Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hat die Rekurse von fünf UBS-Kunden abgewiesen. Diese hatten sich dagegen gewehrt, dass ihre Bankdaten den französischen Steuerbehörden herausgegeben würden.

Die französischen Behörden hatten vor vier Jahren ein Amtshilfegesuch bezüglich Steuerhinterziehung in der Schweiz eingericht. Es ging dabei um gut 40'000 UBS-Konten. Im Mai 2020 hatte dann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Gesuch formell angenommen, und dessen Zulässigkeit wurde am 26. Juli 2019 vom Bundesgericht endgültig anerkannt, wie auch finews.ch berichtete.

Fünf Kontoinhaber fochten seinerzeit die Annahme des Amtshilfeersuchens durch die ESTV vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Sie behaupteten, dass ihr Recht auf Anhörung verletzt worden sei, und dass der französische Antrag auf Zufallsfunde (Fishing Expedition) spekuliere.

Anfechtungsmöglichkeit vor Bundesgericht

In einem am (gestrigen) Donnerstag veröffentlichen Urteil des Bundesverwaltungsgericht stellten die St. Galler Richter nun klar, dass die Frage der «Fishing Expedition» bereits höchstrichterlich entschieden worden sei. Die Tatsache, dass sich die französischen Behörden auf Listen aus den Jahren 2006 und 2008 stützten, um Informationen für die Jahre 2010 bis 2015 zu erhalten, sei kein Indiz für eine «Fishing Expedition».

Die Entscheidungen sind nicht endgültig und können beim Bundesgericht angefochten werden.

 

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