Im Juli 2021 hatte die Finma der Postfinance auferlegt, dass sie die Eigenmittel erhöhen muss. Dagegen hat die Finanztochter der Post-Tochter vor Gericht Beschwerde eingelegt. Doch die Argumente haben nicht verfangen.

Angesichts der Sondersession des Parlaments zur Rettung der Credit Suisse (CS), bei der auch die Kapitalausstattung von Grossbanken ein wichtiges Thema gewesen sind, kommt der Entscheid des Bundesverwaltungsgericht zu einem delikaten Zeitpunkt: Die Instanz hat Beschwerden der Postfinance gegen die Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma), mehr Eigenmittel anzuhäufen, abgewiesen.

Aus dem Urteil gehe der Betrag, um den verhandelt wurde, nicht hervor. Im aktuellen Entscheid nennt Postfinance jedoch eine Summe von über 270 Millionen Franken, wie die Agentur «AWP» berichtete.

Finma: falsch gerechnet?

Die Finma hatte die Anhebung  verfügt, da ansonsten im Verhältnis zu den von der Postfinance eingegangenen Risiken keine ausreichenden Sicherheiten bestehen würden. Die Post-Tochter ist eine von fünf für das Land systemrelevanten Grossbanken. Das Bundesgericht hob diese Verfügung jedoch im Jahr 2019 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Finma zurück. Dies mit der Begründung, dass die Verfügung von der Geschäftsleitung der Finma getroffen wurde und nicht vom Verwaltungsrat.

Gegenstand der nun verhandelten Beschwerde war unter anderem die Berechnungsmethode. Ihr fehle die Rechtsgrundlage und sie stehe im Widerspruch zu internationalen Standards, so die Argumentation der Postbank.

Weiterzug möglich

Dieser Sicht folgte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil nicht. Es wies die Beschwerden von Postfinance allesamt ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann wiederum an das Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil B-4004)

Die Postfinance will dies prüfen. «Wir haben das Urteil vor Kurzem erhalten und werden es nun sorgfältig analysieren. Dabei werden wir auch prüfen, ob wir das Urteil weiterziehen wollen» heisst es in einer Stellungnahme gegenüber finews.ch.

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