Die UBS hat als Konzern zwar Berufung gegen das jüngste Urteil im Steuerstreit mit Frankreich eingelegt. Doch was die französische Tochtergesellschaft angeht, gelangt die Grossbank zu einem anderen Entscheid.

Man muss die Medienmitteilung der Grossbank UBS vom Montagabend genau analysieren, um den Schuldspruch zu erkennen. Über die französische Tochtergesellschaft, die UBS (France), steht nämlich kein Wort drin. Allerdings war in einer Information am 13. Dezember neben dem Urteil zur UBS-Holding, also der UBS AG, auch explizit ein Verdikt des Berufungsgerichts zur französischen Tochtergesellschaft erwähnt gewesen.

UBS (France) war demzufolge zwar vom Vorwurf der Beihilfe zur Geldwäscherei von Erträgen aus Steuerbetrug freigesprochen worden. Bezüglich der Beihilfe zur rechtswidrigen Kundenanwerbung hatten sie die französischen Richter aber für schuldig befunden. Das Gericht verhängte eine Busse in Höhe von rund 1,9 Millionen Euro, welche die UBS nun zahlen muss.

Grosse Brocken als Problem

Die Grossbank hatte fünf Tage lang Zeit, um Berufung beim französischen Kassationsgerichtshof bezüglich des Entscheids des Berufungsgerichts einzulegen. Während sie die Busse in der Höhe von 3,75 Millionen Euro, die Einziehung von 1 Milliarde Euro und der zivilrechtlichen Schadenersatzzahlung in Höhe von 800 Millionen Euro nicht akzeptierte, lenkte das Schweizer Geldhaus bei dem Rechtsstreit um die französische Tochtergesellschaft jetzt ein.

Die jüngste Medienmitteilung hob allgemein hervor, dass es die Vorgehensweise dem UBS-Konzern erlaube, das Urteil des Berufungsgerichts genau zu analysieren, um im besten Interesse der Stakeholder das weitere Vorgehen festzulegen.

Auch noch ein Rückzug möglich

Das Geldhaus könnte die Einsprache schliesslich auch zurückziehen.

Für Frankreich selbst wird die Schuld zur Beihilfe bei der rechtswidrigen Kundenanwerbung aber hingenommen; desgleichen die Strafe, die von 15 auf rund 1,9 Millionen Euro reduziert worden war. Aber all dies mussten Externe zwischen den Zeilen lesen.

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