Bankenregulierung: Nicht auf dem Rücken der Kleinen


In dieser Rubrik nehmen Autorinnen und Autoren Stellung zu Wirtschafts- und Finanzthemen.


Seit dem Untergang der Credit Suisse (CS) im Frühling 2023 wird die Schweizer Bankenregulierung umgebaut. Mehrere Reformpakete hat der Bundesrat bereits verabschiedet; erste Verordnungsanpassungen treten ab Januar 2027 in Kraft.

Die Neuerungen gelten bislang bis auf eine Ausnahme – die vorsichtige Bewertung komplexer Finanzderivate und anderer Posten ohne Marktpreis – nur für systemrelevante Banken (systemically important banks, SIB). Offen ist, ob das für die nächste Vorlage, die frühestens in der zweiten Jahreshälfte erwartet wird, ebenso gelten wird.

Weshalb auf eine Ausdehnung verzichtet werden sollte

Denn der Bundesrat hat in seinen Eckwerten vom Juni 2025 auch Massnahmen angekündigt, die er auf Nicht-SIB ausdehnen will. Das gilt etwa für die Einführung eines Verantwortlichkeitsregimes (Senior Manager Regime). Weitere Anpassungen betreffen gar alle «Finanzinstitute». Ein wichtiges Beispiel ist die Befugnis der Finma, fehlbare Betriebe zu büssen.

Auf solche Ausdehnungen der Regulierung, über SIB hinaus, sollte verzichtet werden. Die Gründe dafür sind gewichtig, wie sich aus der untenstehenden Liste erschliesst. Zudem lassen sich Ausnahmen auch verhältnismässiger (oder im moderneren Jargon: proportionaler) regeln.

  1. Eine SIB – die CS – hat den Anlass zur Neuregulierung geliefert. Auch die Parlamentarische Untersuchungskommission «Geschäftsführung der Behörden – CS-Notfusion» zielte mit ihren Empfehlungen und Vorstössen einzig auf SIB ab und mass dieser Unterscheidung «eine grosse Bedeutung» bei.
  2. Der Bundesrat hat bislang nicht dargelegt, welche konkreten Mängel das heutige Instrumentarium bei Nicht-SIB nur unzureichend sanktionieren kann. So bleibt unklar, ob die Folgen derart gravierend sind, dass überhaupt ein öffentliches Interesse an Massnahmen für alle Nicht-SIB besteht. Fehlt es daran, wäre auch eine mildere – proportionale – Ausgestaltung für die 220 Institute unverhältnismässig.
  3. Die geringere Komplexität vieler Nicht-SIB könnte die Aufsicht dazu verführen, schnell und mit geringem politischem Wagnis zu intervenieren oder sie gar als «Übungsanlage für den Ernstfall SIB» zu betrachten. Beides wäre unsachgemäss.
  4. Nicht-SIB leiden nicht an einem Streuaktionariat, das bei Grosskonzernen wie der CS notorisch träge reagiert, wenn es zeitkritische Änderungen anstossen müsste.
  5. Nur wenige Nicht-SIB verfügen über Mittel, um jede missliebige Verfügung durchzufechten und so erhebliche Kräfte der Behörden zu binden und Verfahren beliebig zu verzögern.
  6. Die Nicht-SIB geniessen auch keine Garantie des Bundes. Es bedarf hier also keiner besonders wasserdichten Massnahmen, um das Risiko der Staatshilfe zu senken.
  7. Nach dem Gesagten scheint ein Marschhalt für nicht-systemrelevante Banken angezeigt. Neue Regeln sollten sich – de minimis – zunächst einmal bei den vier grossen systemrelevanten Instituten bewähren, also bei UBS, Zürcher Kantonalbank, Raiffeisen und Postfinance.

Immobilienfinanzierung als Ausnahme

Zwei Ausnahmen blieben: Sind Nicht-SIB in Geschäftssparten mit systemischem Risiko aktiv, zum Beispiel in der Immobilienfinanzierung, sollten Massnahmen gegen Systemrisiken auch für sie gelten. So müssten sie Hypothekarkredite derart vorbereiten, dass die Schweizerische Nationalbank (SNB) sie im Rahmen der Erweiterten Liquiditätsfazilität (ELF) als Sicherheit für (Not-)Liquidität akzeptieren kann.

Zudem benötigt die Finma eine explizite Kompetenz, nach Anhörung der SNB bestimmte Regeln für SIB sinngemäss auf einzelne Nicht-SIB anzuwenden, wenn deren aktuelles Risikoprofil die begründete Besorgnis weckt, dass ein Ausfall die Schweiz erheblich schädigen könnte.

Dank dieser Fokussierung könnten Nicht-SIB ihre Ressourcen weiter in wertschöpfendes Tun lenken. Die Aufsicht bliebe effizient und verhältnismässig, und das Bemühen um Stabilität unseres Finanzplatzes würde nicht auf dem Rücken kleinerer Banken ausgetragen.


Corinne Zellweger-Gutknecht ist seit 2020 ordentliche Professorin für Privatrecht und Wirtschaftsrecht an der Universität Basel. Seit 2023 leitet sie zudem als Vorsitzende den Fachbereich Privatrecht. Darüber hinaus ist sie seit 2021 Titularprofessorin für Finanzmarktrecht, Zivil- und Zivilverfahrensrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universität Zürich.


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