Fall Usmanow: Schweiz verbittet sich «Fishing Expedition» aus Deutschland

Der Name Alischer Usmanow ist seit 2022 gewissermassen zur Chiffre für die Problematik des Umgangs von Straf- und sonstigen Behörden mit vermögenden Personen aus Russland geworden.

Das Mosaik im Falle des russisch-usbekischen Multimilliardärs und Unternehmers wird nun noch um eine Facette reicher: Wie finews erfahren hat, verweigert die Staatsanwaltschaft Zürich der Staatsanwaltschaft München im Rahmen der Rechtshilfe gewisse Ermittlungshandlungen, die sie als «Fishing Expedition» ansieht.

Bevor wir aber auf die Spezifika dieses Zustands zurückkommen, lohnt sich eine kurze Einordnung in die Gesamtsituation. 

Die Europäische Union setzte Usmanow am 28. Februar 2022 auf die Sanktionsliste – ein Schritt, den er seither juristisch anficht. Am 3. März folgte das Office of Foreign Assets Control (OFAC) in den USA und am 4. März übernahm die Schweiz die EU-Sanktionen.

Keine Schuldsprüche in Deutschland

Ins Fadenkreuz der Sanktionsjäger aus Deutschland geriet auch die Yacht Dilbar, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) als angeblichen Vermögenswert von Usmanow in einer Werft festsetzen liess. Im Juni 2026 entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt, dass die Yacht einem «Sister Trust» gehört und dass es dem Bafa nicht gelungen sei, zu zeigen, dass Usmanow oder seine Schwester Ansprüche auf das Vermögen des Trusts oder auf irgendwelche Vorteile daraus hätten (finews berichtete). Bei der OFAC ist der Trust bis heute sanktioniert.

In Deutschland war Usmanow zudem Gegenstand von juristischen Nachstellungen wegen Verletzung des Aussenwirtschaftsgesetzes – konkret soll er in Deutschland gelegene Vermögenswerte trotz Meldepflicht nicht deklariert haben. Die entsprechenden Ermittlungen wurden im Dezember 2025 von der Staatsanwaltschaft München II gegen eine Zahlung von 10 Millionen Euro endgültig eingestellt (finews berichtete).

Anhängiges Steuerstrafverfahren

Das Verfahren war unter anderem durch Geldwäscherei-Verdachtsmeldungen der UBS in Frankfurt ins Rollen geraten. In dieser Sache prozessiert Usmanow gegen die Bank.

In Deutschland sind die bisherigen Verfahren, wenn auch teilweise gegen Geldzahlungen, ohne Schuldspruch beendet worden. Anhängig ist nur noch ein Steuerstrafverfahren der Staatsanwaltschaft München II.

Neue Verbindung in die Schweiz

Womit wir zurück in der Schweiz wären: Aus Berner Justizkreisen erreichen finews Informationen und Dokumente, wonach Deutschland mit seinem Rechtshilfeersuchen die hiesigen Behörden zu einer breit angelegten Ausforschung bei Schweizer Banken nach Konten von Usmanow und juristischen Personen, mit denen er möglicherweise in Verbindung steht, veranlassen wollte.

Beginnen wir chronologisch von vorne: Im März 2024 schickte die Staatsanwaltschaft München ein erstes Rechtshilfeersuchen nach Bern. Dieses durchlief, wie es üblich ist, eine erste formale Prüfung durch das Bundesamt für Justiz, die es für nicht genehmigungsfähig befand. Unsere Quellen vermuten, dass München Rechtshilfe in Steuerstrafsachen beantragte, was die Schweiz routinemässig nicht gewährt (das alte Thema der hierzulande gültigen Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug). 

