Im nächsten Jahr stehen mit der Inkraftsetzung der Regelwerke Fidleg und Finig bedeutende Änderungen im Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen bevor. Weil die Schweiz einen der wichtigsten Platzierungsmärkte darstellt, sind die Auswirkungen auf Anbieter ausländischer Produkte von wesentlicher Bedeutung.

Von Eduard von Kymmel, Leiter VP Fund Solutions

Die Vorschriften des Kollektivanlagegesetzes (KAG) in der aktuellen Fassung (a.F.) zum Vertrieb werden mit der Einführung des Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und des Finanzinstitutsgesetzes (Finig) sowie der einhergehenden Revision des KAGs in seiner neuen Fassung (n.F.) ersatzlos gestrichen. Das bestehende Vertriebskonzept wird durch das neue Konzept des Angebotes ersetzt.

Bewusster Entscheid

Dieses ist enger gefasst als der bestehende Vertriebsbegriff. Demnach verlangt das Angebot, dass dieses ausreichende Informationen für einen bewussten Entscheid enthält. Der Tatbestand des «Anbietens» ist in diesem Zusammenhang weit zu fassen.

Das heisst, dass auch bereits die Aufforderung zur Offertstellung (invitatio ad offerendum) integriert ist. In Ergänzung hierzu wird die reine Werbung nicht vom Begriff des Angebots erfasst.

Produktspezifisches Gesetz

Das Angebot kollektiver Kapitalanlagen wird forthin sowohl im Fidleg als auch im KAG geregelt sein. Das Fidleg bestimmt sodann die Voraussetzungen, welche die Person erfüllen muss, welche im Rahmen der Erbringung einer Finanzdienstleistung kollektive Kapitalanlagen (KAA) anbietet.

Das KAG wandelt sich zu einem rein produktspezifischen Gesetz, welches die Voraussetzungen, die durch die angebotene KKA zu erfüllen sind, festlegt.

Auswirkungen auf ausländische KKA

Ausländische KKA benötigen für ihren Vertrieb in oder aus der Schweiz heraus nach bisherigem Recht eine Vertriebsträgerbewilligung gemäss Art. 13 KAG a.F. Diese Pflicht entfällt sowohl für die schweizerischen als auch für die ausländischen kollektiven Kapitalanlagen zugunsten der Eintragungspflicht im Beraterregister in der neuen Fassung des KAG.

Auch Art. 19 Abs. 1bis KAG a.F., der zusätzliche Anforderungen an die vertreibende Person im Fall von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen stellt, fällt konsequenterweise weg. Sofern ein Angebot nach dem neuen KAG vorliegt, wird weiterhin nach Zielpublikum unterschieden:

1. Nichtvertrieb

Mit der Streichung des Vertriebsbegriffs aus dem KAG n.F. werden auch die Nichtvertriebs-Tatbestände gemäss Art. 3 KAG a.F. gestrichen

2. Angebot an nicht-qualifizierte Anleger

Werden ausländische KKA an nicht-qualifizierte Anleger angeboten, so sind diese von der Finma zu genehmigen und benötigen einen Vertreter und eine Zahlstelle (Art. 120 Abs. 1 und 2 KAG n.F.). Die nicht-qualifizierten Anleger entsprechen dabei den Privatkunden nach Fidleg – dies mit dem Unterschied, dass Kunden mit einem Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsvertrag als qualifizierte Anleger gemäss KAG, nicht jedoch als professionelle Kunden gemäss Fidleg gelten. Das Angebot ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an Privatkunden in der Schweiz wird somit auch in Zukunft nur UCITS-Fonds offenstehen.

3. Angebot an qualifizierte, nicht-regulierte Anleger

Werden ausländische KKA qualifizierten Anlegern nach Art. 5 Abs. 1 Fidleg angeboten (vermögenden Privatkunden), so sind diese Produkte nicht von der Finma zu genehmigen, aber sie benötigen einen Vertreter und eine Zahlstelle (Art. 120 Abs. 4 n.F.).

4. Angebot an qualifizierte, regulierte Anleger

Werden ausländische KKA anderen qualifizierten Anlegern angeboten, so müssen diese weder von der Finma genehmigt werden noch benötigen sie einen Vertreter und eine Zahlstelle.

Fazit

Für das Angebot ausländischer KKA bringt die Gesetzesänderung auf Ebene der Produkte wesentliche Erleichterungen und Vergünstigungen mit sich. Nichtsdestotrotz müssen nunmehr jedoch die neuen und wesentlich weiterreichenden Regelungen, welche durch die Einführung von FIDLEG hervorgerufen werden, von den Personen beachtet werden, welche die Produkte anbieten.

Durch die umfassende Neukonzeption ist zumindest in der Übergangszeit mit Rechtsunsicherheit zu rechnen. VP Fund Solutions steht ihren Kunden mit seinem sehr weitreichenden Netzwerk an externen Partnern gerne als Ansprechpartner zur Verfügung, um optimale Lösungen zu finden.


Eduard von Kymmel ist der Leiter von VP Fund Solutions, dem Fonds-Kompetenzzentrum der international tätigen VP Bank Gruppe, sowie CEO und vorsitzendes Verwaltungsratsmitglied von VP Fund Solutions (Liechtenstein). Zudem ist er vorsitzendes Verwaltungsratsmitglied von VP Fund Solutions (Luxembourg). Der deutsch-luxemburgische Staatsbürger ist deutscher Volljurist, verfügt über einen MBA in Finance der Universität von Wales sowie langjährige, internationale Berufserfahrung in der Fondsbranche.

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