Ohrfeige für die Finma: Gericht kassiert Enforcement gegen VP Bank

Es ist eine deutliche Niederlage der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma): Mit Urteil vom 16. Juni 2026 (B-5862/2024, publiziert am 1. Juli) hat das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen sämtliche materiellen Anordnungen einer Enforcementverfügung vom 21. Juni 2024 aufgehoben.

Die Identität der obsiegenden Bank ergibt sich aus dem beim Gericht während 30 Tagen öffentlich aufgelegten Urteilsdispositiv samt Rubrum, in das finews am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht genommen hat. 

Bank wollte anonym bleiben 

Im Verfahren hatte die Bank beantragt, sämtliche identifizierenden Angaben – inklusive ihrer Parteistellung als Beschwerdeführerin im Verfahren – vollständig zu anonymisieren. Das Gericht lehnte dies für die öffentliche Auflage des Rubrums ab, weil dafür keine substantiierten Gründe vorgebracht worden waren, und verwies auf den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung.

Damit ist klar: Bei der Gegenpartei der Finma handelt es sich um die VP Bank (Schweiz) mit Sitz in Zürich, eine Tochter der liechtensteinischen, an der SIX kotierten VP Bank in Vaduz. Gegenüber finews bestätigt die Medienstelle der VP Bank in Vaduz, dass das Institut als Beschwerdeführerin an dem Verfahren beteiligt war.

Vertreten wurde die Bank von Flavio Romerio von der Kanzlei Homburger, einem der profiliertesten Finanzmarkt-Anwälte des Landes.

Nachdem die Finma am 21. Juni 2024 ihre Enforcementverfügung erlassen hatte, wurde Romerio gleich zweimal beim St. Galler Gericht vorstellig: Am 15. Juli reichte er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Finma ein (wir kommen am Ende dieses Artikels darauf zurück) und am 16. September griff er deren Verfügung materiell mittels Beschwerde an. 

Gewinneinzug, Russen-Bann, Gewährsfrage

In ihrer Enforcementverfügung hatte die Finma der Bank schwere Verletzungen der Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten vorgeworfen und einen angeblich daraus erzielten Gewinn von 440'117 Franken eingezogen.

Zusätzlich verfügte sie ein zeitlich unbefristetes Verbot, neue Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen mit russischer Nationalität oder russischem Domizil sowie zu Kommerzkunden mit russischem Domizil oder russischer Nationalität und einem wesentlichen Nexus zu Russland oder Belarus zu eröffnen – dazu Reportingpflichten und die Einsetzung einer Prüfbeauftragten.

Mehr noch: Die Finma spielte sogar die Gewährskarte. Zu ihren Vorwürfen gehörte gemäss Urteil, die Bank habe die Meldepflicht gegenüber der Aufsicht selbst verletzt – was nach Auffassung der Finma «gewährsrelevant» sei. Schwerer wiegt kein Etikett im Schweizer Aufsichtsrecht. Nichts davon hatte vor Gericht Bestand.

«Unzulässiger Rückschaufehler»

Die Erwägungen der Richterin Eva Schneeberger und ihrer Kammer lesen sich wie eine Abrechnung mit dem Enforcement-Handwerk der Aufsicht. Ihr Kernbefund: Die Finma habe der VP Bank (Schweiz) einen Kenntnisstand unterstellt, den diese im massgeblichen Zeitpunkt gar nicht haben konnte. «Die Beschwerdeführerin rügt insofern zu Recht, dass die Vorinstanz bei ihrer Argumentation einen Rückschaufehler begeht», heisst es im Urteil.

Gemeint ist die kognitive Verzerrung, «im Nachhinein zu glauben, dass man ein Ereignis hätte vorhersehen können oder müssen».

Rückschau worauf? Um das zu verstehen, muss man wissen, um welche Kundschaft es überhaupt ging. Das durchgehend anonymisierte Urteil beantwortet diese Frage nicht direkt. Es referiert jedoch eine Medienmitteilung des US-Finanzministeriums (respektive des Office of Foreign Assets Control, OFAC) vom 31. März 2022.

OFAC-Intervention

Aus einer Passage dieser OFAC-Mitteilung, die das Urteil nahezu wörtlich ins Deutsche überträgt, lässt sich fast zweifelsfrei auf den Hintergrund schliessen: den Schlag der US-Behörde OFAC vom 31. März 2022 gegen das Moskauer Serniya-Netzwerk.

Die im Urteil als Ehefrau des Bankkunden beschriebene Person wäre demnach Evgeniya Bernova, die an jenem Tag auf die US-Sanktionsliste gesetzt wurde; die im Urteil erwähnte maltesische Gesellschaft wäre deren Firma Malberg Ltd, die Moskauer Filmfirma die Sernia-Film Co Ltd.

