Boni für frühere CS-Kader wurden zu Recht gestrichen

Die oberste gerichtliche Instanz in der Schweiz musste in dem Verfahren beurteilen, ob Artikel 10a des Bankengesetzes (BankG) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die vollständige beziehungsweise teilweise Streichung der noch nicht ausbezahlten Vergütungen an die drei obersten Kaderstufen der untergegangenen Credit Suisse (CS) war.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerden von Betroffenen im März 2025 noch gutgeheissen. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht nun aufgehoben, wie einer Mitteilung vom Donnerstag zu entnehmen ist.

Streichung oder Aufschub

Im Grundsatz ging es um die Frage einer Streichung oder eines Aufschubs der Boni-Zahlungen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung nur zeitlich befristete Massnahmen im Sinne eines Aufschubs einer Auszahlung zulasse.

Laut Bundesgericht bedeute der Teilsatz des Artikels, dass der Bundesrat Massnahmen «für die Dauer der beanspruchten Unterstützung» anordnen kann, das dies den Zeitraum beschränke, in dem der Bundesrat Massnahmen anordnen kann, aber nicht die Massnahmen selbst.

Das Bankengesetz enthalte für diese Massnahme eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Das Bundesgericht heisst daher die Beschwerden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der UBS gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gut.

Streichung der Boni für oberste drei Kaderebenen

Die CS-Bankengruppe war Mitte März 2023 in eine sich rasch verschärfende Krise geraten. Am 19. März wurde die Übernahme der CS durch die UBS bekannt. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ordnete am 23. Mai 2023 an, bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte sowie noch entstehende Boni für Kadermitarbeitende der obersten drei Führungsebenen der CS und der CS Group konzernweit ganz oder teilweise zu streichen.

Artikel 10a des BankG bildet entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um die Auszahlung der Boni ganz oder teilweise zu streichen, schreibt das Bundesgericht weiter. Insbesondere gehe aus der Botschaft zur 2012 in Kraft getretenen Revision des BankG eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Streichung variabler Vergütungen bei der Gewährung staatlicher Beihilfe an eine systemrelevante Bank oder ihre Konzernobergesellschaft als mögliche Massnahme erachtete.

Massnahme war verhältnismässig

Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 10a BankG sind im konkreten Fall erfüllt, wird weiter betont. Dass die Liquiditätshilfen der Schweizerischen Nationalbank später wieder zurückbezahlt wurden und der Bund dafür eine Prämie erhielt, sei dabei nicht massgebend.

Angesichts der Ausfallgarantie des Bundes in der Höhe von 100 Milliarden Franken habe ein grosses öffentliches Interesse an der Massnahme bestanden. Namentlich sollten variable Vergütungen für vergangene Geschäftsperioden, in denen der Grundstein für die Notwendigkeit staatlicher Beihilfe gelegt wurde, nicht mit staatlichen Mittel finanziert werden. Die (teilweise) Streichung wurde entsprechend der Führungsebene und damit nach einem sachlichen Kriterium abgestuft.

«Sie erweist sich als verhältnismässig», lautet der Befund des Bundesgerichts dazu.