Im Jahr 2000 zeigte ein Hinweis der Anwaltskanzlei Baker & McKenzie den Schweizer Banken, wie sie weiter US-Kunden offshore beraten können.

Die USA stufte das Verhalten dieser Kunden später als betrügerisch ein. Das schlug die Bresche für den Steuerstreit, wie «Neue Zürcher Zeitung» in einer umfangreichen Recherche berichtet.

Es ist ein Satz, der aufhorchen lässt, auf Seite 3 des 17 Seiten umfassenden Memorandums des Zürcher Büros der US-Anwaltskanzlei Baker & McKenzie. Dieser Satz im Papier «Documentation Guidelines for Qualified Intermediaries – Account holders Other than Individuals» aus dem Jahr 2000 scheint das grenzüberschreitende Vermögensverwaltungsgeschäft der Schweizer Banken mit den USA im folgenden Jahrzehnt mitgeprägt zu haben.

«Note: The fact that a non-U.S. company is and wholly or partially owned by a U.S. person should not prevent the non-U.S. company from being treated as a non-U.S. person for U.S. withholding tax and information reporting purposes.»

Das heisst sinngemäss, dass, wenn zwischen den Kunden und die Bank eine ausländische Vermögensverwaltungsgesellschaft geschaltet wird, der US-Kunde von den amerikanischen Behörden nicht mehr als solcher behandelt wird.

Ausweg gesucht

Das US-Steuerrecht betrachtet nämlich bei einer Domizilgesellschaft nicht die Aktionäre als wirtschaftlich Berechtigte, sondern die Gesellschaft selbst. Dies im Unterschied zu den schweizerischen Anti-Geldwäscherei-Richtlinien.

In jenem Jahr 2000 suchten viele Schweizer Banken einen Weg, wie sie ihre vermögenden US-Privatkunden auch nach dem Inkrafttreten des Qualified-Intermediary-Abkommens (QI) mit den USA offshore betreuen konnten. Gesucht war eine Lösung, die es der Kundschaft erlaubte, weiterhin US-Wertschriften zu halten, ohne aber die Bankbeziehung gegenüber dem heimischen Fiskus offenlegen zu müssen.

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