Fall Vincenz: Das riskante Spiel des Obergerichts

Der Fall Pierin Vincenz zählt zu den grössten Wirtschaftsstrafverfahren der jüngeren Schweizer Geschichte. Nachdem das Bezirksgericht Zürich den früheren Raiffeisen-Chef im April 2022 wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs sowie passiver Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt hatte, wurde das Urteil später vom Zürcher Obergericht aufgehoben. Dieses rügte schwerwiegende Verfahrensmängel und wies die Sache zunächst an die Staatsanwaltschaft zurück. 

Das Bundesgericht kassierte diesen Entscheid jedoch Anfang 2025 und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Damit wurde der Weg für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht frei. 

Antrag auf Sistierung verworfen

Das ursprünglich blockierte Berufungsverfahren soll nun am 10. August 2026 beginnen, wie das Obergericht in einem Schreiben vom 4. Juni 2026 mitteilt

Damit schlägt das Obergericht eine Sistierung aus, wie sie laut Informationen von finews von mindestens zwei Parteien beantragt worden ist. 

Die beiden Parteien argumentieren, dass zunächst das Bundesgericht über eine weitere grundlegende Verfahrensfrage entscheiden müsse.

Im Zentrum steht die Frage, ob es zulässig war, dass bei der Erstellung beziehungsweise Überarbeitung der Anklageschrift externe juristische Unterstützung beigezogen wurde. 

Beschuldigte waren nicht informiert

Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Anklage von Prof. Andreas Donatsch, ehemaliger Ordinarius für Strafrecht an der Universität Zürich und früheres Mitglied des Kassationsgerichts des Kantons Zürich prüfen lassen, wie die Handelszeitung als erste schrieb. «Im Rahmen der Qualitätskontrolle hat die Staatsanwaltschaft auch Sachverständige beigezogen», bestätigte damals die Medienstelle.

Die Antragsteller argumentieren, dass es gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass die Staatsanwaltschaft Drittpersonen zu Hilfe rufe, um eine Anklage zu schreiben. Zudem bestehe der Verdacht der Amtsgeheimnis-Verletzung. Im Weiteren hätten die Beschuldigten nie vom Beizug eines Experten erfahren. Nach Auffassung der Antragsteller handelt es sich dabei um schwere Verfahrensfehler, die eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft Zürich begründeten.

Urteil aus Lausanne birgt Sprengkraft

Sollte das Bundesgericht zum Schluss gelangen, dass ein solcher Beizug unzulässig war und die Rechte der Beschuldigten verletzt wurden, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf das Berufungsverfahren haben.

Für das Obergericht ergibt sich daraus eine heikle Abwägung. Einerseits besteht ein erhebliches Interesse daran, das seit Jahren laufende Verfahren materiell zu behandeln. Andererseits könnte ein späterer bundesgerichtlicher Entscheid wesentliche Teile des Prozesses infrage stellen:

Im Idealfall liegt das Urteil des Bundesgerichts noch vor dem Auftakt des Berufungsverfahrens am 10. August 2026 vor. Sollten die Lausanner Richter den Argumenten der Antragsteller folgen und den Beizug externer juristischer Unterstützung als unzulässig qualifizieren, könnten weitreichende Konsequenzen drohen. Beobachter halten Verzögerungen des Verfahrens sowie Verjährungsrisiken für möglich.

Fällt das Bundesgerichtsurteil hingegen erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens, könnte ein positiver Entscheid für die Antragsteller die bereits erfolgten Verfahrensschritte nachträglich infrage stellen. «Für das Obergericht wäre dies eine ziemliche Blamage», sagt eine mit dem Fall vertraute Person.

Abwegig ist dies nicht. Marcel Niggli, Strafrechtsprofessor der Universität Freiburg sagte gegenüber der «Bilanz»: «Ich finde es extrem ungewöhnlich, dass sich eine Staatsanwaltschaft für juristische Fragen externen Rat holt», erklärt er. «Denn es ist Kernaufgabe der Staatsanwaltschaft, dass sie das Recht kennt.»