Vergangenen Sommer hat das Bundesgericht Datenlieferungen zu Tausenden UBS-Konten nach Frankreich bewilligt. Die jetzt veröffentlichte Begründung der obersten Instanz ist ein weiterer Schlag für die Grossbank.

Der UBS, die sich auf einen jahrelangen Berufungsprozess im Steuerstreit mit Frankreich rüstet, kam das Verdikt denkbar ungünstig: Wie auch finews.ch berichtete, bewilligte das Bundesgericht vergangenen Juli die Lieferung von Daten zu 40'000 UBS-Konten an die französischen Steuerbehörden.

Frankreich hatte Listen mit den Kontonummern von französischen UBS-Kunden von der Staatsanwaltschaft im deutschen Bochum zugespielt erhalten und darauf 2016 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein Amtshilfegesuch zur Auslieferung der dazugehörenden Kundendaten eingereicht. Dies wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung. Die Grossbank wehrte sich im Anschluss durch alle Instanzen – und zog am Ende den Kürzeren.

Kein Fischzug

Nun hat die oberste Gerichtsbarkeit der Schweiz die Begründung zum Urteil veröffentlicht. Der Inhalt dürfte dem Team um UBS-Chefjurist Markus Diethelm keine Freude machen.

Denn zusammenfassend halten die Bundesrichter fest, dass das Amtshilfeersuchen der Franzosen «hinreichend konkrete Verdachtsmomente für ein steuerrechtswidriges Verhalten» der Personen hinter den Listen nennt. Beim Gesuch Frankreichs handle es sich daher nicht um einen Fischzug, bei dem ohne genauere Indizien nach Informationen gesucht wird.

Genau in Richtung einer solchen «fishing expedition» hatte die UBS aber argumentiert. Dass die Listen offensichtlich detaillierter waren als behauptet und deutliche Hinweise auf Vergehen geben, dürfte der Position der Grossbank im Prozess mit Frankreich kaum zugute kommen.

Nichts gefunden

Zwar hat das Bundesgericht in seinem Urteil betont, dass die Daten nicht im Geldwäschereiverfahren Frankreichs gegen die UBS verwendet werden dürfen, bei dem das Nachbarland das Institut mit 4,5 Milliarden Euro gebüsst hatte.

Allerdings setzt sich die UBS in ihrer Verteidigungsstrategie auf den Standpunkt, dass an den Vorwürfen Frankreichs nichts dran sei: Die französischen Strafverfolger hätten trotz sechsjähriger Recherche keinen UBS-Kunden für Steuerhinterziehung belangen können. Die mangelnde Vortat stelle damit auch den Vorwurf der Geldwäscherei in Frage, so das Institut.

Ein Urteil mit Folgen

«Die hinreichend konkrete Verdachtsmomente» in den Bochumer Listen stellen diese Argumentation zumindest in ein neues Licht. Und die Folgen des Bundesgerichts-Urteils sind noch nicht abzusehen: Der Schweizer Finanzplatz muss nun befürchten, dass die Bochumer Listen noch weiter genutzt werden – und dass Amtshilfegesuche von ausländischen Behörden künftig ähnlich behandelt werden.

War die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS rückblickend gesehen die beste Lösung?
War die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS rückblickend gesehen die beste Lösung?
  • Ja, es gab keine andere, wirtschaftlich sinnvolle Alternative.
    26.62%
  • Nein, man hätte die Credit Suisse abwickeln sollen.
    18.54%
  • Nein, der Bund hätte die Credit Suisse übernehmen sollen.
    28.29%
  • Man hätte auch ausländische Banken als Käufer zulassen sollen.
    9.14%
  • Man hätte eine Lösung mit Schweizer Investoren suchen sollen.
    17.41%
pixel