Zwei Anläufe für Rechtshilfe

In einem zweiten Versuch, der per Brief vom 18. Juli 2024 lanciert wurde, drehte Deutschland die Thematik des Rechtshilfeersuchens nun in Richtung «Abgabebetrug». Doch offenbar war auch dieses Gesuch noch zu wenig spezifisch. Das Papier blieb lange unbehandelt in Bern liegen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung, die vom Bundesamt für Justiz um eine Stellungnahme gebeten wurde, kam am 3. September 2024 zum Ergebnis, dass das behauptete Delikt im Grundsatz rechtshilfefähig sei, dass Deutschland aber genauere Informationen nachliefern müsse. Nach Informationen der Berliner Zeitung (Beitrag hinter Bezahlschranke) soll es zu einem «Workshop» gekommen sein, in dem die Eidgenössische Steuerverwaltung den deutschen Kollegen aufzeigte, wie sie die Informationen für Bern aufbereiten müssen, damit die Rechtshilfe ins Rollen kommt.

Endlich landet das Dossier in Zürich

Eine solche Ergänzung traf dann, endlich, Ende Oktober 2025 ein. Das Bundesamt für Justiz übertrug die inhaltliche Bearbeitung einem Kanton (wie es üblich ist). Und zwar in diesem Fall dem Kanton Zürich, wo sich üblicherweise die Staatsanwaltschaft III für Wirtschaftsdelikte um solche Anliegen aus dem Ausland kümmert.

Was dann passierte, ist allerdings interessant, nach Einschätzung von erfahrenen Wirtschaftsanwälten höchst selten, und aus dem Blickpunkt des Bankenplatzes auch begrüssenswert: Die Staatsanwaltschaft nahm die Forderungen der Deutschen nach Ermittlungshandlungen Punkt für Punkt auseinander. Und kam dabei zum Ergebnis, dass es sich zu erheblichen Teilen um eine «Fishing Expedition» handelte.

«Fishing Expedition» vs. «Zufallsfund»

Die Deutschen hatten verlangt, dass die Schweiz die Geschäftsbeziehungen von Usmanow und gewisser Trusts mit Schweizer Banken ausforschen (oder, eleganter: bei den Banken Dokumente edieren). Darauf eingetreten wurde nur dort, wo die Staatsanwaltschaft München die Kontobeziehungen glaubhaft identifiziert hatte. Es zirkuliert die Vermutung, dass dies etwa bei der UBS gegeben war, da Usmanows Geschäftsbeziehung zu dieser Bank ja aufgrund des Verfahrens in Deutschland sogar öffentlich bekannt ist.

Mit etlichen weiteren Ausforschungsmassnahmen biss Deutschland aber auf Granit. In einem Brief an die Staatsanwaltschaft München II schrieb die Zürcher Staatsanwaltschaft im Februar 2026, es sei zwischen (unzulässiger) «fishing expedition» und (zulässigem) «Zufallsfund» zu unterscheiden: «Während eine Entdeckung des Beweismittels bei einem Zufallsfund nicht beabsichtigt ist, ist bei einer unzulässigen Beweisausforschung der Zufallsfund geradezu Zielsetzung der Massnahme.»

Rechtshilfe nur bei vorher identifizierten Bankbeziehungen

Für Bankeditionen im Besonderen formuliert die Verfügung eine Hürde, die man sich als Privatbank oder Vermögensverwalter merken darf: Eine Bankabfrage sei zulässig, «wenn ein Tatverdacht besteht und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Zielperson ein Konto bei der Bank hat und sich aus Bankinformationen weitere Hinweise zur Straftat oder zu deliktisch erlangten Vermögenswerten ergeben könnte».

Auf gut Deutsch: Wer als ausländische Behörde in der Schweiz ein Konto durchleuchten will, muss vorher wissen, dass es existiert. Bei einer Reihe von Forderungen im deutschen Rechtshilfeersuchen war dies offenbar nicht gegeben.

München wollte dreifachen «Fischzug»

Konkret wird die Verfügung an drei Stellen. Erstens beantragte München Ermittlungshandlungen bei Banken, «die keinen Bezug zur Sachverhaltsdarstellung und zum Tatvorwurf, der im vorliegenden Zusammenhang gegenüber dem Beschuldigten erhoben wird, aufweisen». Das Verdikt: «Die vorstehend anbegehrten Bankenermittlungen müssen im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung als Fischzüge qualifiziert werden und können hierorts nicht angeordnet werden.»