Dual-Use-Güter für die russische Regierung

Laut der OFAC-Designierung und einer späteren Anklageschrift der US-Justiz vom Dezember 2022 (Case Number: 22-cr-409) beschaffte das Netzwerk um die Moskauer Firmen Serniya Engineering und Sertal im Auftrag russischer Nachrichtendienste – darunter FSB und SVR – sowie staatlicher Endabnehmer westliche Dual-Use-Technologie (Technologie also, die sich sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke einsetzen lässt).

Der zentrale Kunde der VP Bank (Schweiz) wäre demnach der 2020 verstorbene Mann gewesen, der in den im Urteil zitierten Bankunterlagen als Ehemann Bernovas geführt wird. Er war eine zentrale Person in der Sernia-Firmengruppe mit Ablegern unter anderem in Grossbritannien und Deutschland: Victor Grigoryan, Jahrgang 1958.

Britische und deutsche Handelsregisterunterlagen, die finews vorliegen, weisen ihn als Direktor und Mehrheitsaktionär der Sernia UK Limited sowie als Geschäftsführer der Münchner Sernia GmbH aus – Letztere führte er seit deren Gründung im Jahr 1998.

Bilanzsumme als Fingerabdruck

Ein weiteres Detail macht die Zuordnung Grigoryans als die im Zentrum stehende Kundenbeziehung praktisch zweifelsfrei: Das Urteil zitiert aus den Bankakten die Bilanzsumme der deutschen Gruppengesellschaft per Ende 2018 mit «EUR 1.67 Mio.». Der im deutschen Unternehmensregister hinterlegte Jahresabschluss der Sernia GmbH weist per 31. Dezember 2018 exakt 1'671'411 Euro aus.

Evgeniya Bernova steht zwar bis heute auf der US-Sanktionsliste; sie war aber nicht Gegenstand der auf die OFAC-Designierung folgenden Strafanklage in den USA, die sich auf einen anderen Zweig des Netzwerks bezieht, der über die USA beschaffte.

KGB-Techniker zu Sowjetzeiten

Berührungspunkte zu Grigoryan oder Bernova weist diese amerikanische Anklageschrift nicht aus. Die fraglichen Kunden der Bank sind mit keinem der in den USA Angeklagten identisch; ihre Nähe zum Netzwerk ergibt sich aus der Sanktionierung, nicht aus einer strafrechtlichen Anklage oder Verurteilung. Grigoryan selbst wurde nie sanktioniert.

Gemäss den im St. Galler Urteil zitierten Bankunterlagen wirkte Grigoryan vor dem Zusammenbruch des Kommunismus als Techniker des sowjetischen Geheimdienstes KGB. Danach arbeitete er für die Nachrichtenagentur Tass und importierte später Mess-, Medizinal- und Filmtechnik nach Russland.

Ob Bankkunde Grigoryan Architekt, Wegbereiter oder schlicht der verstorbene Gründer einer missbrauchten Struktur war, darüber gibt weder das Gerichtsurteil noch die Anklageschrift aus den USA Aufschluss.

Kunde der Bank seit 2009

Was wusste die Bank – und wann? Die Chronologie, wie sie das Urteil dokumentiert, ist das eigentliche Herzstück des Falls.

Grigoryans Konten bei der VP Bank (Schweiz) bestanden ab Januar 2009 – zuvor war er bereits Kunde beim Stammhaus in Vaduz. Die US-Anklage datiert das Beschaffungsschema auf «since at least 2017»; zu diesem Zeitpunkt bestand die Schweizer Bankbeziehung bereits seit acht Jahren. Saldiert wurde sie wenige Wochen nach Grigoryans Tod, im Juni 2020 – knapp zwei Jahre, bevor die USA das Netzwerk überhaupt sanktionierten. Einzelne verbundene Beziehungen, darunter jene seiner 2016 als Kundin aufgenommenen Ehefrau, liefen indes weiter.

Besuch von der Kantonspolizei

Bemerkenswert ist, was sich danach abspielte: Im August und Oktober 2020 kontaktierte die Kantonspolizei Mitarbeiter der Bank und lud sie zu Gesprächen mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ein, der sich für den Kunden interessierte.

Die Bank nahm daraufhin eigene Abklärungen vor, stiess dabei auf ältere kritische Medienberichte – und erstattete am 11. Januar 2021, gestützt auf das Melderecht, eine erste Meldung an die Geldwäschereimeldestelle MROS zu vier bereits saldierten Geschäftsbeziehungen.

