicht. Damit entfiele allerdings gleichzeitig auch die Pflicht des Arbeitgebers, den Lohn für die verpassten Arbeitszeit zu bezahlen. 

Keine Freizeit-Vorschriften

Ähnlich verhält es sich mit Reisen in Gegenden, in welchen die Ansteckungsgefahr hoch ist, wie Norditalien, Iran oder China. Wer freiwillig dorthin unterwegs war, hat auch dann keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitgeber die folgende Quarantäne verhängt. 

Zugleich darf der Arbeitgeber den Angestellten allerdings nichts verbieten, was in die Freizeit fällt. So entscheidet jeder Banker selbst, ob er den Freitagabend in der Disco oder zuhause vor dem Fernseher verbringen will. 

Umschwenken auf Home Office

Sobald die Behörden einer einzelnen Person aktiv etwas vorschreiben – sei es eine Quarantäne wegen eines infizierten Familienmitglieds oder die Schliessung einer Schule – besteht allerdings weiterhin ein Anspruch auf Lohn. Sofern dies möglich ist, empfehle sich hier allerdings ein Umschwenken auf Home Office, so Stückelberger.  

Letzteres dürfte ohnehin der Normalfall in der Finanzbranche sein, da in modernen Gebäuden das Büro ohnehin praktisch nur aus einem Laptop besteht, der an einem beliebigen Schreibtisch angedockt wird. Der wichtigste Effekt der Corona-Krise könnte somit sein, dass Schweizer Chefs ihre immer noch verbreitete Aversion gegen Home Office verlieren. 

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