Erhöhung des BVG-Mindestzinses geht Versicherungsverband zu weit

Der Mindestzinssatz bestimmt, zu wie viel Prozent die Vorsorgeguthaben im Obligatorium der beruflichen Vorsorge mindestens verzinst werden müssen. Der Satz wird vom Bundesrat festgelegt. Seit 2024 liegt der Mindestzinssatz bei 1,25 Prozent und wird nun per Anfang 2027 auf 2,0 Prozent angehoben.

Die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen sei sehr solide, hiess es in der Mitteilung zum Bundesratsentscheid vom Mittwoch. Das erlaube eine deutliche Anhebung des Mindestzinssatzes, die einen Ausgleich für die insgesamt höhere Inflation seit 2022 schaffe.

Für den Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) fällt die Anhebung viel zu deutlich aus, wie es in einer Mitteilung heisst. Aus seiner Sicht wäre ein Mindestzinssatz von 1,0 Prozent sachgerecht gewesen.

Politisch motivierte, kritische Erhöhung

Der Bundesrat gehe damit sogar über die bereits sehr hohe Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge von 1,75 Prozent hinaus. «Die gesetzliche Mindestgarantie muss auch für Vorsorgeeinrichtungen mit umfassenden Garantieversprechen langfristig tragbar bleiben», schreibt der Verband.

«Die BVG-Kommission hatte bereits eine politisch motivierte, kritische Erhöhung empfohlen», sagt SVV-CEO Urs Arbter. «Aus einer langfristigen Perspektive schwächt der Bundesrat mit seinem Entscheid die berufliche Vorsorge empfindlich.»

Der SVV verweist darauf, dass eine vorsichtig bemessene Mindestgarantie eine höhere Verzinsung nicht ausschliesse. «Wenn es die finanzielle Lage einer Vorsorgeeinrichtung zulässt, kann ihr paritätisch zusammengesetztes oberstes Organ eine Verzinsung über dem gesetzlichen Minimum beschliessen.»