UBS lässt Akten im Verfahren – Gutachter verlangen mehr Unterlage

Die UBS hat die im Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich eingereichten Unterlagen nicht zurückgezogen. Damit erhalten die Kläger definitiv Einsicht in die Dokumente zur Fusion mit der Credit Suisse, wie der Schweizerische Anlegerschutzverein am Donnerstag mitteilt. Das Zürcher Handelsgericht hatte im Februar das Urteil zur Akteneinsicht gefällt; finews berichtete darüber

Wie das Gericht in einem Schreiben vom 25. März 2026 festhält, wird die Einsicht ab Ende April beziehungsweise Anfang Mai gewährt. Die Unterlagen dürfen vor Ort eingesehen werden, eine  Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

Einsicht in zentrale Fusionsunterlagen

Das Gericht hatte der UBS zuvor die Möglichkeit eingeräumt, die eingereichten Akten zurückzuziehen – verbunden mit potenziellen Nachteilen in der Beweiswürdigung. Mit dem Verzicht auf diesen Schritt bleiben die Unterlagen nun Bestandteil des Verfahrens bei der weiteren juristischen Aufarbeitung der Notübernahme.

Gutachter verlangen zusätzliche Bewertungsunterlagen

Parallel dazu sind laut dem Anlegerschutzverein die gerichtlich bestellten Gutachter aktiv geworden. In einem Schreiben vom 20. März 2026 fordern sie weitere Dokumente von der UBS an, insbesondere im Zusammenhang mit der Kaufpreisallokation gemäss IFRS 3. Dieses Verfahren dient dazu, den Übernahmepreis auf identifizierbare Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu Marktwerten zu verteilen.

Damit rücke der im Zuge der Transaktion entstandene sogenannte «Badwill» von rund 29 Milliarden Dollar ins Zentrum, schreibt der Anlegerschutzverein. 

Die Parteien haben nun bis zum 4. Mai 2026 Zeit, zu den Eingaben der Gutachter Stellung zu nehmen.

Ermottis Aussage

Zusätzliche Brisanz erhält das Verfahren laut dem Anlegerschutzverein durch eine Aussage von Sergio Ermotti. In einem Gastbeitrag in der Zeitung «Le Temps» hielt der UBS-CEO fest, dass die UBS beim Übernahmeangebot vom 19. März 2023 lediglich über «unvollständige Informationen» verfügte.

Vor diesem Hintergrund gewinne die vom Handelsgericht angeordnete unabhängige Bewertung des Fortführungswerts der Credit Suisse zusätzlich an Gewicht, schreibt der Anlegerschutzverein.

«Ohne nachvollziehbare Bewertung konnte der Verwaltungsrat der UBS zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner aktienrechtlichen Treuepflicht nur ein Angebot abgeben, bei dem das Risiko einer Überbezahlung ausgeschlossen war. Ansonsten hätte er sich potenziell haftbar gemacht. Das Angebot der UBS musste somit zwangsläufig unter dem wirklichen Wert der Credit Suisse liegen.», heisst es in der Mitteilung.