Die kürzlich gegründete Lobbyorganisation für Schweizer Banken «alliancefinance» fährt grobes Geschütz gegen den international geplanten Automatischen Informationsaustausch auf.

Der Automatische Informationsaustausch (AIA) sei ein massiver Eingriff in die Privatsphäre und damit auch in das Grundrecht der persönlichen Freiheit, heisst es in einer Mitteilung vom Donnerstag.

Der Grundsatz von Treu und Glaube zwischen Staat und Bürger finde im Steuerbereich in Form des Prinzips der Selbstdeklaration seinen Ausdruck. Das sei mit ein Grund, weshalb die Schweiz die tiefste Schattenwirtschafts- und Steuerhinterziehungsquote in Europa hat und über relativ gesunde Staatsfinanzen verfüge, heisst es weiter.

Vergleichbare Gegenleistungen verlangen

Die Schweiz sei folglich nicht aus steuerlichen Gründen am AIA interessiert, sondern das einzige Motiv zur Einführung des AIA könne nur sein, die Interessen des Finanzplatzes zu wahren.

«Die Schweiz muss daher von Ländern, welche den AIA fordern, vergleichbare Gegenleistungen wie den unbeschränkten Marktzugang verlangen», sagt Tamara Lauber (Bild), Geschäftsführerin von «alliancefinance».

Bloss nicht Musterschüler spielen

Internationale Standards seien erst umzusetzen, wenn es für die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes unabdingbar sei. «Es geht nicht an, international den Musterschüler zu spielen», betont Lauber.

Der AIA dürfe daher erst akzeptiert werden, wenn alle Staaten, die im Finanzbereich tätig seien (inklusive den USA und der Vereinigten Arabischen Emirate), den Standard nicht nur formell anerkannt hätten, sondern effektiv anwendeten (auch untereinander).

Darauf kommt es an

«Gegenüber der Schweiz ist im Sinne des Reziprozitätsprinzips zwingend Gegenrecht zu halten», unterstreicht Lauber. Vor diesem Hintergrund stellt «alliancefinance» elf Forderungen auf:

  • 1. Die Einführung des AIA mit allen damit verbundenen verbindlichen Regelungen muss auf dem Gesetzesweg erfolgen und damit dem fakultativen Referendum unterstellt werden.
  • 2. Der Informationsgehalt ist zu beschränken: Angaben des Namens des Finanzinstituts, des Steuerpflichtigen, des Berichtsjahres und einer Liste aller Konten und Depots reichen aus. Die von der OECD geforderten Angaben, welche alle Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen) umfassen, sind nicht erforderlich. Weitergehende Informationen sind nur über das Amts- und Rechtshilfeverfahren erhältlich.
  • 3. Die Meldepflicht muss sich auf Konto- und depotführende Finanzinstitute beschränken (Banken, Effektenhändler, Versicherungsgesellschaften). Der von der OECD geforderte Einbezug weiterer Finanzinstitute (Makler) ist unnötig und führt zu Doppelspurigkeiten.
  • 4. Der AIA wird bei ausländischen Staaten die Begehrlichkeit wecken, ihre Steuerforderungen in der Schweiz zu vollstrecken oder den Steuerpflichtigen zur Repatriierung des Vermögens zu zwingen. Dieser Gefahr ist in den Staatsverträgen angemessen zu begegnen.
  • 5. Einige Staaten kennen juristische Körperschaften wie Trusts und ähnliche Strukturen, welche die Geheimhaltung von Vermögensbeständen ermöglichen. Solche Körperschaften sind in den AIA mit einzubeziehen.
  • 6. Der Grundsatz des AIA darf erst ab dem Tag des Inkrafttretens gelten. Eine rückwirkende Anwendung ist ausgeschlossen. Die Regelung der Vergangenheit für die Kunden aus den entsprechenden Ländern lässt sich via Steueramnestien oder Selbstanzeigen regeln.
  • 7. Reziprozitäts- und Spezialitätenprinzip sind einzuhalten: Die Schweiz liefert Daten, wenn das andere Land Daten in gleicher Qualität liefert. Daten werden ausschliesslich für Steuerzwecke verwendet (keine Verwendung im Rahmen von Straf- oder Zivilverfahren).
  • 8. Der AIA wird durch die Schweiz erst umgesetzt, wenn die anderen Staaten Konkurrenten des Finanzplatzes Schweiz – diesen effektiv anwenden. Eine vertragliche Rücktrittsklausel zu Gunsten der Schweiz muss dies sicherstellen.
  • 9. Es gibt keinen AIA in Bezug auf in der Schweiz steuerpflichtige Personen – weder an inländische noch an ausländische Behörden. Auskünfte sind mittels Amts- und Rechtshilfeersuchen zu beschaffen.
  • 10. Mit dem AIA werden die erhöhten Sorgfalts- und Informationspflichten der Finanzdienstleister obsolet (GAFI-Richtlinien). Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen müssen aufgehoben werden.
  • 11. Das komplexe, auf die USA zugeschnittene Fatca-Meldewesen soll nicht für den AIA übernommen werden. Das ist technisch und organisatorisch nicht machbar und funktioniert nicht einmal für Fatca selbst. Stattdessen fordert «alliancefinance», das Abkommen mit den USA neu auszuhandeln, um die Reziprozität sicherzustellen.

Lesen Sie dazu auch: «Die Schweiz setzt ihre Wettbewerbsfähigkeit aufs Spiel»

War die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS rückblickend gesehen die beste Lösung?
War die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS rückblickend gesehen die beste Lösung?
  • Ja, es gab keine andere, wirtschaftlich sinnvolle Alternative.
    26.59%
  • Nein, man hätte die Credit Suisse abwickeln sollen.
    18.59%
  • Nein, der Bund hätte die Credit Suisse übernehmen sollen.
    28.27%
  • Man hätte auch ausländische Banken als Käufer zulassen sollen.
    9.14%
  • Man hätte eine Lösung mit Schweizer Investoren suchen sollen.
    17.42%
pixel