Fussnoten sind zumeist sehr klein gedruckt und werden oftmals überlesen. Das habe mitunter seine Tücken, findet Renate Schwob von der Schweizerischen Bankiervereinigung.

Renate_Schwob_1Renate Schwob ist Leiterin Finanzmarkt Schweiz und stellvertretende Vorsitzende der Geschäftsleitung der Schweizerischen Bankiervereinigung

Zugegeben, ich hasse es auch, wenn ich in wissenschaftlichen Publikationen hinter jedem Satz eine Fussnote finde und in der Fussnote dann wortreich anhand von zahllosen Zitaten erklärt wird, was dieser Satz denn nun wirklich zu bedeuten habe.

Andererseits habe ich Verständnis dafür, dass im Zeitalter der Plagiatsvorwürfe die Zahl der Fussnoten in wissenschaftlichen Publikationen exponentiell angestiegen ist.

Die Autoren sind sichtlich bestrebt, nur ja nicht den Hinweis auf irgendein Werk zu unterlassen, dessen Autor sich auch noch entfernt mit der Thematik befasst haben könnte.

Unlautere Praktiken

Und so liest man in der Regel halt über die Fussnoten hinweg. Manchmal aber tragen genau solche Fussnoten zum Verständnis einer Thematik bei. So geschehen in den durch Indiskretion bekannt gewordenen Vorschlägen der Bankiervereinigung zur Weissgeldstrategie.

Da haben einzelne Medien, denen der Text offenbar vorliegt, ihr Erstaunen darüber bekundet, dass im Entwurf nun unlautere Praktiken angeprangert würden, die offenbar in der Vergangenheit vorgekommen seien. Aufgezählt werden dann Praktiken, die, man reibt sich die Augen, schon seit 35 Jahren verboten sind.

Verbot der aktiven Beihilfe

Denn sie finden sich bereits in der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfalt der Banken, der VSB. Diese handelt zwar von Identifizierung von Vertragspartnern und Feststellung von wirtschaftlich Berechtigten, aber eben auch vom Verbot der aktiven Beihilfe zu Steuerhinterziehung und Kapitalflucht (Artikel 8 und 9).

Die VSB wurde 1977 geschaffen, und bereits 1977 stand dieses Verbot unter Aufzählung der im einzelnen verbotenen Praktiken in dieser Vereinbarung drin. Und genau aus dieser Vereinbarung soll es nun in die neuen Richtlinien übernommen werden.

Nur in einer Fussnote

Wer gegen Art. 8 und 9 VSB verstösst, wird seit 35 Jahren gemäss VSB mit Busse sanktioniert. Die Umsetzung des Verbots wird von von den Prüfgesellschaften der Banken kontrolliert und die Finma beurteilt entsprechende Sachverhalte mit Blick auf die Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung, und das auch seit 35 Jahren.

Der Hinweis im Richtlinienentwurf, dass das entsprechende Verbot nun aus der VSB in die neuen Richtlinien übernommen wird, findet sich freilich nur in einer Fussnote. Sie ist in der Tat entsprechend klein gedruckt wie alle Fussnoten und wurde hier offenbar übersehen.

Die Moral von der Geschichte? Auch Fussnoten enthalten mitunter wertvolle Informationen.