Zwei konkrete Fragen kreisen um die Auseinandersetzung zwischen Wegelin und den USA. Die Privatbank stempelt beide Fragen als «hypothetisch» ab.

Was wären bei einer Anklage die Konsequenzen für Wegelin-Teilhaber und für die als Kommanditgesellschaft organisierte Bank? Falls es zu einer Anklage der Teilhaber kommt, stellt dies keine unmittelbare Gefahr für die Bank dar, wie die Bank in einem Communiqué mitteilte. Obwohl die Anklageschrift die obere Führung der Bank ausklammere, stellt das auf Vermögensverwaltung spezialisierte Bankhaus klar: «Eine Strafe mit finanziellen Konsequenzen gegen einen Teilhaber stellt keine Verbindlichkeit der Bank dar, sondern ist gegebenenfalls ein Problem des einzelnen Komplementärs», und fährt fort: «Wer in diesem Zusammenhang das nahe Ende von Wegelin & Co. behauptet, handelt und schreibt am Rande der Verleumdung und Kapitalschädigung».

Langer Rechtsweg

Ebenso stellt eine Anklage gegen das Unternehmung grundsätzlich keine Gefahr dar. «Denn erstens ist eine Anklage kein Urteil, zweitens muss davon ausgegangen werden, dass ein solches infolge rechtlicher Abwehrmassnahmen erst nach sehr langer Zeit rechtskräftig würde, drittens würde sich dann auch noch die Frage der Vollstreckbarkeit stellen», verteidigt sich Wegelin weiter.

Interbanken-Geschäft in der Verantwortung der Behörden

Auf die Behauptung, eine in den USA angeklagte Bank würde vom Interbanken-Geschäftsverkehr abgeschnitten, stellt die St. Galler Privatbank mit Blick auf die Systemstabilität fest: «Wir gehen davon aus, dass die zuständigen Schweizer Behörden, FINMA und Nationalbank, dafür sorgen, dass das Interbanken-Geschäft unter keinen Umständen gestört wird». Weiter spricht die älteste Bank von einem «Präzedenzfall für alle anderen der elf ins Visier genommenen Banken, und für den Finanzplatz Schweiz», wenn eine Bank hängen gelassen würde: «Die Behörden stehen diesbezüglich in der Verantwortung».

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