Was ein an der Schweizer Börse SIX kotiertes Unternehmen wann, an wen, und wie melden muss, ist in den Regeln zur Ad-hoc-Publizität klar festgelegt. Die zuständigen Aufseher müssen nun aber erneut den Mahnfinger heben – so auch bei einer Bank.

In einer Medienmitteilung hat die in der Schweiz für die Ad-hoc-Publizität zuständige SIX Exchange Regulation (SER) einmal mehr auf die bestehenden Regeln hingewiesen. Man habe nach der Revision einzelner Bestimmungen im vergangenen Jahr die Publikationstätigkeit der Emittenten überprüft. Dabei seien insbesondere in drei Bereichen Feststellungen gemacht worden, wie es in den Hinweisen der SER heisst.

Das betreffe die Beurteilung der Kursrelevanz und Kennzeichnungspflicht, den Zeitpunkt der Verbreitung und die Modalitäten der Bekanntgabe sowie zu guter Letzt die Verantwortlichkeit des Emittenten und die Benennung einer Kontaktperson.

Push-Mail-Panne bei Swissquote

In den vergangenen Monaten hatte es immer wieder Fälle gegeben, bei denen die SER Untersuchungen wegen Verstössen gegen die Publikationspflicht einleiten musste. Jüngstes Beispiel ist der Fall Swissquote, wo es beim Versand der Ad-hoc-Mitteilung zu den Halbjahresergebnissen im Juni vergangenen Jahres aufgrund einer technischen Panne bei einem beauftragten Diensleister zu einer stundenlangen Verzögerung beim Mail-Versand an die Verteiler-Liste gekommen war. Zwar hatten die Nachrichtendienste und internationalen Medien die Meldung zum vorgesehenen Zeitpunkt bekommen, nicht aber die Empfänger der Push-Dienste des Unternehmens.

In diesem Zusammenhang erinnert die SER daran, dass die Emittenten auch bei der Vergabe der Aufgaben an Dritte weiter in der Verantwortung stehen. Es seien daher mit einem «Fallback-Szenario» entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um bei Problemen bei der Verbreitung die zeitnahe Erfüllung der Publikationspflichten gewährleisten zu können, wie es weiter heisst. Bei technischen Problemen oder anderen unerwarteten Ereignissen sei die SER unverzüglich zu kontaktieren. Zudem müsse mindestens eine Kontaktperson benannt werden, oder besser gleich mehrere, die während der handelskritischen Zeit erreichbar sind.

Verurteilung des CEO nicht kursrelevant

Ein weiteres Beispiel für einen möglichen Verstoss gegen die Ad-hoc-Regeln lieferte der Fall Gebäudetechnik-Firma Poenina und die Verurteilung des CEO Jean Claude Bregy in einem mehr als ein Jahrzehnt zurückliegendem Betrugsfall im Juni vergangenen Jahres.

Bregy und Marco Syfrig, der damalige Poenina-Verwaltungsratspräsident und CEO des Elektrotechnikunternehmens Burkhalter, hatten den Verwaltungsrat erst Wochen später informiert, als die Verurteilung in den Medien Thema wurde. Erst dann wurde ein Ad-hoc-Meldung nachgeschoben. Die Begründung damals: die Verurteilung sei nicht kursrelevant und habe keinen Einfluss auf das Geschäft von Poenina. Diese Einschätzung erwies sich durch den folgenden massiven Kurseinbruch der Poenina-Aktie als falsch.

Auch gegen Poenina läuft bei der SER eine Untersuchung wegen Verstössen gegen Ad-hoc-Regeln.

Ermessen der Unternehmen

Die Einschätzung, ob eine Nachricht kursrelevant ist und damit den Ad-hoc-Regeln unterliegt, ist Sache der Unternehmen. Hier hatte es schon des öfteren Fehlgriffe gegeben. Wenn Unternehmen etwa zusammen mit Quartalszahlen ihre Guidance verändern oder gleich ganz über Bord werfen, kann man grundsätzlich die Frage stellen, ob diese Information nicht bereits Tage oder gar Wochen vor der eigentlichen Bilanzpublikation vorliegt und damit eigentlich auch vorab hätte gemeldet werden müssen. Doch in solchen Fällen ist die SER bisher sehr zurückhaltend bis gar nicht aktiv geworden.

Als Vorbild für eine konsequente Informationspolitik darf derweil die zuletzt krisengeplagte Grossbank Credit Suisse dienen. Deren Gewinnwarnungen der vergangenen Quartale erfolgten jeweils bereits Tage vor der Publikation der eigentlichen Abschlüsse.

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