Ab Juni 2021 überarbeitete die Bank zudem aus eigenem Antrieb ihr Abwehrdispositiv und erliess neue gruppenweite Standards – rund ein Jahr, bevor das Enforcementverfahren überhaupt eröffnet wurde.

Dann kam die OFAC

Ins Rollen kamen die Dinge erst mit der US-Sanktionsbehörde: Am 31. März 2022 sanktionierte die OFAC Bernova. Die Bank belegte die betroffenen Beziehungen ab dem 1. April 2022 mit einer umfassenden Transaktionssperre und meldete am 5. Mai 2022 – nun gestützt auf die Meldepflicht – zwölf Geschäftsbeziehungen an die MROS. Am 17. Mai 2022 eröffnete die Finma ihr Enforcementverfahren.

Zur Frage, ob die US-Sanktionierung das Verfahren auslöste, äusserte sich die Finma unter Verweis auf das laufende Verfahren nicht.

An dieser Abfolge misst das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen der Aufsicht – und kommt zu einem überaus kritischen Befund.

Finma ging «offensichtlich zu weit»

Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass die Bank die von der OFAC behaupteten Hintergründe des Netzwerks nach damaligem Wissensstand nicht erkennen konnte. Die Angaben der Kunden seien plausibel gewesen; konkrete Anhaltspunkte für illegale Geschäfte lagen laut Urteil vor der US-Sanktionierung nicht vor.

Auch sonst lässt das Gericht wenig übrig: Behauptungen der Finma blieben teils «weder substantiiert noch belegt», den Nachweis für die Kausalität zwischen Pflichtverletzungen und eingezogenem Gewinn habe sie nicht erbracht, und mit ihren Anforderungen an die Abklärung gewöhnlicher Transaktionen gehe sie «offensichtlich zu weit». Der Gewährsvorwurf schliesslich beruhe auf einer «unbelegten Sachverhaltsbehauptung» und sei «nicht rechtsgenüglich begründet».

Eine einzige umstrittene Transaktion

Wie schmal die Basis der Gewinneinziehung war, zeigt eine Zahl aus dem Urteil: Die von der Finma eingesetzte Untersuchungsbeauftragte prüfte eine Stichprobe von 50 Transaktionen aus den fraglichen Geschäftsbeziehungen. Nur vier davon fielen überhaupt in die unverjährte Periode ab Juni 2017 – und drei dieser vier stufte sie selbst als «grundsätzlich akzeptabel» ein.

Übrig blieb eine einzige umstrittene Überweisung von 500'000 Euro vom August 2017, deklariert als Darlehenstranche. Deren lückenhafte Dokumentation, befand das Gericht, erreiche die Schwelle einer schweren Aufsichtsrechtsverletzung nicht. Mehr blieb vom Fundament der Einziehung über 440'117 Franken nicht übrig.

Entlastende Elemente «überhaupt nicht berücksichtigt»

Die bankinterne Remediation ab Juni 2021 schliesslich, von der später eingesetzten Untersuchungsbeauftragten der Finma als zweckmässig beurteilt, habe die Aufsicht «überhaupt nicht berücksichtigt» und den Sachverhalt damit «nicht nur unvollständig festgestellt, sondern in wesentlichen Punkten unrichtig gewürdigt».

Aus alledem folgt der Entscheid, sämtliche materiellen Inhalte der Verfügung aufzuheben. 

VP Bank begrüsst Gerichtsentscheid

In einem Statement für finews schreibt die Bank: «Die VP Bank (Schweiz) AG begrüsst, dass das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde in den wesentlichen Punkten gutgeheissen hat.»

Das Gericht, so die Bank weiter, komme «zum Schluss, dass die Finma bei ihrer Beurteilung die von der Bank bereits eingeleiteten und umgesetzten Verbesserungen im Bereich Compliance und Geldwäschereiprävention nicht ausreichend berücksichtigt hat». Das Urteil «unterstreicht, dass aufsichtsrechtliche Massnahmen auf einer Beurteilung der damaligen Sachlage beruhen müssen und nicht von einer rückblickenden Betrachtungsweise ausgehen dürfen».

Weitere Angaben möchte die Bank mit Blick auf das noch nicht rechtskräftige Urteil nicht machen und «zu einzelnen Kundenbeziehungen oder namentlich genannten Personen äussern wir uns grundsätzlich nicht».

Erhebliche Kosten

Ein Persilschein für die VP Bank (Schweiz) ist das Urteil gleichwohl nicht: Das Gericht attestiert ihr durchaus Dokumentations- und Abklärungsmängel, etwa bei Millionenzahlungen, die als «Boni» über Privatkonten flossen. Doch diese Versäumnisse waren entweder verjährt oder erreichten die Schwelle der schweren Aufsichtsrechtsverletzung nicht.

