Wie die Finma die Risiken bei der Krypto-Verwahrung handhaben will
Es ist viel mehr als ein klassisches Backoffice-Thema, auch wenn die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) in ihrem Communiqué vom Montag im Titel den etwas staubigen Begriff «Verwahrung» verwendet. Ihre neue Aufsichtsmitteilung 01/2026 dreht sich nämlich um die Risiken, die mit der «Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten» verbunden sein können.
Auch der Finma ist nicht entgangen, dass das Interesse an Krypto-Assets und den entsprechenden Dienstleistungen gewachsen ist. «Immer mehr Kundinnen und Kunden möchten unter anderem Kryptowährungen handeln, anlegen und sicher verwahren», konstatiert die Behörde. Entsprechend hätten die von der Finma beaufsichtigen Institute das Angebot ausgebaut.
Sichere Verwahrung: Conditio sine qua non
Gerade für institutionelle Anleger ist eine befriedigende Antwort auf die Frage der sicheren Verwahrung (die sich grundsätzlich bei allen Finanzanlagen stellt) eine entscheidende Bedingung, damit eine Investition in die neue Asset-Klasse überhaupt in Erwägung gezogen werden kann. Das ist den Anbietern durchaus bewusst: Platzhirsche wie 21Shares aber auch Newcomers wie Nxtassets betrachten denn auch eine sichere Aufbewahrung der Assets schon lange als relevanten Wettbewerbsfaktor.
Die Aufsichtsmitteilung zeigt, wie die Finma die mit der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten verbundenen Risiken einschätzt und welche Regeln für Institute gelten, um solche Assets sicher aufzubewahren.
Verhindern, dass die Vermögenswerte in die Konkursmasse fallen
Die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) warte mit neuartigen und technologie-spezifischen Eigenschaften auf, beobachtet die Finma. Vermögenswerte würden «auf der Blockchain» verwahrt und seien folglich operationellen Risiken wie Cyber-Attacken sowie der Gefahr einer nicht ausreichend sorgfältigen Sicherung der Private Keys ausgesetzt.
Handle es sich beim Verwahrer um einen Dritten, bestünden Gegenparteirisiken, wenn die Aussonderbarkeit der kryptobasierten Vermögenswerte im Konkursfall nicht sichergestellt sei (und damit die Gefahr, besteht, dass die Assets in die Konkursmasse des Dritten fallen). «Befindet sich der Verwahrer dazu noch im Ausland, können sich rechtlich komplexe Fragen stellen», warnt die Finma.
«Den Risiken nicht in allen Fällen Rechnung getragen»
Finanzinstitute sollen gemäss Finma solche Dritte mit Sorgfalt auswählen, sind sie doch von deren technologischen Infrastruktur abhängig. Das Risiko erhöhe sich wesentlich, wenn der Drittverwahrer seinerseits nicht prudenziell beaufsichtigt werde und er keine aufsichtsrechtlichen Standards bei der Verwahrung einzuhalten habe. «Erkenntnisse aus der Aufsicht der Finma zeigen, dass diesen Risiken durch die beaufsichtigten Institute in der Vergangenheit nicht in allen Fällen ausreichend Rechnung getragen wurden.»
Die regulatorische Behandlung von Verwahrungsdienstleistungen, die von Schweizer Banken im Zusammenhang mit Kryptowerte angeboten werden, hat die Finma bereits in ihrer Aufsichtsmitteilung 08/2023 «Staking» dargelegt. Wenn eine Schweizer Bank die kryptobasierten Vermögenswerte ihrer Kunden als absonderbare Depotwerte verwahrt, muss sie diese grundsätzlich nicht mit Eigenmitteln hinterlegen.
Vorausschauender Schweizer Gesetzgeber
Das gilt auch, wenn die Verwahrung an Dritte im Ausland delegiert wird, «sofern gleichwertige Voraussetzungen eingehalten werden, d. h., wenn der ausländische Drittverwahrer ebenfalls prudenziell beaufsichtigt ist und das ausländische Recht den Konkursschutz für die verwahrten kryptobasierten Vermögenswerte sicherstellt».
In der Aufsichtsmitteilung werden auch die Anforderungen im Zusammenhang mit der individuellen Vermögensverwaltung behandelt, wo zunehmend Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether eingesetzt würden. Die Finma erinnert daran, dass der Schweizer Gesetzgeber bereits 2021 mit dem DLT-Mantelerlass einen umfassenden Konkursschutz für drittverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte eingeführt hat.
Regulierung sorgt für mehr geeignete Verwahrer im Ausland
Seither hätten international regulatorische Entwicklungen, in der EU z.B. durch die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR), die Grundlage für ein angemessenes Verwahrumfeld für Krypto-Assets geschaffen. Dadurch sei die Zahl an geeigneten Verwahrern mit Konkursschutz im Ausland gewachsen. Kriterien sind für die Finma eine gleichwertige prudenzielle Aufsicht, technische Infrastruktur und Fachwissen, Aussonderbarkeit und eben der Schutz im Konkursfall. «Verwahrkonstellationen, welche den regulatorischen Anforderungen nicht genügen, sind im Interesse des Kundenschutzes anzupassen.»
In der Mitteilung lässt sich die Finma auch über die Verwaltung von Kollektivvermögen und das Angebot von strukturierten Produkten bzw. Exchange Traded Products (ETP) auf Krypto aus, wobei bei den ETP auf die Regelwerke der SIX Swiss Exchange und der BX Swiss für die Zulassung und Besicherung verwiesen wird.
Angemessene Überwachung und Schutz im Konkursfall
Im vierten und letzten Abschnitt der Aufsichtsmitteilung richtet sich die Finma mit einer Selbstverständlichkeit mehr an die Anleger und weniger an die Beaufsichtigten. Bei Krypto-Assets «handelt es sich oftmals um riskante und sehr spekulative Anlagen, denen eine hohe Volatilität zugrunde liegt».
Das Fazit der Behörde: «Damit kryptobasierte Vermögenswerte sicher aufbewahrt werden können, braucht es angemessen überwachte Anbieter – in der Schweiz und im Ausland – sowie klare Regeln zum Schutz im Konkursfall.» Die Verantwortung beim Beizug solcher Anbieter verbleibe indes bei den bewilligten Finanzinstituten.














