Eskalation im Nahen Osten: Das gilt bei Geschäftsreisen
Der Verband Arbeitgeber Banken hat in einem Informationsschreiben auf die arbeitsrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Lage im Nahen Osten hingewiesen. Darin werden insbesondere auch Empfehlungen für Arbeitgeber gegeben, was unternommen werden muss, wenn Mitarbeitende auf Geschäftsreise nicht reisen können.
Die Lage in der Golf-Region wirft auch arbeitsrechtliche Fragen auf, insbesondere bezüglich Lohnanspruch, Arbeitspflicht und Fürsorgepflicht gegenüber betroffenen Mitarbeitenden. Laut dem Verband hängt die arbeitsrechtliche Beurteilung entscheidend davon ab, in welchem Kontext die Reise stattfindet. Wenn die Mitarbeitenden im Auftrag des Arbeitgebers auf Geschäftsreise sind besteht eine klare arbeitgeberseitige Veranlassung und Verantwortung.
Lohnanspruch und Arbeitspflicht
Auf Geschäftsreise besteht demnach bei einer Reiseverhinderung in vollständiger Lohnanspruch, da sich die Mitarbeitenden sich in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten befinden. Dieser besteht uneingeschränkt fort, auch wenn keine aktive Arbeitsleistung erbracht werden kann. Eine Anrechnung an Ferienzeit ist nicht möglich und auch der Arbeitgeber muss zudem sämtliche durch die Reiseverhinderung entstehenden Mehrkosten tragen.
Erhöhte Fürsorgepflicht
Auch tragen die Arbeitgeber in einem solchen Fall eine erhöhte Fürsorgepflicht. Das bedeutet eine aktive Unterstützung bei der Rückreise, die Organisation alternativer Flugverbindungen, Sicherstellung der Unterbringung, die Buchung sicherer Hotelunterkünfte für die Dauer der Wartezeit sowie regelmässiger Kontakt mit den betroffenen Mitarbeitenden und die Bereitstellung aktueller Informationen zur Sicherheitslage.
Weiter sollten die Arbeitgeber bei Bedarf mit der Schweizer Botschaft oder dem Departement für auswärtige Angelegenheiten, EDA, Kontakt aufnehmen. Die Erreichbarkeit sollte durch die Einrichtung einer 24/7-Notfallhotline oder die Benennung einer Ansprechperson sichergestellt werden.
Weiter wird empfohlen, alle Massnahmen und die gesamte Kommunikation sorgfältig zu dokumentieren.
Bei Privatreisen liegt das Risiko bei den Arbeitnehmenden
Anders ist die Lage bei Privat- und Ferienreisen. Hier tragen grundsätzlich die Arbeitnehmenden das Risiko der Unmöglichkeit ihrer Arbeitsleistung, heisst es in dem Schreiben.
«Wenn Mitarbeitende sich auf privaten Ferienreisen befinden und aufgrund der Luftraumsperrungen nicht rechtzeitig zur Arbeit zurückkehren können, liegt ein Fall der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung vor, die weder vom Arbeitgeber, noch von den Mitarbeitenden zu vertreten ist.»
In diesem Fall bestehe keine Arbeitspflicht der Mitarbeitenden, da die Leistung objektiv unmöglich ist. Das bedeutet auch, dass sie keine Sanktionen für das Fernbleiben von der Arbeit zu befürchten haben.
Kein Lohnanspruch oder Kostenübernahme
Es bestehe aber auch kein Lohnanspruch und auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme für einen verlängerten Aufenthalt oder alternative Rückreisemöglichkeiten.
Die Arbeitgeber Banken empfehlen einvernehmliche, pragmatische Lösungen zu finden. Mögliche Lösungen seien etwa unbezahlter Urlaub, Abbau von Überstunden, Bezug von Ferienguthaben oder Nacharbeit zu einem späteren Zeitpunkt.
Sofern es technisch möglich ist und es die Situation vor Ort zulässt, sei auch Home-Office oder Remote-Work möglich. Bei geringfügigen Verspätungen wird eine Kulanzlösung empfohlen.















