Der Rückstand bei den Finma-Bewilligungen für Vermögensverwalter bereitet nun auch dem eigenen Branchenverband VSV Sorgen. Ende Juni droht eine wichtige Deadline.

Der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) weist seine Mitglieder einmal mehr auf den bestehenden regulatorischen Fahrplan für den Bewilligungsprozess von Vermögensverwaltern und Trustees hin. Insbesondere bei der verpflichteten Vorprüfung durch eine Aufsichtsorganisation (AO) nähert sich eine wichtige Deadline. Die Unternehmen müssen die Gesuche bis zum 30. Juni 2022 bei einer AO ihrer Wahl einreichen, heisst es in einer Mitteilung des VSV.

Im Zusammenhang mit den Bewilligungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) würden fehlerhafte Informationen, unpräzise Zahlen und ungenaue Begriffe kursieren. Darum weise man nochmals auf die bestehenden Fakten hin.

Bisher rund 300 Bewilligungen

Bisher wurden mehr als 220 Vermögensverwalter und Trustees von der Finma bewilligt. Hinzu kommen mehr als 80 direkt von der Finma beaufsichtigte Vermögensverwalter und Trustees. Per Juni 2020 waren 2'124 Vermögensverwaltungs-Gesellschaften bei der Finma angemeldet. Der Rückstand ist also riesig.

Der VSV weist darauf hin, dass von diesen Unternehmen bis Anfang 2023 jedoch viele ihre Tätigkeit eingestellt haben oder noch einstellen werden. Der Grund hierfür sei jedoch zumeist nicht die zukünftige regulatorische Belastung, sondern weil ihre Vermögensverwalter in den Ruhestand getreten sind oder noch in den Ruhestand treten werden.

Der VSV listet nochmals die wichtigsten Fakten rund um den Bewilligungsprozess auf:

  • Vermögensverwalter und Trustees sind seit dem Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (Finig) am 1. Januar 2020 bewilligungspflichtig.
  • Am 31. Dezember 2022 endet die Übergangsfrist für die Bewilligung für Vermögensverwalter und Trustees.
  • Die Einreichung des Gesuches bei der Finma setzt einen Anschluss und eine Vorprüfung durch eine Aufsichtsorganisation voraus.
    Diese Vorprüfung kann mehrere Wochen oder sogar Monate dauern. Die AO und die Finma empfehlen den Vermögensverwaltern und Trustees deshalb, ausreichend Zeit einzuplanen und ihr Gesuch bis zum 30. Juni 2022 bei der AO ihrer Wahl einzureichen.
  • Nach Ablauf dieser Frist können die AO nicht garantieren, dass das Gesuch der Finma rechtzeitig, also vor dem 31. Dezember 2022, vorgelegt werden kann.
  • Wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 überschritten, ist das Institut ab dem 1. Januar 2023 unrechtmässig tätig und sowohl aufsichtsrechtlichen wie auch strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt.
  • Vermögensverwalter und Trustees, die bei der Finma bis zum 31. Dezember 2022 ein Bewilligungsgesuch eingereicht haben, können bis zum Bewilligungsentscheid der FINMA ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie AO, oder einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind.
  • Die Einreichung des Bewilligungsgesuches und die Einhaltung der Übergangsfrist werden dem Vermögensverwalter oder Trustee durch eine automatische E-Mail, die von der EHP-Plattform generiert wird, bestätigt.
  • Vermögensverwalter und Trustees können diese E-Mail als Nachweis gegenüber ihren Gegenparteien, insbesondere den Depotbanken, verwenden. Dieser Nachweis ist aufsichtsrechtlich ausreichend.
  • Verzichtet ein Vermögensverwalter oder Trustee auf ein Bewilligungsgesuch, muss er dies unverzüglich der Finma schriftlich mitteilen.