Der brasilianische Fussballer Neymar steht im Zentrum eines langwierigen Gerichtsverfahrens, bei dem es um den Schutz von Informationen geht. Ein Urteil des Bundesgerichts in dieser Sache könnte Auswirkungen auf den UBS-Steuerprozess in Frankreich haben.

Der brasilianische Fussballstar Neymar befindet sich seit mehreren Jahren in einem Rechtsstreit mit den spanischen Steuerbehörden. Dabei geht es um Sponsoring-Verträge zwischen ihm und dem europäischen Ableger des US-Konsumgüterkonzerns Procter & Gamble (P&G) in Genf.

Dabei hat Neymar gewisse Rechte an ein brasilianisches Unternehmen abgetreten, das wiederum dessen Eltern kontrollieren. Die spanischen Steuerbehörden wollen feststellen, ob dieser Übertrag zu Marktbedingungen erfolgte.

Unklare Informationsbefugnisse

Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage, wie weit entsprechende Daten und Informationen publiziert werden müssen. Dies war bereits Gegenstand diverser Vorstösse und Rechtshilfegesuche an die Schweiz, wie die Westschweizer Tageszeitung «Le Temps» (Artikel kostenpflichtig) nun ausführlich berichtete.

Im Oktober 2018 gewährte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Spanien Rechtshilfe, allerdings vergeblich. Denn P&G lehnte die Übertragung der Dokumente mit der Begründung ab, dass diese Verträge auch für brasilianische Unternehmen der Gruppe bindend seien und diese entsprechend hätten informiert werden müssen.

Vergleich mit einem Bankangestellten

Im April 2019 hob dann das Bundesverwaltungsgericht die Rechtshilfe auf, weil die ESTV diese Dritten nicht gewarnt hatte, dass sie involviert seien. Nach Schweizer Recht haben alle Betroffenen das Recht, sich zu verteidigen – etwa, indem sie sich der Übermittlung von sie betreffenden Daten widersetzen.

Die ESTV rief das Bundesgericht erneut an und erhielt in einem am vergangenen Donnerstag veröffentlichten Urteil Recht. Dafür nahm das Bundesgericht ein Beispiel aus der Rechtsprechung in der Finanzbranche: Ein Bankangestellter, dessen Name in einem Rechtshilfeersuchen bezüglich eines mutmasslichen Steuerhinterziehers auftaucht, hat ein schutzwürdiges Interesse.

Zusätzlicher Schutz erforderlich

Der Grund dafür sei, dass der Name des Mitarbeiters bei der Beurteilung der steuerlichen Situation des betreffenden Kunden nicht hilfreich ist, und dass ein Zivilrichter der Bank die Weitergabe des Namens des Mitarbeiters untersagt hatte.

Daraus liess sich folgern: Die ESTV sei nicht verpflichtet, die in dieser Entscheidung genannten brasilianischen Unternehmen spontan zu informieren, da sie kein schutzwürdiges Interesse hätten. Insofern definiert also das Bundesgericht gewisse Interessensgruppen (Parteien), also das brasilianische Unternehmen respektive – im Beispiel – den Bankangestellten, für die es einen zusätzlichen Schutz für erforderlich hält.

Schlechtes Omen

Dieses Urteil könnte einen anderen laufenden Fall beeinflussen, sagte der Rechtsanwalt Philippe Mantel gegenüber «Le Temps»: «Denn in diesem Urteil denkt das Bundesgericht über den Parteienstatus nach und bittet das Bundesverwaltungsgericht zu klären, ob P&G und die brasilianischen Unternehmen in diesem Fall Parteien sind. 

Dies könnte ein schlechtes Omen für die UBS sein, folgert Mantel, zumal das Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Juli verfügt hatte, dass die Bank als Partei im noch ausstehenden Verfahren der Amtshilfe nicht zugelassen wird, wie auch finews.ch berichtete. Gemäss Informationen von «Le Temps» hat die UBS gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Berufung eingelegt.

Weiteres Urteil

Trotzdem deutet alles darauf hin, dass die Schweiz die Kundendaten an Frankreich übermitteln wird. Insofern muss sich die UBS auf ein langwieriges Verfahren in Frankreich einstellen. Laut Bundesverwaltungsgericht kann die Bank das Urteil nur noch dann vor dem Bundesgericht anfechten, wenn der Fall eine «grundsätzliche Bedeutung» hat.

In einem weiteren Urteil, das am Montag veröffentlicht wurde, vertritt das Bundesgericht die Auffassung, dass eine Bank grundsätzlich nicht Partei eines Amtshilfeverfahrens in Steuersachen mit Frankreich ist, «es sei denn, die Bank ist von dem Rechtshilfeersuchen in einem vergleichbaren Ausmass betroffen» wie die formell betroffene Person.

 

 

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