KI im Einsatz, Haftung ungeklärt: Schweizer IT-Verträge auf dem Prüfstand
Der EU AI Act wirkt extraterritorial. Massgebend ist nicht der Firmensitz, sondern ob ein KI-System in der EU angeboten, betrieben oder dessen Ergebnis dort verwendet wird. Seit dem Stichtag gilt namentlich Art. 50 EU AI Act: Chatbots, KI-Suchsysteme und synthetisch erzeugte Inhalte müssen gegenüber Nutzerinnen und Nutzern klar als solche erkennbar gemacht werden.
Ein Schweizer Softwarehaus, das ein KI-Modul für einen deutschen oder französischen Kunden liefert oder betreibt, unterliegt damit unmittelbar europäischem Recht – unabhängig davon, ob es je eine EU-Niederlassung hatte. Wer das übersieht, riskiert nicht nur Bussen, sondern auch Vertragsverletzungen gegenüber Kunden, die ihrerseits «compliant» sein müssen.
Wenn die KI im Projekt versagt
Parallel dazu bleibt die Schweiz bei ihrem sektoriellen Ansatz: kein eigenes KI-Gesetz, sondern punktuelle Anpassungen bestehender Erlasse; eine Vernehmlassungsvorlage ist frühestens auf Ende 2026 angekündigt.
Bis dahin gilt das klassische Werkvertrags- und Auftragsrecht, geschrieben für vorhersehbare, reproduzierbare Leistungen, nicht für ein KI-System, dessen Verhalten sich niemand vollständig erklären kann.
Liefert eine KI-Komponente fehlerhafte Resultate, stellt sich daher die alte Frage neu: Liegt ein Mangel im Sinn des Werkvertragsrechts vor, oder war das Ergebnis schlicht Teil der vereinbarten, inhärent unsicheren Leistung? Solange der Gesetzgeber diese Frage nicht beantwortet, entscheidet allein die Vertragsgestaltung, wer das Risiko trägt.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Zürcher Detailhändler beauftragt ein Softwarehaus mit einem KI-Chatbot für den telefonischen Kundendienst: Werkvertrag, Fixpreis, Abnahme nach Testphase. Wenige Wochen nach dem Go-live behauptet der Chatbot gegenüber einer Kundin hartnäckig, ein bestimmtes Gerät sei «zu 50 Prozent reduziert» – einen Rabatt, den es nie gab. Die Kundin beruft sich darauf; der Detailhändler muss zum reduzierten Preis liefern oder Schadenersatz leisten und wendet sich anschliessend an das Softwarehaus. Dieses hält entgegen: Man habe nie eine irrtumsfreie KI versprochen. Dass ein Sprachmodell gelegentlich «halluziniert», also plausibel klingende, aber falsche Aussagen produziert, sei technisch bekannt und dem System immanent; im Pflichtenheft sei nur eine «hilfreiche, kundenorientierte Beantwortung» vereinbart worden, keine Fehlerquote.
Genau hier zeigt sich das Problem: Ohne vertraglich definierte Fehlerquote, Testszenarien und Abnahmekriterien lässt sich nicht eindeutig sagen, ob der Chatbot mangelhaft im Sinn von Art. 368 OR war oder ob die Falschauskunft schlicht Teil der vereinbarten, inhärent unsicheren Leistung war mit entsprechend unklaren Erfolgsaussichten für beide Seiten.
Haftungsgrenzen präzise regeln statt allgemeine Klauseln
Was jetzt zu tun ist:
- Verträge prüfen: KI-Komponenten explizit benennen, Fehlerquoten, Abnahmekriterien und Haftungsgrenzen präzise regeln statt sich auf allgemeine Klauseln zu verlassen.
- EU-Bezug klären: Systematisch prüfen, ob eigene Produkte unter den EU AI Act fallen – der Marktzugang, nicht der Firmensitz, ist entscheidend.
- Kennzeichnung umsetzen: Wo KI-generierte Inhalte an Endnutzer gelangen, besser jetzt schon Transparenz-Hinweise einbauen, statt auf die erwartete schweizerische Vorlage zu warten.
- «Governance» klären. Intern festlegen, wer die Verantwortung für Auswahl, Einsatz und Überwachung von KI-Systemen trägt.
Die Botschaft an IT-Manager in der Schweiz ist eindeutig: Wer abwartet, bis die schweizerische Vernehmlassung vorliegt, verpasst die eigentliche Frist – die ist längst europäisch, und sie läuft bereits. Wer seine Verträge und Prozesse hingegen jetzt nachzieht, verschafft sich einen Vorsprung, den die Konkurrenz erst mit der schweizerischen Gesetzgebung nachholen wird.
Alesch Staehelin ist Mitglied der Rechtskommission von swissICT und Rechtsanwalt bei Uto Legal in Zürich.
swissICT, der grösste ICT-Verband der Schweiz, vernetzt IT-Wirtschaft, Anwenderunternehmen und Fachkräfte.
In der Kolumne nehmen Juristinnen und Juristen der Rechtskommission von swissICT regelmässig einen Blick auf aktuelle Rechtsfragen rund um Technologie.














