Anfang Jahr ist das Finanzdienstleistungsgesetz in Kraft getreten. Für Finanzinstitute bringt dies grundlegende Änderungen in verschiedenen Bereichen mit sich.

Das Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) soll für einheitliche Wettbewerbsbedingungen sorgen, den Kundenschutz verbessern und die Ausbildung von Finanzberatern optimieren. Das neue Gesetz bringt zudem eine Angleichung an die europäischen Gesetzen und soll damit die Schweiz als Finanzplatz stärken.

Umgesetzt wird das Fidleg durch Ausführungsbestimmungen des Bundesrates. Diese sind in der Finanzdienstleistungsverordnung (Fidlev) dokumentiert. Die Fidlev war zusammen mit der Finanzinstitutsverordnung (Finiv) bis zum Frühjahr 2019 Teil eines Vernehmlassungsverfahrens, die finalen Verordnungen wurden am 6. November 2019 veröffentlicht.

Das verändert sich

Das Fidleg bedeutet für Finanzdienstleister eine stärkere Regulierung ihrer Arbeit. So ist es laut dem Gesetz künftig Aufgabe der Berater, ihre Kunden in institutionelle, professionelle und private Kunden zu segmentieren. Die Einteilung legt fest, wie hoch der Schutz für die Anleger ausfällt, der sie vor Verlusten aus Fehlentscheidungen bewahren soll.

Dazu sind durch das Fidleg die Verhaltensregeln für Finanzberater umfassender gestaltet. In der Anlageberatung sind sie fortan stärker angewiesen, zu informieren und zu dokumentieren. Zudem verpflichtet sie das Gesetz, künftig Finanzdienstleistungen auf ihre Angemessenheit und Eignung zu prüfen, sowie Transparenz und Sorgfalt bei der Anlageberatung zu gewährleisten. Weiterhin müssen die Berater eine erweiterte Prospektpflicht erfüllen. Beispielsweise für Kleinanleger bedeutet das in der Regel, dass sie ein Basisinformationsblatt erhalten.

Ebenfalls im Fidleg festgehalten ist es, dass Finanzdienstleister angemessene organisatorische Massnahmen erfüllen müssen. Dazu gehört die Sicherstellung der Ausbildung von Finanzberatern.

Für welche Produkte und Anbieter das Fidleg gilt

Die neuen Verordnungen gelten unter anderem für folgende Finanzdienstleistungen: 

  • Anlageberatung
  • Auftragsübermittlung (Annahme und Weiterleitung von Aufträgen, die Finanzinstrumente betreffen)
  • Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten
  • Gewährung von Krediten (in Bezug auf Finanzinstrumente)
  • Vermögensverwaltung

Das Fidleg gilt hier für alle Dienstleistungen, die sich auf Finanzinstrumente wie Aktien, Anleihen, Derivate, kollektive Kapitalanlagen sowie strukturierte Finanzprodukte und Einlagen beziehen.

Dabei schliesst das Gesetz sämtliche Finanzdienstleister hierzulande ein, zum Beispiel Banken wie UBS oder Credit Suisse. Aber auch Vermögensverwalter und unabhängige Finanzberater, wie beispielsweise die Swiss Life Select, eine Tochtergesellschaft der Swiss Life, unterstehen dem Fidleg. Ebenso wie Emittenten von Finanzinstrumenten.

Berater sind verpflichtet sich zu registrieren

Finanzberater müssen sich laut dem Fidleg künftig in ein Beraterregister eintragen lassen. Für den Eintrag müssen sie unter anderem folgende Kriterien erfüllen:

  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (oder Vorhandensein einer vergleichbaren Sicherheit)
  • Anschluss an eine Ombudsstelle
  • keine Eintragung wegen strafbarer Handlungen
  • kein von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma ausgesprochenes Tätigkeits- oder Berufsverbot
  • notwendiges Fachwissen

Der Eintrag wird durch eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) bestimmten Registrierungsstelle vorgenommen. Nach der Eintragung stehen die Berater in der Pflicht Veränderungen ihres Status innerhalb von 14 Tagen zu melden. Zu den meldepflichtigen Änderungen gehören unter anderem Adressänderungen, das Wechseln der Ombudsstelle oder ein Positionswechsel in einem Unternehmen.

Diese Fristen gelten für die Umsetzung

Für die Umsetzung der Pflichten aus dem Fidleg gibt es verschiedene Übergangsfristen. Sie lassen sich in drei Kategorien unterteilen: Die meisten Pflichten und Regeln müssen bis zum 1.1.2022 umgesetzt werden. Neben dieser zweijährigen Frist gibt es dynamisch gestaltete Fristen, die ab einem bestimmten Ereignis eine Dauer von sechs Monaten haben. In der dritten Kategorie sind gar keine Fristen vorgesehen – sie gelten bereits seit dem 1. Januar 2020.

  • Eine Übersicht über die einzelnen Übergangsfristen des Fidleg gibt es hier.
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