Obwohl sie materiell auf ganzer Linie obsiegte, bleibt die Bank auf erheblichen Kosten sitzen: Die Rechnung der Untersuchungsbeauftragten über knapp 616'000 Franken sowie die Verfahrenskosten von 150'000 Franken hatte sie vor Gericht nicht spezifisch gerügt. Diese Punkte haben deshalb Bestand. Zugesprochen erhält sie eine Parteientschädigung von 30'000 Franken.

Wie der Fall erstmals öffentlich wurde

Mit der eingangs erwähnten Rechtsverweigerungsbeschwerde vom Juli 2024 wollte die Bank die Aufsicht zwingen, über die Frage der Information der Öffentlichkeit formell zu verfügen – und erwirkte immerhin eine superprovisorische Anordnung, die es der Finma einstweilen untersagte, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu informieren.

Sechs Wochen später trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein: Die Finma hatte die Öffentlichkeit weder informiert noch eine Veröffentlichung ihrer Verfügung angeordnet – dem Anliegen der Bank war damit faktisch entsprochen, und für eine Verfügung, «die bloss bestätigt, was nicht geschehen ist», fehlte jedes schutzwürdige Interesse.

Erst dieser gerichtliche Entscheid machte die Nachrichtenagentur AWP und in der Folge das Finanzportal Tippinpoint auf die Angelegenheit aufmerksam. Gegenüber Tippinpoint bestätigte die Bank damals, die Verfügung stehe «hauptsächlich in Zusammenhang mit einer Kundenbeziehung, die allerdings bereits 2020 saldiert wurde» – eine Beschreibung, die sich mit dem nun ergangenen Urteil deckt.

Ein systematisches Finma-Problem?

finews hat das Urteil mit Kennern der Enforcement-Materie besprochen. Dabei zeigt sich, dass dessen Tragweite möglicherweise über den Einzelfall hinausreicht.

Wie Gespräche mit Bankjuristen und Compliance-Verantwortlichen zeigen, wird in der Branche seit geraumer Zeit hinter vorgehaltener Hand die Frage gestellt, ob das Finma-Enforcement rund um die Russland-Sanktionen generell aus der Optik der Rückschau operierte: Hat die Finma Geschäftsbeziehungen, die vor dem Februar 2022 unauffällig schienen, nachträglich am Massstab späterer Sanktionslisten gemessen?

Kaum ein Institut prozessierte

Ähnliche Verfahren aufgrund sanktionierter Russen hat die Finma dem Vernehmen nach in grösserer Anzahl angestrengt.

Nur: Kaum ein Institut wehrte sich. Die meisten betroffenen Banken akzeptierten die Anordnungen der Aufsicht. Dies aus Sorge um das Verhältnis zur Regulatorin und weil eine Anfechtung Publizität schafft, die man im Kontext sanktionierter russischer Klienten international scheut. Der vorliegende Fall, in dem eine Bank das Einschreiten der Finma gerichtlich überprüfen liess, geniesst darum Seltenheitswert.

Flüsterverdacht der Branche

Sein Ausgang vor Bundesverwaltungsgericht verleiht dem Flüsterverdacht der Branche aber zusätzliche Plausibilität: Könnte es sein, dass sich hinter dem nun gerichtlich zerpflückten Einzelfall eine rechtsstaatlich problematische Enforcement-Mentalität verbirgt – ist der «unzulässige Rückschaufehler» regelrecht institutionalisiert?

Wie viele Enforcementverfahren mit Russland-Bezug sie seit 2022 geführt hat, gibt die Finma nicht bekannt: Sie weise abgeschlossene Verfahren «nur insgesamt aus und nicht pro Thema». Der Darstellung, es handle sich um eine grössere Anzahl, widersprach sie indes nicht.

Finma kündigt Gang nach Lausanne an

Ferner kündigt die Finanzmarktaufsicht Rechtsmittel gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an: «Die Finma wird fristgerecht Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Da wir das Urteil weiterziehen, können wir das laufende Verfahren nicht weiter kommentieren.»

Mit dem Verdacht konfrontiert, dass sie systematisch frühere Geschäftsbeziehungen, die vor Februar 2022 unauffällig erschienen, nachträglich am Massstab späterer Sanktionslisten gemessen habe, schreibt die Finma: «Diese Darstellung weist die Finma in aller Form zurück.»

Wie dem auch sei: Für die Finma kommt der Entscheid zur Unzeit. Die Behörde lobbyiert in Bern für schärfere Enforcement-Instrumente. Unter anderem möchte sie die Betroffenen von Enforcement-Verfahren häufiger öffentlich nennen.