Black Friday, Cyber Monday und nicht zuletzt Corona. Noch nie haben die Konsumentinnen und Konsumenten so eifrig online eingekauft. Beim digitalen Shopping gibt es allerdings einige Stolpersteine – besonders im High-End-Bereich. 

Die Händler überbieten sich mit Aktionen, und das Einkaufen in Warenhäusern in Zeiten von Corona ist schwierig. Es gibt also gute Gründe, Waren übers Internet zu bestellen. Viele Transaktionen gehen dabei problemlos über die Bühne. Doch im Netz drohen einige Gefahren.

Die häufigsten Probleme beim Online-Shopping, sind gemäss der Rechtsschutzversicherung Axa-Arag folgende:

1. Was kann ich tun, wenn ich das falsche oder defekte Produkt erhalten habe?

Melden Sie sich schriftlich beim Anbieter, rügen Sie den Mangel, fordern Sie die Rückerstattung oder eine Preisminderung und schicken Sie das Produkt zurück.

Bei einer Beschädigung machen Sie am besten ein Foto zu Beweiszwecken. Falls Sie per Kreditkarte bezahlt haben, prüfen Sie anschliessend auf der Abrechnung, ob der Kaufpreis rückvergütet worden ist.

2. Was lässt sich machen, wenn mir ein Online-Anbieter zugesichert hat, dass das bestellte Geschenk noch vor Weihnachten eintrifft, es aber jetzt doch später wird?

Es ist natürlich ärgerlich, wenn aus solchen Gründen der Platz unter dem Weihnachtsbaum leer bleibt oder kurzfristig noch Ersatz besorgt werden muss. Doch auch beim so genannten Verfalltags-Geschäft, bei dem ein bestimmter Erfüllungstermin vereinbart wird, müssen Sie dem Schuldner nach Ablauf des Termins eine angemessene Frist zur Nachlieferung gewähren, beispielsweise einige Tage.

Setzen Sie diese Frist schriftlich. Erst wenn diese Nachfrist ungenutzt verstrichen ist, können Sie als Gläubiger wählen, ob Sie die Geschenkelieferung noch erhalten oder ob Sie vom Vertrag zurücktreten möchten.

3. Kann ich das Geschenk zurückgeben, wenn es mir nicht gefällt?

Das Gesetz kennt in solchen Fällen grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Ein Rückgaberecht bei Nichtgefallen gibt es also nur, wenn ein solches zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde, beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie das Produkt behalten möchten, informieren Sie sich vorgängig auf der Website des Anbieters – viele seriöse Online-Shops bieten inzwischen ein kostenloses Rückgaberecht innerhalb einer bestimmten Frist an.

4. Mir wurden unerwartete Zusatzkosten für die Zustellung vor Weihnachten belastet, welche beim Bestellen nicht ersichtlich waren. Was kann ich tun?

Alle Kosten müssen vertraglich zwischen den Parteien vereinbart sein. Die Vereinbarung kann in einem konkreten Vertrag erfolgen oder aber auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche durch den Kunden vor dem Kauf zur Kenntnis genommen werden – meist, indem bei der Bestellung ein entsprechendes Feld angekreuzt wird.

Solange die aufgeführten Zusatzkosten für Express-Zustellungen angemessen sind, gelten diese nicht als unüblich und entfalten deshalb auch ohne konkreten Hinweis auf die Bestimmung ihre Gültigkeit. Sollten entsprechende Zusatzkosten aber tatsächlich nirgends ersichtlich gewesen sein oder wurden Sie nicht auf die AGB hingewiesen, sollten Sie nur die tatsächlich vereinbarten Kosten bezahlen.

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