Bundesanwaltschaft reicht Anklage im Mosambik-Fall ein
Der sogenannte «Mosambik-Schuldenskandal» beschäftigt die ehemalige Credit Suisse nun bereits seit 2016. Dabei geht es um Kreditgeschäfte im Umfang von total mehr als 2 Milliarden Dollar,welche die Grossbank im Jahr 2013 mit drei mosambikanischen Staatsunternehmen getätigt hatte.
Im Zentrum der nun von der Bundesanwaltschaft (BA) eingereichten Anklage geht es um die Beendigung einer Geschäftsbeziehung durch die CS. Dabei sei es zu Abflüssen von mutmasslich deliktischen Geldern ins Ausland gekommen, ohne dass die CS oder ihre Muttergesellschaft eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstattet hätten, heisst es in einer Mitteilung der BA vom Montag.
Gegen eine weitere Mitarbeiterin der damaligen CS wurde hingegen das Strafverfahren eingestellt.
Geldwäscherei und Gehilfenschaft zur Bestechung
Der Bank werden zudem organisatorische Mängel vorgeworfen. Die BA hatte 2020 ein erstes Strafverfahren in diesem Zusammenhang eröffnet. Dieses wird derzeit gegen zwei natürliche Personen wegen des Verdachts der Geldwäscherei und des Verdachts der Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger geführt.
2023 wurde dann aufgrund von Erkenntnissen aus diesem ersten Strafverfahren eine zweite Strafuntersuchung eröffnet, die nun mit der Einreichung der Anklageschrift vom 25. November 2025 abgeschlossen wurde, wie es weiter heisst.
Running Fee landete auf CS-Konten...
In dem Fall geht es um die Geschäftsbeziehungen zwischen der CS und einem als Unternehmensberatung und Vermögensverwaltung bezeichneten Unternehmen. Auf dessen Konten bei der CS seien im Frühjahr 2016 Gelder in Höhe von rund 7,86 Millionen Dollar eingegangen, überwiesen vom Wirtschafts- und Finanzministerium von Mosambik.
Verdachtsweise stammten diese Gelder aus einer zwischen dem Unternehmen und den mosambikanischen Staatsunternehmen vereinbarten sogenannten «Running Fee», die für angebliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit den erwähnten Kreditgeschäften ausgezahlt wurden.
...und floss dann ins Ausland
Gemäss Anklage wurden die aus Mosambik eingegangenen Gelder jedoch durch Korruption in Form einer Bestechung mosambikanischer Amtsträger und ungetreuer Amtsführung in Mosambik erlangt beziehungsweise begünstigt. Kurz nach Eingang der Gutschrift seien 7 Millionen Dollar auf Bankkonten in den Vereinigten Arabischen Emiraten weitergeleitet worden. Auch die restlichen Gelder seien ins Ausland abgeflossen.
Die Anklage richtet sich nun gegen eine damalige Compliance-Mitarbeiterin der CS. Sie sei mutmasslich federführend bei der Durchführung dieser Abklärungen gewesen. «Obwohl ihr gemäss Anklageschrift zahlreiche Anhaltspunkte auf eine möglicherweise verbrecherische Herkunft der aus Mosambik eingegangenen Gelder vorlagen, soll die Compliance-Mitarbeiterin der Geschäftsleitung der CS und der Credit Suisse Group empfohlen haben, keine Meldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu erstatten, sondern vielmehr die Geschäftsbeziehung zu saldieren», schreibt die BA.
Verdachtsmeldung erst 2019
Die CS habe erst 2019 eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung an die MROS erstattet. Dies sei erst geschehen, nachdem das US-Justizministerium (Departement of Justice, DOJ) ein Strafverfahren im Zusammenhang mit den Mosambik-Kreditgeschäften publik gemacht hatte.
Der CS beziehungsweise der UBS als Rechtsnachfolgerin wird nun vorgeworfen, im relevanten Zeitraum im Jahr 2016 «nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben, um die mutmasslich begangene Geldwäscherei zu verhindern». Gemäss Anklageschrift sollen damals insbesondere erhebliche Mängel im Risikomanagement, im Compliance und im Weisungswesen im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung bestanden haben.
UBS weist Schlussfolgerungen der BA zurück
Die UBS will sich offensichtlich gegen die Anklage wehren. «Wir weisen die Schlussfolgerungen der Bundesanwaltschaft entschieden zurück und werden unsere Position mit Nachdruck verteidigen», sagte eine Sprecherin.
Dass die Bank mit dem Rechtserbe aus Altfällen der Credit Suisse eine ganz eigene Sichtweise vertritt, hat sie bereits früher demonstriert. In verschiedenen Verfahren hatten die Juristen der UBS die Position vertreten, dass mögliche strafrechtliche Haftung nicht durch eine Fusion auf deren Rechtsnachfolgerin übertragen werden könne. So hatte die UBS bereits im CS-Fall der sogenannten Bulgarien-Connection argumentiert.
Einstellung aufgrund prozessökonomischer Gründe
Gegen eine weitere beschuldigte Mitarbeiterin der CS hat die BA das Strafverfahren mit Verfügung vom 25. November 2025 eingestellt. Sie war im Tatzeitraum verantwortlich für die Compliance-Abteilung sowie Geschäftsleitungsmitglied der Bank, wie es weiter heisst. Die Mitarbeiterin wurde im Rahmen eines separaten Verwaltungsstrafverfahrens des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) im März 2025 verurteilt. Diese Verurteilung wurde vor Bundesstrafgericht angefochten und ist noch nicht rechtskräftig.
Nun habe die BA ihre parallele Anklage aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, da der Beschuldigten weitgehend dieselben Sachverhaltsumstände vorgeworfen würden.
(Artikel um Stellungnahme der UBS ergänzt)
















