Fast acht Jahre lang steckte das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA fest. Nun hat Washington grünes Licht gegeben – damit fällt eine fürs hiesige Banking lange wichtige Eigenheit.

Die Änderungen zum Doppelbesteuerungs-Abkommen (DBA) zwischen der Schweiz und den USA sind durch. Am (gestrigen) Mittwoch hat der US-Senat das einschlägige Protokoll von 2009 auf dem Gebiet der Einkommenssteuern genehmigt. Laut dem Staatssekretariat für Internationale Finanzfrage (SIF) handelt sich um einen Meilenstein, wie einer Mitteilung vom Donnerstag zu entnehmen war.

Das geltende DBA geht aufs Jahr 1996 zurück. 2009 wurde auf der Höhe des Steuerstreits mit den USA ein Protokoll zu Änderungen unterzeichnet. Dieses ging im Schweizer Parlament 2010 durch, und wurde 2011 vom damaligen US-Präsidenten Barack Obama dem Senat in Washington vorgelegt.

Einem Senator gelingt die jahrelange Blockade

Doch dort gelang es dem Senator Rand Paul, die Änderungen zu blockieren – aus dem aus US-Regierungssicht eigenwilligen Grund, weil er die überstürzte Herausgabe von Bankdaten von Auslandamerikanern an die US-Steuerbehörde IRS befürchtete. Dabei blieb es über Jahre hinweg.

Aufgrund veränderter politischer Vorzeichen wurde Paul nun aber im Senat deutlich überstimmt, und damit die «unendlich» anmutende Blockade gelöst.

Tatsächlich liegt das Kernelement des nun genehmigten Protokolls beim Informationsaustausch. Es sieht vor, dass Informationsersuchen ab dem Inkrafttreten des Protokolls gestellt werden können. Ersuchen zu Finanzkonten müssen aber Sachverhalte ab dem 23. September 2009 betreffen. Weiter fällt gegenüber den USA eine wichtige Eigenheit des Schweizer Steuergesetzgebung weg, an welcher der Steuerstreit mit dem Ausland eigentlich entbrannte: Neu gibt es keinen Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug mehr.

Gruppenanfragen nun auch bei Steuerhinterziehung

Das bedeutet laut dem SIF etwa, dass nun Gruppenersuchen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch für Fälle von Steuerhinterziehung zulässig sind. Für solche Ersuchen liegt die historische Grenze beim 30. Juni 2014.

Des Weiteren werden Dividenden an Einrichtungen der Selbstvorsorge – in der Schweiz die Säule 3a – mit Inkrafttreten des Protokolls ab dem 1. Januar 2020 von Quellensteuern befreit. Eine obligatorische Schiedsklausel stellt sicher, dass eine Doppelbesteuerung auch in Fällen vermieden wird, bei welchen sich die zuständigen Behörden im Verständigungsverfahren nicht einigen können.

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