Zweitens ersuchte München um Bankunterlagen zu Gesellschaften, «die über die bekannten Trusts mit dem Beschuldigten verbunden gewesen seien, mit dem Zweck, die vom Beschuldigten veranlassten Finanzströme nachvollziehen zu können». Genannt werden drei Konstrukte: «The Pauillac Trust», «The Sister Trust» und «The Sauternes Trust», jeweils samt «dazugehörigem Gesellschaftskonstrukt».

Fehlende Verhältnismässigkeit

Auch hier fehlte der Anker. In der Sachverhaltsdarstellung der Deutschen fänden sich «keinerlei Angaben dazu, wonach in Deutschland bereits Erkenntnisse vorliegen, dass diese Gesellschaften in der Schweiz über Kontobeziehungen bei bestimmten Finanzinstituten verfügen, bzw. verfügt haben könnten». Entsprechend seien die Ermittlungen zu den drei Trusts «nicht verhältnismässig und als Fischzüge zu qualifizieren, weshalb der Vollzug dieser Massnahmen hierorts verweigert wird».

Drittens traf es, «mit der gleichen Begründung, mithin wegen fehlender Verhältnismässigkeit», die Erhebung allfälliger Beteiligungen, die Ermittlung von Bankinformationen zu weiteren Adressaten sowie, in bemerkenswerter Kürze, «die Ermittlungen zu Gesellschaften im ‹Eigentum› Dritter». Die Anführungszeichen um das Wort Eigentum stammen von der Staatsanwaltschaft. «Diese Erhebungen stellen nach schweizerischem Recht ebenfalls Fischzüge dar, weshalb diese zu verweigern sind.»

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zürich

Das Fazit fällt knapp aus: «Aus den vorerwähnten Gründen kann dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München II vom 18. Juli 2024 sowie der Ergänzung vom 20. Oktober 2025 in den vorstehend im Einzelnen aufgeführten Punkten leider nicht entsprochen werden.»

Mit diesen Inhalten aus ihrem eigenen Schreiben konfrontiert, schreibt die Medienstelle der Zürcher Staatsanwaltschaft, die Rechtshilfe sei insgesamt «weitgehend gewährt» worden, «nachdem sowohl die doppelte Strafbarkeit als auch die Verhältnismässigkeit bejaht werden konnten. Nur mit Bezug auf einzelne Kontoverbindungen wurde die Verhältnismässigkeit verneint.»

Der Tatverdacht selbst werde von der Schweiz «ausdrücklich nicht geprüft»; das sei im Ausland geschehen und binde die hiesige Behörde. Dass offenbar die Eidgenössische Steuerverwaltung den deutschen Staatsanwälten dabei behilflich war, das Rechtshilfeersuchen zumindest teilweise korrekt zu formulieren, scheint die Staatsanwaltschaft III indes nicht beschäftigt zu haben.

Wie geht es weiter?

Weder die Zürcher Staatsanwaltschaft noch das Bundesamt für Justiz wollten sich zum aktuellen Verfahrensstand äussern. Das BJ verweist auf die Zürcher Staatsanwaltschaft und diese auf München. Die Münchener Staatsanwaltschaft war am Freitagnachmittag für eine Stellungnahme nicht erreichbar.

Unsere Quellen vermuten, dass die Zürcher Staatsanwaltschaft demnächst in einer Schlussverfügung die Rechtshilfe für jene Bankunterlagen, die sie nicht als Fischzug qualifiziert hat, gewähren wird.

Doch damit ist das letzte Wort im Schweizer Usmanow-Kapitel nicht gesprochen: Gegen die Schlussverfügung können alle Betroffenen vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona Beschwerde erheben.

Im Steuerstrafverfahren der Staatsanwaltschaft München II gegen Alischer Usmanow gilt selbstredend die Unschuldsvermutung.