Klatsche für den Bund: CS-Bonuskürzungen sind rechtswidrig

Nein, das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hätte die Boni der drei obersten Führungsebenen der Credit Suisse (CS) nach der Übernahme durch die UBS im März 2023 nicht kürzen oder streichen dürfen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), wie es am Dienstagabend bekanntgab. Entsprechend hat das BVGer die gemeinsame Beschwerde von zwölf Betroffenen gutgeheissen.

Der Bundesrat hatte im Zuge der Stützungsaktion für die schwer angeschlagene Bank das EFD mit einer Notverordnung angewiesen, Massnahmen im Bereich der Vergütungen nach Artikel 10a des Bankengesetzes zu verfügen. «Das EFD ordnete in der Folge am 23. Mai 2023 an, die Credit Suisse habe konzernweit die noch ausstehenden Bonuszahlungen zu kürzen oder zu streichen: bei der obersten Führungsebene (Geschäftsleitung) sollten sie gestrichen, bei der Ebene direkt unter der Geschäftsleitung um 50 Prozent und bei der Ebene zwei Stufen unter der Geschäftsleitung um 25 Prozent gekürzt werden.»

Piloturteil für weitere Beschwerden

Einige der rund 1000 betroffenen Personen hätten dagegen Beschwerde, schreibt das BVGer. Das Gericht hat nun in einem Piloturteil die gemeinsame Beschwerde von zwölf Betroffenen entschieden. Vier weitere Beschwerden sind noch hängig und wurden sistiert, bis das Piloturteil rechtskräftig ist. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Das BVGer begründet seinen Entscheid damit, dass die variablen Vergütungen von der Arbeitgeberin verbindlich zugesicherte Ansprüche aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis bilden. Solche vertraglichen Ansprüche seien durch die in der Verfassung verankerte Eigentumsgarantie geschützt. Für schwere Eingriffe in solche Ansprüche sei eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz notwendig.

Keine gesetzliche Grundlage für schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie

Gemäss BVGer enthält Artikel 10a des Bankengesetzes keine solche Grundlage. Massnahmen könnten nur «für die Dauer der beanspruchten Staatshilfe erlassen werden dürfen», dürfen also nur von vorübergehender Natur sein.

Weiter stellt das BVGer fest, dass die Staatshilfen an die CS spätestens per 11. August 2023 beendet waren. Das EFD hatte jedoch eine definitive Reduktion oder Streichung der Vergütungen angeordnet. «Diese Anordnung wiegt viel schwerer als ein befristetes Auszahlungsverbot und ist im Gesetz nicht vorgesehen. Weil keine genügende gesetzliche Grundlage für die Kürzungen vorhanden war, erachtete das BVGer die Verfügung des EFD als rechtswidrig.»

Frage der Verantwortung irrelevant

Das BVGer stellt auch klar, dass die Massnahmen im Bankengesetz  bei den variablen Vergütungen keine Sanktionen für Verfehlungen von Mitarbeitenden der von der Staatshilfe betroffenen Bank darstellen. Die Frage nach der Verantwortung der betroffenen Manager sei daher rechtlich nicht relevant.

In der Mitteilung heisst es weiter: «Trotzdem haben das EFD und die UBS, die die Credit Suisse übernommen hat, pauschal argumentiert, die Kürzung resp. Streichung sei gerechtfertigt, weil die Betroffenen zu den obersten drei Führungsebenen der Credit Suisse gehört hätten und damit für deren Strategie und für den kompletten Misserfolg verantwortlich seien.»

Kein Verschulden der betroffenen Manager

Das ist eine Sichtweise, die das BVGer nicht teilt. «Weder das EFD noch die UBS konnten aber konkret darlegen, dass auch nur einer der betroffenen zwölf Manager durch sein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen übermässige Risiken und damit die finanzielle Situation der Credit Suisse verschuldet hätte.«

Keiner der von diesem Urteil betroffenen Manager habe zur obersten Führungsebene gehört.