Es war wohl die höchste Betreibung, die in der Schweiz jemals eingeleitet wurde. Ein österreicher Kapitän forderte Milliarden von der Grossbank UBS. Nun zog das Bundesgericht einen Schlussstrich.

Gustav Jobstmann, ehemaliger Schiffskapitän aus Niederösterreich, gescheiterter Kanzlerkandidat und inzwischen selbsternannter Wirtschaftsmediator, glaubt an einen Schatz. Genauer an das Vermögen des indonesischen Diktators Sukarno (1901 - 1970), der 1945 bis 1967 das Land in Südostasien regiert und die Bevölkerung gnadenlos ausgepresst hat. Sein Vermögen, um die 170 Milliarden Dollar, soll er seinem Sohn hinterlassen haben.

Im Mai 2013 erklärte Jobstmann gegenüber der «Basler Zeitung»: «Und diese Summe liegt auf Konten der UBS. Der rechtmässige Erbe, Edy Soekanto, hat mich beauftragt, das Geld zu beschaffen. Im November 2012 verfasste er die Generalbevollmächtigung, die mich zu den Verhandlungen berechtigt.»

Die Tragödie nimmt ihren Lauf

Anfang 2013 geht Jobstmann, seines Auftrags folglich sehr bewusst, zum Hauptsitz der UBS an der Bahnhofstrasse und legt eine angebliche Bankgarantie (Bild unten) und weitere rund 40'000 Seiten Beweise vor, die das Guthaben in den Büchern der UBS bestätigen sollten. Dumm nur: Die Garantie ist gefälscht. So sagte damals ein Sprecher der Bank gegenüber der Zeitung: «Wir werden in regelmässigen Abständen von Personen kontaktiert, die vorgeben, von Edy Soekanto mit der Beschaffung der Sukarno-Vermögenswerte mandatiert worden zu sein.»

gustav jobstmann garantie

Bei den jeweils vorgelegten Dokumenten handle es sich um eindeutige Fälschungen, so auch bei jenen von Gustav Jobstmann, so der Sprecher. Laut der Boulevard-Zeitung «Blick» war eines der Dokumente sogar von Mao Zedong, dem Begründer der chinesischen Volksrepublik, unterzeichnet. Ausserdem seien diverse Schreibfehler wie «Paradeplate» oder «Schweizerische Natiuonal Bank» (deren Rolle bei dem Geschäft konnte sich niemand erklären) in den Akten aufgetaucht.

Höchste Betreibung aller Zeiten

Folglich informierte die Bank Jobstmann darüber, dass die UBS keinesfalls auf diese ungerechtfertigte Forderung eingehen werde. Seine Reaktion? Er betrieb die Bank kurzerhand. Auf 170 Milliarden Dollar. Und zeigt sie ausserdem an, wegen Betrugs: «Es gibt den dringenden Verdacht, dass Geld von den Konten verschwunden ist. Es muss jetzt alles offengelegt werden. Es kann nicht sein, dass sich ein Milliardendepot einfach in Luft aufgelöst haben soll», so Jobstmann. Als nächsten Schritt wollte er direkt an die Schweizer Regierung gelangen.

Statt der Regierung hat sich der Staat gemeldet: Die Staatsanwaltschaft wurde auf ihn aufmerksam. Bestellte ihn unter dem Vorwand, einige Dokumente prüfen zu wollen, ins Büro. Und nahm ihn kurzerhand fest.

Nicht sehr gut gefälscht

Seine Dokumente wurden daraufhin tatsächlich geprüft und auch seitens der Staatsanwaltschaft für gefälscht befunden. Und zwar wirklich nicht sehr gut gefälscht. Der «Limmattaler Zeitung» sagte der zuständige Zürcher Staatsanwalt Marc Jean-Richard-dit-Bressel auf Anfrage: «Die Forensiker haben festgestellt, dass ein Typenrad, das bei einigen Dokumenten verwendet wurde, im Todesjahr von Diktator Sukarno noch gar nicht in Gebrauch war.»

So stand Jobstmann plötzlich selber vor Gericht, als Angeklagter. Der Vorwurf: Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung und versuchte Nötigung. Und das über mehrere Instanzen. Das wiederkehrende Urteil: schuldig. Die Strafe: bedingt.

Bundesgericht bestätigt

Nun hat sich das Bundesgericht abschliessend damit befassen müssen, denn Jobstmann hat das Urteil des Obergerichts – 150 Tagessätze zu 40 Franken bedingt wegen Urkundenfälschung, die restlichen beiden Punkte wurden inzwischen gestrichen – weitergezogen. Jobstmann beantragte vor Bundesgericht einen Freispruch und wollte zusätzlich eine Genugtuung von 17'000 Franken wegen der langen Verfahrensdauer.

Jobstmanns Argumente: Er sei sich erstens nicht im Klaren gewesen, dass die Dokumente Fälschungen waren und zweitens seien eben jene Fälschungen derart schlecht gewesen, dass man damit niemanden hätte täuschen können. Das Bundesgericht hingegen befand, Jobstmann habe entweder gewusst oder zumindest nicht ausgeschlossen, dass es sich um Fälschungen handelte. Und ausserdem genüge für den Tatbestand der Urkundenfälschung die Tatsache, dass eine Urkunde gefälscht sei. Die Qualität spiele keine Rolle.

 

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