Geldwäscherei und mehr: Fall Karimova beginnt vor Bundesstrafgericht

1. Worum geht es im Fall Karimova?


Die Geschichte reicht fast zwanzig Jahre zurück. Im Mittelpunkt steht Gulnara Karimova, die Tochter des ehemaligen usbekischen Präsidenten, die laut Bundesanwaltschaft (BA) ein weitreichendes Netzwerk – das sogenannte «Office» – aufgebaut haben soll, das von Telekommunikations-Unternehmen, die Zugang zum usbekischen Markt suchten, Bestechungsgelder forderte. Dieses Netzwerk soll über viele Jahre hinweg aktiv gewesen sein.

Im Jahr 2012 wurde in der Schweiz ein Strafverfahren gegen Karimova und ihren Geschäftspartner eingeleitet. Den beiden werden Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Geldwäscherei vorgeworfen.

Im Jahr 2015 geriet ein ehemaliger Banker der Genfer Privatbank Lombard Odier ins Visier der Ermittler. Ihm wird vorgeworfen, zwischen 2008 und 2012 Bankbeziehungen für Personen eröffnet und verwaltet zu haben, die mit dem «Office»in Verbindung standen, und damit die Verschleierung der Herkunft der Gelder ermöglicht zu haben.

Wichtig: Lombard Odier selber wird keine aktive Geldwäscherei vorgeworfen. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob die Privatbank alle erforderlichen organisatorischen Massnahmen getroffen hat, um die mutmasslichen Handlungen ihres ehemaligen Mitarbeiters zu verhindern. Dies fällt unter den Rechtsbegriff der strafrechtlichen Unternehmenshaftung.

Mehrere Banken in der Schweiz wurden bereits auf dieser Grundlage sanktioniert, darunter die Banque Pictet & Cie, die Credit Suisse und die Bank J. Safra Sarasin. Die Bank meldete den Fall 2012 proaktiv der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und kooperierte während des gesamten Verfahrens uneingeschränkt mit den Behörden.

2. Warum dauert der Fall so lange?


So komplex wie der Sachverhalt ist, so ungewöhnlich ist auch der Verlauf des Verfahrens. Besonders auffällig ist dessen Dauer: Die relevanten Ereignisse reichen bis ins Jahr 2008 zurück.

Über Jahre hinweg wurden die beiden Verfahrensstränge getrennt und von unterschiedlichen Staatsanwälten geführt. Erst im Mai 2025 – mehr als ein Jahrzehnt nach Beginn der Ermittlungen – entschied das Bundesstrafgericht entgegen der Haltung der Bundesanwaltschaft, die Verfahren zusammenzulegen, da sie auf demselben Sachverhalt beruhten. Der Prozess ist nun auf den kommenden 27. April 2026 angesetzt.

3. Inwiefern weicht das Verfahren von einem üblichen Prozess ab?


Abgesehen von den Verzögerungen verlief das Verfahren alles andere als geradlinig. Der Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation wurde gegen Karimova und ihren Geschäftspartner erst rund zehn Jahre nach Beginn der Ermittlungen erhoben.

Erstmals in der Geschichte der Schweizer Strafjustiz reiste das Bundesstrafgericht ins Ausland, um Anhörungen durchzuführen.

Es gab auch aussergewöhnliche Ermittlungsschritte: Erstmals in der Geschichte der Schweizer Strafjustiz reiste das Bundesstrafgericht ins Ausland, um Anhörungen durchzuführen. Anfang 2026 führte es zum zweiten Mal Vernehmungen mit Karimova in Taschkent durch.

Karimova ist seit 2014 in Usbekistan inhaftiert. Ihre Haftbedingungen geben Anlass zu Bedenken, die über die Besonderheiten des Falles hinausgehen. Eine UN-Arbeitsgruppe für Menschenrechte stufte ihre Inhaftierung als willkürlich ein und stellte mehrere Verstösse gegen internationale Verfahrensstandards fest. Rechtsexperten diskutieren daher, welche Auswirkungen dies auf die Bewertung und Zulässigkeit von Beweismitteln im Schweizer Verfahren haben könnte.

Auch die Befragungen selbst fanden unter eingeschränkten Bedingungen statt: Fragen konnten nur über die usbekische Generalstaatsanwaltschaft übermittelt und nicht direkt von den Schweizer Richtern gestellt werden. Zudem unterlagen die Beteiligten ungewöhnlichen Geheimhaltungsauflagen unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen, was dazu führte, weshalb die Verteidigung nicht teilnahm. Entsprechend bestehen Zweifel, ob diese Aussagen den Schweizer Standards der Beweisaufnahme genügen und ob sie vor Gericht Bestand haben werden.

Derzeit ist unklar, ob die Hauptangeklagten überhaupt in Bellinzona erscheinen werden.

Eine weitere Ungewissheit bleibt bestehen: Derzeit ist unklar, ob die Hauptangeklagten überhaupt in Bellinzona erscheinen werden. Aufgrund ihrer Inhaftierung gilt es als unwahrscheinlich, dass Karimova persönlich an der Verhandlung teilnimmt. Der Aufenthaltsort ihres Mitangeklagten ist unbekannt.

Bemerkenswert ist, dass Fälle dieser Art in der Schweiz oft gar nicht erst vor Gericht gelangen.

Dies stellt das Gericht vor grundlegende Verfahrensfragen – beispielsweise, ob ein Verfahren in Abwesenheit durchgeführt werden kann oder ob Teile des Verfahrens erneut abgetrennt werden müssen.

4. Warum kommt der Fall vor Gericht?


Bemerkenswert ist, dass Fälle dieser Art in der Schweiz oft gar nicht erst vor Gericht gelangen. In vergleichbaren Fällen – darunter auch andere, an denen Personen mit Verbindungen zu Karimova beteiligt waren – wurden die Beschuldigten oft direkt durch Strafbefehle der Bundesanwaltschaft verurteilt. Dies ist nur möglich, wenn die relevanten Tatsachen weitgehend unbestritten und die Beweislage eindeutig sind.

Das scheint hier nicht der Fall zu sein. Die Bundesanwaltschaft bringt die Angelegenheit daher vor Gericht, wo die Vorwürfe und die bisherigen Ermittlungen nun öffentlich überprüft werden. Damit rückt auch die Durchführung des Verfahrens selbst stärker in den Fokus.

5. Was ist vom Prozess zu erwarten?


Angesichts all dessen ist es schwierig vorherzusagen, wie sich der Prozess entwickeln wird. Zu viele Faktoren sind noch ungewiss, und im Laufe der jahrelangen Ermittlungen haben sich zu viele Unregelmässigkeiten angesammelt.

Unklar ist nicht nur, wer tatsächlich vor Gericht erscheinen wird, sondern auch, welche Beweismittel letztlich zugelassen werden und welches Gewicht ihnen beigemessen wird. Zudem stellt sich die Frage, wie sich die lange Dauer des Verfahrens und die zahlreichen Verfahrensschritte auf die rechtliche Beurteilung auswirken werden.