Die Sozialpartner des Swiss Banking haben die Lehren aus zwei Jahren Corona-Krise gezogen. Sie wollen nun mobiles und flexibles Arbeiten fördern.

Die Sozialpartner der Bankbranche haben sich auf verschiedene GAV-Anpassungen geeinigt; dies war einer gemeinsamen Mitteilung des Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV), des Kaufmännischen Verbands und der Vereinigung Arbeitgeber Banken vom Dienstag zu entnehmen. Die Einigung erfolgte nach insgesamt acht Verhandlungsrunden seit Anfang Jahr.

Mindestlohn angehoben

Zu den von den Sozialpartnern definierten Schwerpunktbereichen zählen dabei der Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit und die damit verbundene Kompetenzentwicklung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Unterstützung und Begleitung der Mitarbeitenden im Rahmen des technologischen, wirtschaftlichen und demografischen Wandels der Bankbranche. Ebenfalls wurde der Mindestlohn für Bankangestellte angehoben.

Folgende Änderungen und Ergänzungen über die Arbeitsbedingungen der Bankangestellten (VAB) wurden auf diese Weise per 1. Januar 2023 vereinbart:

  • Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Ausbau des Mutterschaftsurlaubs von 14 auf 16 Wochen
    bei voller Bezahlung
  • Ausbau des Vaterschafts- sowie Adoptionsurlaubs von derzeit fünf Tagen auf zwei Wochen bei
    voller Bezahlung und Verankerung der gesetzlichen Urlaube zur Betreuung von Angehörigen
    und schwerkranken Kindern
  • Mobil-flexibles Arbeiten: Aufnahme von Bestimmungen zur Flexibilisierung der Arbeitsweise
    und der Arbeitsmodelle (Förderung von Modellen wie Teilzeitarbeit oder Job-Sharing)
  • Löhne: Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 56'000 auf 58'000 Franken für gelernte Mitar-
    beitende.

Bei der Vereinbarung über den Verzicht auf Arbeitszeiterfassung (VAZ) wurden ebenfalls per 1. Januar
2023 verschiedene Anpassungen beschlossen, namentlich:

  • Freiwilligkeit: Betonung des Grundsatzes der Freiwilligkeit und der grossen Autonomie bei der
    Gestaltung der Arbeit für den Verzicht auf die Zeiterfassung
  • Gesundheitsbefragung: Konkretisierung der Verpflichtung der Arbeitgebenden, allen Mitarbei-
    tenden mit Verzicht auf die Zeiterfassung jährlich eine Gesundheitsbefragung vorzulegen
  • Ergänzung des Verzichtskriteriums der Lohngrenze: Neu kann auch auf die Gesamtkompensa-
    tion von 120'000 Franken in den letzten zwei Jahren abgestellt werden.